§ 13 Erlöschung
§ 13 Erlöschung — PHG
§ 13 Erlöschung — PHG
Anmerkung
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen siehe auch § 1489 ABGB,
JGS Nr. 943/1811.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 95/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12036592
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht.
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