"leasing"

(EU) 2020/1224 · Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

ANHANG VIIIANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — LEASING

Abschlüsse. JA JA LESL19 Art des Produkts Einstufung der zugrunde liegenden Risikoposition gemäß den Festlegungen des Leasinggebers:(Persönlicher) Kaufvertrag (PPUR)(Persönlicher) Mietvertrag (PHIR)Mietkauf (HIRP)Leasing-Kauf (LEAP)Finanzierungsleasing (FNLS)Betriebsleasing (OPLS)Sonstige (OTHR) NEIN JA LESL20 Syndizierung Ist die zugrunde liegende Risikoposition syndiziert? JA NEIN LESL21 Sonderregelungen Wenn für die

ANHANG IIANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — WOHNIMMOBILIEN (RRE)

JA RREL23 Datum der Originierung Datum der ursprünglichen Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition. JA NEIN RREL24 Fälligkeitstermin Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. NEIN JA RREL25 Ursprüngliche Laufzeit Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. JA JA RREL26 Originierungskanal Kanal der Originierung der zugrunde liegenden

ANHANG IIIANGABEN ZU ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — GEWERBEIMMOBILIEN (RRE)

der Vereinbarung über die zugrunde liegende Risikoposition zulässig sind, werden hier nicht berücksichtigt. NEIN JA CREL18 Fälligkeitstermin Fälligkeitstermin der zugrunde liegenden Risikoposition oder Ablaufdatum des Leasings. NEIN JA CREL19 Ursprüngliche Laufzeit Ursprüngliche vertragliche Laufzeit (Anzahl der Monate) zum Zeitpunkt der Originierung. JA JA CREL20 Dauer der Verlängerungsoption Dauer jeder Verlängerungsoption, die

ANHANG IVANGABEN ZU DEN ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN — UNTERNEHMEN

den Schuldner dieser zugrunde liegenden Risikoposition. JA JA CRPL23 Währung des Abschlusses Meldewährung der Abschlüsse. JA NEIN CRPL24 Art der Schuld Art der Schuld:Darlehen oder Leasing (LOLE)Garantie (DGAR)Eigenwechsel (PRMS)Gewinnbeteiligungsrechte (PRTR)Überziehung (ODFT)Kreditbrief (LCRE)Betriebsmittelfazilität (WCFC)Beteiligungen (EQUI)Sonstige (OTHR) NEIN NEIN CRPL25 Verbriefte Forderungen Forderungen im Zusammenhang

(EU) 702/2014 · Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 14Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion

diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens

Art. 17Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens

Art. 32Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern

nur die Anlegungskosten. Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern dienen zur Deckung der folgenden Kosten: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens

Art. 33Beihilfen für Agrarforstsysteme

Beihilfen für Agrarforstsysteme können sich auf Investitionsvorhaben erstrecken. Die Investitionsvorhaben betreffenden Beihilfen für Agrarforstsysteme dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten: a) Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % des Gesamtbetrags der beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens

(EU) 651/2014 · Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

Art. 2Begriffsbestimmungen

rückzahlbare öffentliche Investition in einen Finanzintermediär im Rahmen einer Risikofinanzierungsmaßnahme, wobei alle Erträge an den öffentlichen Investor zurückfließen; 71. Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Investitionen, Kredite einschließlich Leasing, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente zugunsten beihilfefähiger Unternehmen zwecks neuer Investitionen; 72. privater Investor, der kein Anteilseigner des beihilfefähigen Unternehmens ist, in das er

Art. 14Regionale Investitionsbeihilfen

der Region aufrechterhalten wird. Außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden: a) Leasingverträge für Grundstücke oder Gebäude müssen nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens bei großen Unternehmen noch mindestens fünf Jahre, bei KMU mindestens drei Jahre weiterlaufen, b

Art. 53Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

die Verbesserung von Infrastruktur, wenn jährlich mindestens 80 % der verfügbaren Nutzungszeiten oder Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden; b) die Kosten für den Erwerb, einschließlich Leasing, Besitzübertragung und Verlegung von kulturellem Erbe; c) die Kosten für den Schutz, die Bewahrung, die Restaurierung oder die Sanierung von materiellem und immateriellem Kulturerbe, einschließlich

(EU) 3/2015 · Delegierte Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission vom 30. September 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegungspflichten bei strukturierten Finanzinstrumenten Text von Bedeutung für den EWR

Art. 4Zugrunde liegende Vermögenswerte

bei dieser Klasse der strukturierten Finanzinstrumente sind für die Website zu den strukturierten Finanzinstrumenten die im Meldebogen in Anhang VI enthaltenen Informationen zu übermitteln; g) Leasing an Einzelpersonen und/oder Unternehmen: bei dieser Klasse der strukturierten Finanzinstrumente sind für die Website zu den strukturierten Finanzinstrumenten die im Meldebogen in Anhang VII

ANHANG IVDaten auf Kreditebene — Meldebogen für durch Automobilkredite besicherte strukturierte Finanzinstrumente

des Pools oder Portfolios/Name der Transaktion Name des Servicers Dynamisch Text/Numerisch Eindeutige Kennung pro Servicer, um anzugeben, welches Unternehmen den Kredit oder das Leasing verwaltet Name des Backup-Servicers Dynamisch Text Name des Backup-Servicers Kredit- oder Leasingkennung Statisch Text/Numerisch Eindeutige Kennung für den Kredit oder das Leasing

ANHANG VIIDaten auf Kreditebene — Meldebogen für durch Privat- oder Firmenleasing besicherte strukturierte Finanzinstrumente

Servicers Dynamisch Text/Numerisch Name des Servicers Name des Backup-Servicers Dynamisch Text Name des Backup-Servicers Leasingkennung Statisch Text/Numerisch Eindeutige Kennung für jedes Leasing, die zur Gewährleistung der Anonymität verschlüsselt sein sollte. Die Leasingkennung sollte sich während der Laufzeit der Transaktion nicht ändern. Originator Statisch Text Kreditgeber, der das