14R89/25y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U., Inhaber B* , **, vertreten durch LEXACTA Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden bei Wien, wider die beklagte Partei C*, **, vertreten durch Mag. Andreas Rest, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.000 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien vom 23.4.2025, GZ **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte war Alleineigentümerin einer Liegenschaft in ** und wohnte dort gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann. Der Kläger lieferte im Jahr 2020 Material zur Errichtung eines Pools auf der Liegenschaft und erbrachte Montageleistungen.
Der Kläger begehrt Eur 20.000 für seine auftrags- und ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen. Er habe mit der Beklagten einen Vertrag zur Errichtung des Pools geschlossen. Diese habe nicht nur den Kontakt hergestellt, sondern sei auch in die vorvertraglichen Gespräche involviert gewesen. Auch die Korrespondenz nach Auftragserteilung sei nicht nur mit dem Ehemann, sondern zu einem Großteil auch mit der Beklagten geführt worden. Der Kläger habe im Zeitraum vom 14.5.2020 bis 26.6.2020 die Baumaterialien angeliefert, die Stahlwände aufgestellt, die Verrohrung durchgeführt und die Überlaufrinne gesetzt. Am 14.5.2020 habe der Kläger vereinbarungsgemäß eine Rechnung über EUR 30.000 für das verwendete Material gelegt. Die Arbeitsleitung hätte gesondert verrechnet werden sollen, dazu sei es nie gekommen. Mit der Erteilung des Auftrags sei eine Anzahlung in Höhe von EUR 10.000 geleistet worden, der Restbetrag EUR 20.000 hafte aus. Die Forderung sei auf Ersuchen der Beklagten bis zum Verkauf der Liegenschaft gestundet worden. Die Arbeiten seien vereinbarungsgemäß eingestellt worden, um die weitere Vorgehensweise mit den Liegenschaftskäufern abzuklären. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft sei schließlich am 20.4.2022 unterfertigt worden, weshalb der Klagsbetrag zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei.
Im Übrigen sei die Beklagte als Liegenschaftseigentümerin bereichert. Es seien Materialien im Wert von EUR 30.000 verbaut worden; die Beklagte habe auch einen höheren Verkaufserlös für die Liegenschaft erzielen können. Außerdem seien Baumaterialien mit einem Gesamtwert von EUR 8.888,52 von der Beklagten oder ihrem damaligen Ehemann vom Grundstück verbracht worden. Schließlich hafte die Beklagte auch deliktisch, da sie über den Zahlungswillen getäuscht habe.
Die Beklagte bestritt. Sie sei nicht Vertragspartnerin des Klägers. Der Auftrag zur Errichtung des Pools sei von ihrem damaligen Ehemann erteilt worden. Sie habe nur den Kontakt mit dem Kläger hergestellt. Die Bestellung sei nur vom Ehemann unterschrieben worden, die Beklagte habe davon keine Kenntnis gehabt. Auch seien alle Zahlungen vom Ehemann geleistet worden. Der Pool sei darüber hinaus nur unvollständig errichtet worden. In eventu wandte die Beklagte Verjährung ein. Der Auftrag sei am 16.3.2020 erteilt worden, die Verjährungsfrist habe spätestens mit Aufforderung zur Zahlung am 6.10.2020 zu laufen begonnen. Es habe nie eine Stundung gegeben. Das Zinsbegehren sei unschlüssig, da keine ausdrückliche Zahlungsaufforderung erfolgt sei. Die Beklagte sei auch nicht bereichert worden. Sie habe keinen Zugriff auf die Materialien im Wert von EUR 8.888,52, die von ihrem Ehemann zur Verwahrung weggebracht worden seien. Die Poolmaterialien seien vom Kläger so mangelhaft eingebaut worden, dass sie von den Käufern des Grundstücks entfernt hätten werden müssen. Der Pool habe sich nicht kaufpreiserhöhend ausgewirkt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht ging es davon aus, dass die finale Einigung über die Vertragsbestandteile erst durch Unterzeichnung des Bestellformulars erfolgte, welches vom Kläger angenommen worden sei. Das Formular sei nur vom Ehegatten unterfertigt worden; nach dem objektiven Erklärungswert habe auch nur er Vertragspartner des Klägers werden wollen. Er habe auch keine Vollmacht zur Vertretung der Beklagten gehabt. Insgesamt seien die Erklärungen der Beklagten nicht so zu verstehen, dass sie Vertragspartnerin geworden wäre.
Dem Kläger stehe auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. Der als Folge des Zuwachses entstehende Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund in einem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und einem Dritten habe.
Die Beklagte sei redlich gewesen, da sie aufgrund des Vertrags zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann davon ausgehen habe dürfen, keinem Bereicherungsanspruch wegen der Errichtung des Pools ausgesetzt zu sein. Es sei ihr durch die Errichtung des halbfertigen Pools kein subjektiver Vorteil entstanden. Vielmehr habe nicht festgestellt werden können, dass sich dieser beim späteren Verkauf des Grundstücks wertsteigernd ausgewirkt hätte. Auch hinsichtlich der verbrachten Materialien sei ihr kein Vorteil entstanden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Beweisrüge
Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen: „Im Jahr 2020 plante Ing. D* E*, einen Pool auf der Liegenschaft zu errichten.“
„Ing . D* E* besaß keine Vertretungsmacht, um die Beklagte im Zusammenhang mit der Poolbestellung zu verpflichten. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurde auch nie darüber gesprochen, dass Ing. D* E* in Vertretung für die Beklagte Erklärungen abgeben würde.“
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Auftraggeberin der Bestellung sein wollte. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger äußerte, dass sie den Pool (für sich) wollte, oder dass thematisiert wurde, dass die Beklagte Eigentümerin der Liegenschaft war.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen: „Im Jahr (gemeint offenbar) 2020 planten die Beklagte und deren damaliger Ehegatte Ing. D* E* die Errichtung eines Pools auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Bestellung wurde von der „Familie E*“, also von beiden (damaligen) Ehegatten Ing. D* E* und der Beklagten gemeinsam, abgegeben. Die Unterschrift des Ing. D* E* auf dem Bestellformular erfolgte im Namen beider Ehegatten, sohin auch der Beklagten. Es wurde deshalb auch im Bestellformular als Kontaktmailadresse diejenige der Beklagten angegeben.“
Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, mehrere Beweisergebnisse außer Acht gelassen zu haben. Es sei unstrittig, dass die Beklagte alleinige Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei und zum damaligen Zeitpunkt denselben Familiennamen wie ihr Ehegatte getragen habe. Es ergebe sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, dass kurz vor der Auftragserteilung noch die Beklagte und ihr Ehegatte jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft gewesen seien.
Das Erstgericht habe die Versuche der Beklagen, ihre eigene aktive Rolle bei der Bestellung des klagsgegenständlichen Pools herunterzuspielen, nicht richtig gewürdigt. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Professionist wie der Kläger das Verkaufsgespräch mit beiden Ehegatten führe, die sich daran beteiligen und ihre Vorstellungen einbringen, sodann pauschal als Auftraggeber die Familie – hier Familie E* – angebe.
Der Kläger habe lebensnah angegeben, dass er es in hunderten Fällen so machen habe lassen, dass nur einer der beiden Ehegatten und Auftraggeber den Auftrag unterschreibe.
1.2.Gemäß § 272 ZPO ist der erkennende Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, also an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Gerade dem persönlichen Eindruck kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie an Hand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, Bedeutung zu. Zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört auch, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist allein aus dem Umstand, dass auch die Beklagte am Gespräch vor Auftragserteilung beteiligt war, nicht zu schließen, dass diese auch den Auftrag erteilte bzw den Ehegatten bevollmächtigte, die Bestellung auch in ihrem Namen vorzunehmen. „Familie E*“ wurde vom Kläger in das Formular eingetragen. Der Kläger gab im Zuge seiner Einvernahme selbst an, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei der E-Mail-Adresse um jene der Beklagten gehandelt habe.
Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt (ON 30, S. 4), dass der Ehegatte ab August 2020 in Untersuchungshaft war und der Kläger ab diesem Zeitpunkt ausschließlich Kontakt zur Beklagten hatte. Wenn der Kläger nunmehr vorbringt, dass er die Beklagte gar nicht kontaktieren hätte dürfen, wenn sie nicht Vertragspartnerin geworden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass er ab der Verhaftung des Ehegatten keine andere Möglichkeit hatte. Daraus ist für den Kläger nichts gewonnen. Ihm ist auch seine eigene E-Mail (Blg ./4) entgegenzuhalten. Aus dieser ist nicht zu schließen, dass der Kläger die Beklagte als seine Vertragspartnerin angesehen hätte. In diesem Fall wäre nämlich zu erwarten, dass er dies in seinem E-Mail auch ausdrücklich festhält. Der Kläger hält der Beklagten in seinem E-Mail vom 2.8.2023 aber nur vor, dass sie Liegenschaftseigentümerin und auch in die ganzen Verkaufsgespräche involviert gewesen sei sowie mitbestimmend, wie das Ganze aussehen solle (Blg ./4). Dass beide den Auftrag erteilt hätten, bringt der Kläger in Blg ./4 nicht vor.
1.3. Selbst wenn die Beklagte während der Bauphase die Ansprechpartnerin des Klägers vor Ort gewesen sein sollte – dazu gibt es keine Feststellung des Erstgerichts – wäre daraus nicht abzuleiten, dass sie auch den Auftrag erteilt hat. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass jemand auf einer „Baustelle“ als Ansprechpartner fungiert, der selbst nicht Vertragspartner ist. Darüber hinaus erscheint es auch nicht glaubwürdig, dass der Kläger die Ausführung vor Ort laufend mit der Beklagten besprochen haben will, zumal der Ehegatte der Beklagten über technische Fachkunde verfügte und die Ausführung durch den Kläger auf Arbeiten des Ehemannes aufbaute bzw solche (immer wieder) voraussetzte.
1.4. Wenn der Kläger auf Blg ./K verweist und moniert, dass die Beklagte ihn lange Zeit im Glauben gelassen habe, er werde von ihr über den Verkauf des Hauses die Kosten für den Pool erhalten, ist ihm zu entgegnen, dass die Beklagte in der Nachricht (Blg ./K) lediglich festgehalten hat, dass der Makler informiert sei, dass der Kläger den Pool fertig machen werde. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Beklagte dem Kläger zugesagt hätte, den (halbfertigen) Pool aus dem Kauferlös zu bezahlen. Denkbar wäre vielmehr auch, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden sollte, den Pool fertig zu machen, um dann von den Käufern (direkt) Geld zu erhalten. Dazu passt auch der Umstand, dass der Kläger weitere Angebote für die Fertigstellung des Pools eingeholt hat (Blg ./E bis ./G).
1.5. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum der Ehegatte für beide unterschreiben hätte sollen, war doch die Beklagte – wie festgestellt – beim Gespräch am 16.3.2020 anwesend. Hätten beide den Auftrag erteilen wollen, wäre zu erwarten, dass auch beide den Vertrag unterschreiben.
Dem Kläger gelingt es damit nicht, erhebliche Zweifel an den bekämpften Feststellungen zu wecken.
1.6. Der Kläger bekämpft weiters folgende Feststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger zusicherte, dass sie ihm den offenen Betrag von EUR 20.000,-- bezahlen würde, sobald sie das Geld aus dem Liegenschaftsverkauf erhalte.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Die Beklagte sicherte sich dem Kläger auch nachträglich mehrfach zu, dass dieser den offenen Betrag von € 20.000,-- von ihr erhalten würde, sobald sie das Geld aus dem Liegenschaftsverkauf erhalte.“
Das Erstgericht begründete seine Negativfeststellung mit den widerstreitenden Angaben des Klägers und der Beklagten. Gegen die Darstellung des Klägers sprach nach Ansicht des Erstgerichts auch der Umstand, dass die Beklagte im Oktober 2020 durch ihren Anwalt eine Zahlungspflicht zurückgewiesen hatte. Auch die Blg ./3 spreche eher dagegen, weil die Beklagte darin in Aussicht genommen habe, ihren Anwalt zu fragen, „weil er soll die Kosten übernehmen.“
Es ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass sich aus der Blg ./3 keine Zusage der Beklagten ergibt, dem Kläger den Pool nach dem Verkauf ihres Hauses zu bezahlen. Auch aus der vom Kläger ins Treffen geführten Blg ./K ergibt sich keine Zusage. Wie bereits oben unter 1.4. dargelegt, wäre vielmehr auch denkbar, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden sollte, den Pool fertigzustellen, um dann von den Käufern (direkt) Geld zu erhalten. Dazu passt auch der Umstand, dass der Kläger weitere Angebote für die Fertigstellung des Pools eingeholt hat (Blg ./E bis ./G).
1.7. Wenn der Kläger argumentiert, er hätte keine Motivation gehabt, sich mit der Beklagten zu treffen, mit dieser zu kommunizieren oder weitere Kostenvoranschläge einzuholen, wenn sie ihm schon damals erklärt hätte, dass sie mit dem Pool nichts zu tun habe, ist ihm das Schreiben Blg ./2 entgegenzuhalten. In diesem Schreiben vom 26.10.2020 erklärte die Beklagte durch ihren damaligen Anwalt unmissverständlich, dass der Auftrag ausschließlich vom Ehegatten erteilt worden sei und der Kläger kein Vertragsverhältnis zur Beklagten habe.
Wieso die Beklagte dem Kläger mitgeteilt haben sollte, er brauche das Schreiben des Anwalts nicht zu beachten, wenn sie das Haus verkaufe, bekomme er das Geld sowieso, ist nicht nachvollziehbar und nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Warum sollte die Beklagte ihren Anwalt kontaktieren und dann entgegen dem Schreiben des Anwalts Zusagen an den Kläger machen.
Das vom Kläger ins Treffen geführte weitere Gespräch vom 13.10.2020 datiert vor dem anwaltlichen Schreiben Blg ./2. Hätte die Beklagte eine solche Zusage schon am 13.10.2020 getätigt, wäre zu erwarten, dass der Kläger dies in einem Schreiben in Reaktion auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 26.10.2020 (Blg ./2) klargestellt hätte. Dass er nach diesem Schreiben nur das persönliche Gespräch mit der Beklagten gesucht haben will, ist nicht lebensnah.
Die bekämpfte Feststellung ist nicht zu beanstanden.
1.8. Der Kläger bekämpft weiters folgende Feststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Liegenschaft durch den Verbau der vom Kläger gelieferten Poolmaterialien eine Wertsteigerung erfahren hatte bzw. die Käufer:innen deshalb einen höheren Kaufpreis an die Beklagte bezahlt hatten.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Durch die vom Kläger im Auftrag der Beklagten und mit deren Wissen und Zustimmung auf deren Liegenschaft bereits gelieferten Teilleistungen für den Pool (verbaute Materialien im Wert von € 30.000,--, Beilage ./B) und durch die vom Kläger auftragsgemäß und mit Wissen und Zustimmung der Beklagten auf deren Liegenschaft gelieferten Materialien im Wert von € 8.888,52 (Beilage ./C) hat die beklagte Partei als Eigentümerin der Liegenschaft Lieferungen und Leistungen des Klägers im Ausmaß von zusammen rund € 39.000,-- erhalten, sohin Lieferungen und Leistungen, die den Klagsbetrag und die Forderung der klagenden Partei von € 20.000,-- übersteigen.“
Das Erstgericht begründete seine Negativfeststellung mit den noch erforderlichen umfangreichen Arbeiten zur Fertigstellung des Pools. Auch die weggeschafften Materialien wären neu anzuschaffen gewesen. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass sich die vom Kläger verbauten Materialien tatsächlich werterhöhend auf die Liegenschaft ausgewirkt hätten.
1.9. Der Pool war unstrittig nicht fertiggestellt. Tatsächlich ist auch nicht klar, ob der nicht fertiggestellte Pool Mängel aufgewiesen hatte – es wurden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Ehegatten der Beklagten festgestellt, ob der Pool ordnungsgemäß errichtet worden sei (ON 30, S. 4). Es steht auch nicht fest, wie viel die Fertigstellung des Pools gekostet hätte. Der Kläger hat drei Kostenvoranschläge vorgelegt, wobei nicht klar ist, ob jeder davon alle notwendigen Arbeiten umfasst. Die Zeugin F* gab bei ihrer Einvernahme an, dass die Fertigstellung des Pools laut Angebot des Klägers mehr als EUR 100.000 gekostet hätte, weshalb man sich zur Herstellung eines neuen Pools um EUR 90.000 entschlossen habe (PA ON 28, S. 1-2).
Aus der Aussage der Zeugin F* folgt daher entgegen der Annahme des Klägers gerade nicht, dass der bereits teilweise ausgeführte Pool zumindest einen Wert von EUR 20.000 aufgewiesen habe. Vielmehr sprechen die Angaben der Zeugin gegen eine Wertsteigerung der Liegenschaft.
Im Übrigen übersieht der Kläger, dass er insgesamt Materialien im Wert von EUR 30.000 geliefert hat, darin waren auch die nicht verbauten und schließlich verbrachten Materialien im Wert von EUR 8.888,52 enthalten.
1.10.Dem Kläger gelingt es insgesamt nicht, Bedenken an den getroffenen Feststellungen zu wecken. Der Beweisrüge kommt insgesamt keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht übernimmt die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1. Der Kläger wirft dem Erstgericht vor, den „äußeren Tatbestand“ des objektiven Erklärungswertes der Bestellung Blg ./A unrichtig beurteilt zu haben.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt machte der Kläger einen Kostenvoranschlag und übertrug die von ihm kalkulierten Preise auf das aus der Blg ./A ersichtliche Bestellformular. Das Feld „Kunde“ füllte er handschriftlich mit „FAM. E*“ aus, ohne dass dies näher thematisiert worden wäre, da beide in die Verhandlungen involviert waren. Bei den Kontaktdaten wurde die Telefonnummer des Ehegatten und die E-Mail-Adresse der Beklagten angegeben. Wessen Telefonnummer und E-Mail-Adresse er vermerkte, hinterfragte der Kläger nicht.
Dazu ist auf die grundsätzlich zutreffenden rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Ergänzend ist festzuhalten:
2.2.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (RS0014160, RS0014205). Es kommt darauf an, welche Schlüsse der Adressat als redlicher Erklärungsempfänger (nach Treu und Glauben) unter Berücksichtigung aller Umstände abzuleiten berechtigt war (RS0014205 [T28]). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Empfangs der Willenserklärung (RS0014205 [T29]).
Auch wenn die Beklagte in die Vertragsverhandlungen eingebunden war, hat sie das Bestellformular nicht unterfertigt. Auch der Kläger musste – selbst wenn nicht festgestellt werden konnte, dass er bei der Unterfertigung durch den Ehegatten der Beklagten anwesend war – erkennen, dass der Vertrag nur von einer Person als Auftraggeber unterschrieben worden war. Dass in den Kontaktdaten die E-Mail-Adresse der Beklagten aufschien, war dem Kläger – wie festgestellt – nicht bewusst.
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die finale Einigung über die Vertragsbestandteile erst durch Unterzeichnung des Bestellformulars erfolgte. Es gibt auch keine Feststellung, wonach die Kosten davor mit der Beklagten besprochen worden wären. Dass besprochen worden wäre, dass der Auftrag von beiden Ehegatten erteilt werde, behauptet auch der Kläger nicht.
Eine Mitbeauftragung des Pools durch die Beklagte hat das Erstgericht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts zu Recht nicht angenommen.
Mangels gemeinsamer Auftragserteilung ist aus der vom Kläger ins Treffen geführten Rechtsprechung zu § 891 ABGB (RS0017338) für ihn nichts gewonnen.
2.3. Die §§ 417 – 419 regeln den Sonderfall der Vereinigung einer Liegenschaft mit Baumaterialien (beweglichen Sachen), die nicht dem Grundeigentümer gehören (Bauen auf eigenem Grund mit fremden Materialien bzw Bauen auf fremdem Grund; Mader in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 417 Rz 1 (Stand 1.2.2014, rdb.at)).
Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz (zB in § 367 ABGB) oder (bei einem mehrpersonalen Verhältnis) in einem Vertrag zwischen Verkürztem und Mittelsmann findet ( Mader in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02§ 417 Rz 7 (Stand 1.2.2014, rdb.at)). Auch der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (RS0028179).
Es besteht ein solches rechtfertigendes Vertragsverhältnis (Vertrag zur Errichtung des Pools) zwischen dem Kläger und dem (ehemaligen) Ehegatten der Beklagten.
2.4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Judikatur auch im gegenständlichen Fall nicht unbillig.
Wenn der Kläger darauf verweist, dass der Auftrag mit Zustimmung der Beklagten erteilt worden sei, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Dies gilt ebenso für sein Argument, die Beklagte habe im Wissen, dass der Kläger auf das wirksame Zustandekommen des Vertrags auch mit der Beklagten vertraue, sich dessen Leistungen auf ihre Liegenschaft zuwenden lassen. Der Kläger geht dabei nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass insoweit auch keine gesetzmäßige Rechtsrüge vorliegt.
Wie vom Erstgericht ausgeführt, mangelt es auch an einer Bereicherung der Beklagten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Liegenschaft durch den Verbau der Poolmaterialien eine Wertsteigerung erfahren hätte, noch, dass sich der unfertige Pool beim Verkauf der Liegenschaft wertsteigernd ausgewirkt hätte.
Der Verbleib der fehlenden Gegenstände konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig, ob jemandem dafür ein Erlös zugeflossen war. Damit konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagten hinsichtlich der verbrachten Materialien im Gesamtwert von EUR 8.888,52 ein Vorteil entstand.
Aus dem vom Kläger zitierten RS0020052 ist für ihn nichts zu gewinnen. Dieser besagt, dass ein Versionsanspruch nach § 1041 ABGB voraussetzt, dass ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann, außer wenn der Dritte wirtschaftlich keine selbständige Rolle spielt, im Interesse des Versionsbeklagten handelt und ökonomisch nur Durchgangsstation ist, wie zB ein Strohmann.
Der ehemalige Ehegatte der Beklagten fungierte nicht als Strohmann und handelte auch nicht nur im Interesse der Beklagten.
Auf die Frage der Verjährung kommt es folglich nicht mehr an.
2.5. Der Kläger erkennt selbst, dass seine Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten (ON 31, S. 17, Punkt 4.10.) vom festgestellten Sachverhalt abweichen. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge liegt insoweit folglich nicht vor.
3. Der Berufung des Klägers kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
5.Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen.