Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen 26.548,61 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. August 2025, GZ 12 R 14/25b-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. März 2025, GZ 1 Cg 78/24y-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.072,40 EUR (darin enthalten 345,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Verlassenschaft nach seinem am 20. 2. 2023 verstorbenen Vater wurde dem Kläger und seinen beiden Geschwistern je zu einem Drittel unbedingt eingeantwortet.
[2] Vor seinem Tod wurde der Vater von einem Pfleger betreut, der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. 6. 2023, AZ 65 Hv 65/23a-75, rechtskräftig der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und des Diebstahls durch Einbruch schuldig erkannt wurde, weil er unter anderem mit der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte des Vaters am 8. 8. 2022 bzw 9. 8. 2022 Überweisungen von insgesamt 29.000 EUR auf sein Konto getätigt hatte. Dieses Konto mit einem darauf befindlichen Guthaben von 26.548,61 EUR wurde beschlagnahmt und der Geldbetrag nach § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB für verfallen erklärt. Ein selbständiges Anordnungsverfahren nach § 443 Abs 2 StPO fand nicht statt. Weder der Kläger noch sein Vater haben ihre Rechte im Strafverfahren geltend gemacht.
[3] Der Kläger , dem sämtliche Ansprüche gegenüber der Beklagten von seinen Geschwistern abgetreten worden sind, begehrt die Zahlung von 26.548,61 EUR. Der für verfallen erklärte Betrag sei nachweislich seinem verstorbenen Vater und somit der Verlassenschaft entzogen worden. Es widerspreche dem Opferschutz, wenn sich die Beklagte zum Nachteil des Opfers an diesem Betrag bereichere.
[4] Die Beklagte wendete ein, beim Verfall erwerbe der Bund mit der Rechtskraft des Verfallserkenntnisses originär Eigentum, sodass die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert, sondern der Vermögenszuwachs gerechtfertigt sei.
[5] Das Berufungsgerichtbestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der es der Klage stattgegeben hatte. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 222/24d klargestellt, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt worden sei, als Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO zu werten sei. Diese Norm habe den Zweck, die Wiedergutmachung des dem Opfer einer Straftat entstandenen Schadens zu fördern. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil zur Frage, ob auch bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Opfers unter die Bestimmung des § 444 Abs 2 StPO fielen, noch keine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
[6]Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a ZPO) nicht zulässig, was kurz zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).
[7] 1.Gemäß § 444 Abs 2 StPO steht es Haftungsbeteiligten, die ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend machen, frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 408 StPO) binnen 30 Jahren nach der Entscheidung gegen den Bund im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Wurde ein Geldbetrag (Bargeld, Kontoguthaben) für verfallen erklärt und eingetrieben, dann richtet sich der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO auf Rückzahlung (Herausgabe der Bereicherung). Der Anspruch nach § 444 Abs 2 StPO ist der Sache nach ein Bereicherungsanspruch und im Zivilrechtsweg durchzusetzen (1 Ob 101/23v Rz 29 ;3 Ob 222/24d Rz 19 ).
[8] Bei gegenstandsbezogenen Maßnahmen wie insbesondere dem Verfall sind alle Personen Haftungsbeteiligte, die „ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen“. In der Entscheidung zu 3 Ob 222/24d (insb Rz 27) hat der Oberste Gerichtshof dazu klargestellt, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Opfers einer Straftat gegen den Inhaber eines Kontos, dessen Guthaben für verfallen erklärt wurde, einen (aliquoten) „Anspruch auf den Gegenstand“ darstellt.
[9] 2.Die Beklagte gesteht im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die Entscheidung zu 3 Ob 222/24d ausdrücklich zu, dass bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Klägers als Rechtsnachfolger des Opfers der Straftat gegen den Täter als Kontoinhaber als Anspruch auf den Gegenstand nach § 444 Abs 2 StPO zu qualifizieren sind. Sie vertritt aber weiterhin den Standpunkt, dass dem Kläger kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zustehe.
[10] 3.Richtig ist, dass Schadenersatzansprüche oder andere Forderungen keinen Rechtsanspruch „auf den Gegenstand“ begründen (3 Ob 222/24d Rz 21 mwN). Allein darauf bezieht sich die Beklagte und meint, dem Kläger stehe als Rechtsnachfolger „nur“ ein deliktischer Schadenersatz gegenüber dem Pfleger (Täter) zu, der von § 442 Abs 2 StPO nicht erfasst sei.
[11] 3.1.Inwieweit damit eine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO angesprochen sein soll, ist schon deswegen nicht erkennbar, weil die Beklagte nicht in Frage stellt, dass Forderungsrechte des Verstorbenen gegenüber seiner Bank durch die nicht autorisierten Überweisungen zuordnungswidrig verwendet wurden. Rechtsgrundlose und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen sind grundsätzlich durch einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB auszugleichen. Dazu räumt die Beklagte selbst ein, dass Wertersatz in Geld zu leisten sei, wenn ein Anspruch auf Herausgabe der Sache wegen Untunlichkeit oder Unmöglichkeit (hier wegen Vermengung nach § 371 ABGB) nicht (mehr) bestehe. Für diesen Fall würde, so die Beklagte, ein Verwendungsanspruch nach der Entscheidung zu 3 Ob 222/24d auch dem Kläger zustehen. Nähere Ausführungen, warum das Berufungsgericht dessen ungeachtet einen Bereicherungsanspruch der Erben gegenüber dem Täter zu Unrecht angenommen haben soll, enthält die Revision nicht. Insbesondere enthält die Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass das Konto wegen der nicht autorisierten Zahlung berichtigt worden wäre, sondern begnügt sich mit dem Hinweis auf deliktische Schadenersatzansprüche der Erben gegenüber diesem.
[12] 3.2.Nach der Rechtsprechung haben Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche verschiedene Voraussetzungen und stehen zueinander nicht im Verhältnis der Subsidiarität, sondern können miteinander konkurrieren (RS0020030; RS0022770). Dass dem Kläger (und den übrigen Erben) anders als nach dem zu 3 Ob 222/24d entschiedenen Sachverhalt allenfalls auch deliktische Schadenersatzansprüche gegen den Täter zugestanden sein mögen, steht dem vom Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Entscheidung angenommenen Bereicherungsanspruch daher nicht entgegen und begründet ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage wie der Umstand, dass dem hier zu beurteilenden Fall kein selbständiges Verfallsverfahren zugrunde lag.
[13] 4.Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 52 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung darauf hingewiesen, dass die Revision nicht zulässig ist.
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