Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Abweichend von Artikel 168 und Artikel 168a der Ri
Art. 2Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der
Art. 3Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, da
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Art. 5Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden
Art. 6Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Er gi
Art. 7Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland geri
Vorwort/Präambel
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Lettland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.
Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr derartiger Personenkraftwagen und Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge sowie für Kraftstoff für diese Fahrzeuge.
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Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Arten von Personenkraftwagen:
a) Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
b) Fahrzeuge für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen einschließlich Taxidiensten;
c) Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gegenständen verwendet werden;
d) Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden;
e) Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wachdiensten verwendet werden;
f) Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge verwendet werden;
g) Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen verwendet werden.
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016. Er gilt bis zum 31. Dezember 2018.
(2) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen bis zum 31. März 2018 vorzulegen. Der Antrag ist gemeinsam mit einem Bericht vorzulegen, in dem der Prozentsatz nach Artikel 1 überprüft wird.
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Abweichend von Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen.