§ 6 Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen — PHG
§ 6 Inverkehrbringen — PHG
Anmerkung
Zum Begriff "Unternehmer" siehe auch § 1 Abs. 2 KSchG, BGBl.
Nr. 140/1979.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12034523
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Ein Produkt ist in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt.
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