Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
die für die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU erhobenen Entgelte;
b)
mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, einschließlich Neigezügen, erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste, wobei zumindest ein Teil des Dienstes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h durchgeführt werden muss. Die Nutzung von Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ist dazu nicht immer erforderlich;
c)
andere Schienenpersonenverkehrsdienste als Stadt-, Vorort-, Regional- oder Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste;
d)
eine Eisenbahnanlage, in der Reisezüge abfahren, halten oder enden können;
e)
ein Ort, der für das Umladen und Einlagern intermodaler Transporteinheiten ausgerüstet ist, wobei einer der Verkehrsträger die Schiene ist;
f)
in vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtbetrag, zu dessen Zahlung sich der Staat gegenüber dem Infrastrukturbetreiber zur Bereitstellung von Mitteln für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet hat;
g)
eine Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüft, ob der Infrastrukturbetreiber die vertragliche Vereinbarung erfüllt;
h)
ein Schienenpaar, über das Schienenfahrzeuge fahren können;
i)
eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecke, deren wichtigste Abschnitte im Allgemeinen mit Geschwindigkeiten von 250 km/h oder mehr befahren werden können. Hochgeschwindigkeitsstrecken können auch Anschlussabschnitte enthalten, auf denen die Fahrgeschwindigkeiten den lokalen Gegebenheiten angepasst werden müssen;
j)
ein wichtiger Punkt im Schienennetz, an dem mehrere Eisenbahnstrecken miteinander verbunden sind;
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr die in dem Fragebogen im Anhang genannten Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über den Schienenverkehr in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
(3) Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, legen den nationalen Behörden jedes Landes, in dem sie tätig sind, die Daten gesondert vor.
(4) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten aus einer Kombination folgender Quellen beziehen:
a) obligatorische Erhebungen;
b) Verwaltungsdaten, einschließlich Daten von Statistikämtern und anderen Behörden;
c) statistische Schätzungen mit Erläuterung der jeweils verwendeten Methode;
d) von einschlägigen Branchenverbänden oder anderen Akteuren bereitgestellte Daten;
e) Ad-hoc-Studien.
Die datenhaltenden Einrichtungen stellen die Daten auf Anfrage zur Verfügung.
(5) Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zu unterstützen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren von nationalen Behörden und Fachverbänden des Eisenbahnsektors Methodik-Leitlinien entwickeln.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unter Verwendung der elektronischen Version des Fragbogens, die die Kommission auf ihrer Website bereitstellen wird.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Modalitäten für die Datenerfassung es ermöglichen, die Daten spätestens für das Berichtsjahr 2017 mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format zu übermitteln. Sollten die Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Modalitäten für die Datenerfassung erhebliche Schwierigkeiten feststellen oder Bedenken hinsichtlich der Relevanz oder Notwendigkeit bestimmter Datenkategorien äußern, so wird geprüft, ob eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.
(2) Können die Mitgliedstaaten die Daten während des Übergangszeitraums nicht mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format übermitteln, so stellen sie die Daten in möglichst ähnlichem Format bereit und weisen bei der Datenübermittlung auf die Abweichungen hin.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Mitgliedstaat:
☐ BE ☐ BG ☐ CZ ☐ DK ☐ DE ☐ EE ☐ IE ☐ EL ☐ ES ☐ FR ☐ HR ☐ IT ☐ CY ☐ LV ☐ LT ☐ LU ☐ HU ☐ MT ☐ NL ☐ AT ☐ PL ☐ PT ☐ RO ☐ SI ☐ SK ☐ FI ☐ SE ☐ UK
☐ NEIN
Berichtszeitraum:
Zuständige Behörde:
E-Mail-Kontaktadresse:
Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, rechnen ihre Geldbeträge anhand des durchschnittlichen Wechselkurses während des Berichtszeitraums in Euro um. Der verwendete Wechselkurs ist nachstehend anzugeben.
1 ☐☐☐ = ☐,☐☐☐☐ EUR
Die Beantwortung der mit (*) gekennzeichneten Fragen ist optional.
Soweit sich die Berichtspflichten gemäß diesem Anhang auf Eisenbahnunternehmen beziehen, so sind nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen tätig sind, von diesen Pflichten ausgenommen.
Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Berechnung der Wegeentgelte sind die Angaben der Mitgliedstaaten in dieser Tabelle nicht unbedingt miteinander vergleichbar und dienen vorwiegend zur Beobachtung von Trends in den einzelnen Mitgliedstaaten.
| Zugart(nur falls im meldenden Mitgliedstaat im Einsatz) | Wegeentgelt ohne Aufschläge(in Euro/Zugkilometer) |
| Reisezug für Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste |
In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichtspflichten bei der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts der Kommission zu übermitteln haben.
ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und Fahrgäste zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden;
l)
ein Personenverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;
m)
ein Güterverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;
n)
eine Entscheidung über die Zuweisung einzelner Zugtrassen für den Betrieb. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten werden die Trassenzuweisungen jeder Zugverbindung einzeln gezählt;
o)
eine Zugtrasse, die gemäß den Vorschriften über die Netzfahrplanerstellung in Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesen wird;
p)
eine auf einen Trassenantrag gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesene Zugtrasse;
q)
ein Trassenantrag, der vom Infrastrukturbetreiber im Anschluss an das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU abgelehnt wird. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten wird jeder Zugausfall als ein abgelehnter Trassenantrag gezählt;
r)
die vom Infrastrukturbetreiber geleisteten Aufwendungen, um Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur zu erhalten;
s)
Investitionsausgaben für umfangreiche Arbeiten zum Austausch von bestehender Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung nicht verändert wird;
t)
Investitionsausgaben für umfangreiche Änderungsarbeiten an der Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung verbessert wird;
u)
Investitionsausgaben für Vorhaben zur Errichtung von neuen Infrastruktureinrichtungen;
v)
im Zusammenhang mit Infrastrukturausgaben unmittelbar aus öffentlichen Investitionszuschüssen stammende Mittel;
w)
Einnahmen, die den Infrastrukturbetreibern oder Betreibern von Serviceeinrichtungen aus Zugangsentgelten und anderen Quellen entstehen;
x)
der Gesamtbetrag der erhobenen Entgelte für die während des Berichtszeitraums erbrachten Schienenverkehrsdienste. Sonstige Einkünfte wie Einnahmen aus Verpflegungsdiensten, Bahnhofsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zug sind darin nicht eingeschlossen;
y)
Beförderung durch ein Land zwischen dem Verlade-/Einstiegsort und dem Entlade-/Ausstiegsort, die beide außerhalb dieses Landes liegen;
z)
alle Bewegungen von Schienenfahrzeugen innerhalb der Grenzen eines Landes, unabhängig von dem Land, in dem diese Fahrzeuge registriert sind;
aa)
Zeitunterschied zwischen der geplanten Zeit und der tatsächlichen Zeit der Durchfahrt eines Zuges an einem bestimmten Streckenpunkt, an dem Zuglaufdaten erfasst werden;
bb)
Zugfahrt, die in der Betriebsphase aus eisenbahnbetrieblichen Gründen ausfällt; dazu gehört auch der Ausfall eines planmäßigen Halts, wenn ein Zug umgeleitet oder statt der Zugverbindung ein Schienenersatzverkehr durchgeführt wird;
cc)
die Geschwindigkeit, die sich aus dem Quotienten zwischen der Gesamtlänge einer Fahrtstrecke und der fahrplanmäßigen Dauer der Fahrt ergibt;
dd)
der finanzielle Vorteil, der während des Berichtszeitraums mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt wird;
ee)
alle Personenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden;
ff)
das Eisenbahnunternehmen mit der nach Personenkilometern oder Tonnenkilometern größten Beförderungsleistung;
gg)
eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen und während dieses Zeitraums nicht eingestellt hat;
hh)
eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb nicht innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen oder für einen längeren als diesen Zeitraum eingestellt hat, sowie Genehmigungen, die ausgesetzt oder widerrufen wurden;
ii)
sämtliche von der Genehmigungsbehörde für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren;
jj)
die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags bis zum Datum der endgültigen Entscheidung;
kk)
die Gesamtzahl der in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Überstunden, geteilt durch die durchschnittliche Zahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden in einer Vollzeittätigkeit;
ll)
ein Bereich oder Teilbereich, der mit mehreren Gleisen oder anderen Einrichtungen zum Rangieren (Umstellen) von Schienenfahrzeugen ausgestattet ist.
| ☐☐☐,☐☐ |
| Reisezug für konventionelle Fernverkehrsdienste | ☐☐☐,☐☐ |
| Reisezug für Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste auf Hochgeschwindigkeitsstrecken | ☐☐☐,☐☐ |
| Güterzug mit 1000 Bruttotonnen | ☐☐☐,☐☐ |
| Güterzug mit 1600 Bruttotonnen | ☐☐☐,☐☐ |
| Güterzug mit 6000 Bruttotonnen | ☐☐☐,☐☐ |
Anzugeben sind nur die von Infrastrukturbetreibern erhobenen Entgelte. Dazu gehören auch Entgelte für die Nutzung von Bahnhofsanlagen und KV-Terminals, die Eigentum von Infrastrukturbetreibern sind oder von ihnen betrieben werden.
| Einnahmen(in Tausend Euro) | |
| Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamteinnahmen aus Bahnhofsentgelten | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Davon: | |
| Bahnhofsentgelte für Züge des Vorort- und Regionalverkehrs (*) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Bahnhofsentgelte für Züge des konventionellen Fernverkehrs und Hochgeschwindigkeitszüge (*) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Sonstige von Reisezugbetreibern erhobenen Entgelte | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamteinnahmen aus Entgelten von KV-Terminals | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Sonstige von Güterzugbetreibern erhobenen Entgelte | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamteinnahmen der Infrastrukturbetreiber | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Infrastrukturbetreiber(Bezeichnung) | Länge des Streckennetzes(km) | Beginn | Ende | Wurden Leistungsindikatoren vereinbart?Wenn ja, bitte angeben. | Staatlicher Gesamtausgleich (in Tausend Euro) | Besteht für die Vereinbarung eine Aufsichtsstelle?Wenn ja, bitte angeben.(Bezeichnung) | ||
| ☐ JA ☐ NEIN | ☐☐☐☐☐☐ | ☐ JA ☐ NEIN | ||||||
| ☐ JA ☐ NEIN | ☐☐☐☐☐☐ | ☐ JA ☐ NEIN | ||||||
| ☐ JA ☐ NEIN | ☐☐☐☐☐☐ | ☐ JA ☐ NEIN | ||||||
| ☐ JA ☐ NEIN | ☐☐☐☐☐☐ | ☐ JA ☐ NEIN | ||||||
| ☐ JA ☐ NEIN | ☐☐☐☐☐☐ | ☐ JA ☐ NEIN | ||||||
Bestehen (bereits geltende oder noch einzuführende) verbindliche Vorschriften, wonach die Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreiber Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung durch den Schienenverkehr ergreifen müssen? Dazu zählen u. a. Verkehrsbeschränkungen, Lärmgrenzwerte oder lärmabhängige Wegeentgelte, um Güterwagen rascher mit geräuscharmen Bremssohlen nachzurüsten.
☐JA ☐NEIN
Wenn ja, bitte angeben:
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen zu folgenden Punkten hinzu:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Bitte erläutern Sie, wie die durchschnittlichen Wegeentgelte pro Zugkilometer in Tabelle 1.1 berechnet wurden und welche Bestandteile der Entgelte darin enthalten sind.
Bitte geben Sie an, ob zusätzlich zu den angegebenen Wegeentgelten Aufschläge erhoben werden.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte geben Sie an, ob ERTMS-abhängige Wegeentgelte erhoben wurden.
Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich am Ende des Berichtszeitraums die Lage in Bezug auf überlastete Fahrwegabschnitte gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.
| Gesamtlänge der überlasteten Fahrwege (km) | ☐☐☐☐☐☐ |
| Davon: | |
| Hochgeschwindigkeitsstrecken (km) | ☐☐☐☐☐☐ |
| Schienengüterverkehrskorridore (km) | ☐☐☐☐☐☐ |
| Zahl der überlasteten Knoten | ☐☐☐ |
Bitte geben Sie die Rangfolge („1“ = höchste Priorität) der Schienenverkehrsdienste an, die der meldende Mitgliedstaat bei der vorrangigen Zuweisung von Fahrwegkapazität anwendet, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen. Verkehrsdienste, für die keine Vorrangregeln gelten, sind mit einem Kreuz („x“) zu versehen.
| ☐Verkehrsdienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen☐Inländische Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste☐Sonstige inländische Personenverkehrsdienste☐Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste☐Inländische Güterverkehrsdienste☐Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste | |
| ☐Sonstige | Bitte angeben: |
Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden. Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich die Lage im Anschluss an die Netzfahrplanerstellung und das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 45 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.
| Verkehrsdienst | Planmäßige Zugtrassen | Ad-hoc-Zugtrassen | ||
| Erfolgreiche Trassenanträge(Anzahl) | Abgelehnte Trassenanträge(Anzahl) | Erfolgreiche Trassenanträge(Anzahl) | Abgelehnte Trassenanträge(Anzahl) | |
| Personenverkehrsdienste insgesamt: | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Inländischer Vorort- und Regionalverkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Inländischer konventioneller Fernverkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Inländischer Hochgeschwindigkeitsverkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Grenzüberschreitender Verkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Güterverkehrsdienste insgesamt: | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Inländischer Güterverkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Grenzüberschreitender Güterverkehr | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Davon: | ||||
| Von den einzigen Anlaufstellen der Schienengüterverkehrskorridore zugewiesene Zugtrassen | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte erläutern Sie kurz die vom Infrastrukturbetreiber verwendeten Vorrangkriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Umstände, unter denen diese Kriterien angewendet werden, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen.
Bitte geben Sie an, ob Entgelte erhoben werden, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die Knappheit der Fahrwegkapazität widerspiegeln.
Bitte geben Sie an, ob Pläne zur Erhöhung der Fahrwegkapazität gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2012/34/EU bestehen und umgesetzt werden.
10000
100000
| (in Tausend EUR) | ||||
| Instandhaltung | Erneuerung | Ausbau | Neubau | |
| Konventionelle Strecken | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Hochgeschwindigkeitsstrecken | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Große Bahnhöfe | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Große KV-Terminals | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamtausgaben | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| (in Tausend EUR) | |||
| Öffentliche Mittel | EU-Mittel | Eigenmittel | |
| Vorhandene Infrastruktur, einschließlich großer Bahnhöfe und KV-Terminals | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Konventionelle Strecken und Hochgeschwindigkeitsstrecken | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Große Bahnhöfe | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Große KV-Terminals | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamtausgaben | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte nehmen Sie Bezug auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlichte nationale Strategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur.
Um die Übereinstimmung zwischen Verkehrsaufkommen und gemeldeten Einnahmen zu gewährleisten, sind in dieser Tabelle nur die Einnahmen aus dem Schienenverkehr im nationalen Hoheitsgebiet eines Landes anzugeben. Falls erforderlich, können auch statistische Schätzungen verwendet werden. Sofern noch keine amtlichen Statistiken zum Verkehrsaufkommen vorliegen, können auch vorläufige Werte angegeben und zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
| Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Inlandsverkehr (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Transitverkehr (*) (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (in Tausend Euro) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro) | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Tonnenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Inlandsverkehr (in Mio. Tonnenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Tonnenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
| Transitverkehr (*) (in Mio. Tonnenkilometern) | ☐☐☐☐☐☐,☐ |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Bitte geben Sie an, ob es sich bei den aus dem Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet erzielten Einnahmen um gemeldete Zahlen oder um Schätzwerte handelt. Falls Stichproben oder Schätzungen verwendet wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte geben Sie an, ob die Angaben etwaige Lücken oder Unstimmigkeiten aufweisen.
Die Tabellen sind nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.
| Personenverkehrsdienste: | Verkehrsdienste insgesamt | Anzahl der pünktlichen Züge(max. 5 Minuten Verspätung) | Anzahl der Zugausfälle |
| Vorort- und Regionalverkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Konventionelle Fernverkehrs- und Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Güterverkehrsdienste: | Verkehrsdienste insgesamt | Anzahl der pünktlichen Züge(max. 15 Minuten Verspätung) | Anzahl der Zugausfälle |
| Inländische Verkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Grenzüberschreitende Verkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Güterverkehrsdienste: | Durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit (km/h) |
| Inländische Verkehrsdienste | ☐☐☐ |
| Grenzüberschreitende Verkehrsdienste | ☐☐☐ |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte erläutern Sie, wie die „Verspätung“ eines Zuges gemessen wurde (z. B. nur am Endbahnhof oder als Mittelwert unter Einbeziehung aller planmäßigen Halte).
Bitte fügen Sie Verweise auf die Leistungsberichte und die Erhebungen über die Zufriedenheit der Nutzer bei, die vom Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht wurden.
Bitte geben Sie an, welche sonstigen Erhebungen in jüngster Zeit zur Qualität der Schienengüter- und -personenverkehrsdienste durchgeführt wurden.
Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.
| Verkehrsaufkommen(in Mio. Personenkilometern) | Verkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern) | Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen(in Tausend Euro) | |||
| Insgesamt | Davon: | ||||
| Wettbewerbliche Vergabe | Direktvergabe | ||||
| Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste insgesamt | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Davon: | |||||
| Vorort- und Regionalverkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Konventioneller Fernverkehr | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Hochgeschwindigkeit | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
| Davon: | |||||
| Gemeinwirtschaftliche grenzüberschreitende Verkehrsdienste | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐,☐ | ☐☐☐☐☐☐☐☐☐ |
Bitte machen Sie zu jedem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der während des Berichtszeitraums vergeben wurde, die folgenden Angaben:
| Beschreibung (betroffene Regionen oder Strecken) | Laufzeit (Jahre) | Auftragsvolumen (in Tausend Zugkilometern/Jahr) | Betreiber (Name) | Wurde der Auftrag wettbewerblich vergeben? | Vereinbarungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen | ||
| Gegenstand der Ausschreibung? | Beschreibung | ||||||
| 1. | ☐ JA ☐ NEIN | ☐ JA ☐ NEIN | |||||
| 2. | ☐ JA ☐ NEIN | ☐ JA ☐ NEIN | |||||
| 3. | ☐ JA ☐ NEIN | ☐ JA ☐ NEIN | |||||
| … | ☐ JA ☐ NEIN | ☐ JA ☐ NEIN | |||||
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte führen Sie die Eisenbahnunternehmen auf, deren Marktanteil mindestens 1 % beträgt. Verfügen mehr als zehn Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 1 %, so sind nur die zehn größten anzugeben. Der Marktanteil der übrigen Eisenbahnunternehmen kann als Summe unter „Sonstige“ angegeben werden.
Kann der Name eines Unternehmens zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt werden, so sind Pseudonyme wie „EVU 1“, „EVU 2“ usw. zu verwenden. Sollte dies für den Schutz vertraulicher Daten nicht ausreichen, können die Marktanteile der Eisenbahnunternehmen — mit Ausnahme des größten bzw. etablierten Unternehmens — weiter zusammenaddiert werden.
| Eisenbahnunternehmen(Name oder Pseudonym) | Marktanteil bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten(Prozent) |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| Sonstige: | ☐☐☐,☐ % |
| Eisenbahnunternehmen(Name oder Pseudonym) | Marktanteil bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsdiensten(Prozent) |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| Sonstige: | ☐☐☐,☐ % |
| Eisenbahnunternehmen(Name oder Pseudonym) | Marktanteil bei Güterverkehrsdiensten(Prozent) |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| ☐☐☐,☐ % | |
| Sonstige: | ☐☐☐,☐ % |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte geben Sie an, ob während des Berichtszeitraums neue bedeutende Eisenbahnunternehmen in den Personen- oder Güterverkehrsmarkt eingetreten sind.
Aufgrund der Notifizierungen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung von Rechtsvorschriften stehen der Kommission bereits Informationen über den Grad der Rechtsangleichung zur Verfügung.
In diesem Abschnitt haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anmerkungen zu noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnmarkt in der EU oder der Entwicklung der nationalen Eisenbahngesetze zu machen.
| Anzahl der aktiven Genehmigungen zu Beginn des Berichtszeitraums (A) | ☐☐☐☐ |
| Anzahl der während des Berichtszeitraums ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen (B) | ☐☐☐☐ |
| Anzahl der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen (C) | ☐☐☐☐ |
| Anzahl der aktiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums (A – B + C) | ☐☐☐☐ |
| Anzahl der passiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums | ☐☐☐☐ |
| Durchschnittsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung (in Euro) | ☐☐☐☐☐☐ |
| Durchschnittliche Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung (Kalendertage) | ☐☐☐ |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums. Falls ein Unternehmen noch in anderen Bereichen als dem Eisenbahnsektor tätig ist, kann die Zahl der Beschäftigten anhand einer Schätzung des Anteils der mit eisenbahnbezogenen Leistungen befassten Mitarbeiter angegeben werden.
| Insgesamt(Vollzeitäquivalente) | Männer (%) | Frauen (%) | < 30 Jahre (%) | 30-50 Jahre (%) | > 50 Jahre (%) | ||
| Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen | ☐☐☐☐☐☐ | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | |
| Davon:Triebfahrzeugführer | ☐☐☐☐☐☐ | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | |
| Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Eisenbahnunternehmen | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Davon:Triebfahrzeugführer | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber | ☐☐☐☐☐☐ | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | |
| Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Infrastrukturbetreiber | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Davon: | |||||||
| Bahnhöfe (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| KV-Terminals (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Instandhaltung von Fahrzeugen(*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Instandhaltung der Infrastruktur (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Spezialisierte Ausbildungseinrichtungen (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Leasing von Triebfahrzeugführern (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Energieversorgung (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Fahrzeugreinigungsdienste (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
| Sonstiges (*) | ☐☐☐☐☐☐ | ||||||
Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums.
| Unbefristete VerträgeA(%) | ZeitverträgeB(%) | Teilzeitverträge(%) | Auszubildende und Praktikanten(%) | ||
| Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen | ☐☐☐,☐ % | ☐☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | |
| Davon:Triebfahrzeugführer | ☐☐☐,☐ % | ☐☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | |
| Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber | ☐☐☐,☐ % | ☐☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % | ☐☐,☐ % |
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.
Bitte machen Sie genaue Angaben zu Schulungsprogrammen oder an Eisenbahnbeschäftigte gerichteten Aktivitäten.
Bitte geben Sie an, ob die zuständige Behörde in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und die für Betreiber öffentlicher Dienste geltenden Sozialstandards von ihrem Recht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates Gebrauch gemacht hat.
Sofern in Tabelle 10.1 der Teil „Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen“ ausgefüllt wurde, geben Sie bitte kurz an, um welche Unternehmen es sich handelt.
Im Sinne dieses Fragebogens sind Serviceeinrichtungen die in Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU definierten Einrichtungen. Bitte geben Sie die Zahl der Einrichtungen (aufgeschlüsselt nach Eigentümerschaft oder Betreiber) an.
| Infrastruktureinrichtung | Eigentümerschaft | Betreiber | ||||||||||
| Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen | Übrige Unternehmen | Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen | Übrige Unternehmen | |||||||||
| Infrastrukturbetreiber | Eisenbahnunternehmen | Integrierte Unternehmen | Verwaltungen | Sonstige | Infrastrukturbetreiber | Eisenbahnunternehmen | Integrierte Unternehmen | Verwaltungen | Sonstige | |||
| Bahnhöfe insgesamt | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Bahnhöfe mit mehr als 25000 Reisenden/Tag | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Bahnhöfe mit 10000 — 25000 Reisenden/Tag | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Bahnhöfe mit 1000 — 10000 Reisenden/Tag | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Bahnhöfe mit weniger als 1000 Reisenden/Tag | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| KV-Terminals | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Rangierbahnhöfe | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Instandhaltungseinrichtungen | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
| Betankungsanlagen | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ | ☐☐☐ |
Bitte geben Sie die Zahl der Beschwerden an, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Serviceeinrichtungen, der Höhe der Entgelte oder der Dienstleistungsqualität eingereicht wurden.
| Derzeit von der Regulierungsstelle bearbeitete Beschwerden | ☐☐☐ |
| Während des Berichtszeitraums zu Beschwerdevorgängen ergangene Entscheidungen | ☐☐☐ |
(Acquis)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:
Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.
Bitte geben Sie an, ob die Regulierungsstellen anderer Mitgliedstaaten konsultiert wurden.