Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere nach anderen Bestimmungen für den Ersatz desselben Schadens haften.
Rückverweise
…aufweisende Verhalten des Installateurs und seiner Leute spiele für das Ausmaß der Haftung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei keine Rolle, weil durch § 10 PHG die Solidarhaftung des nach dem PHG Haftpflichtigen mit anderen Schadensverursachern angeordnet sei, auch wenn diese nicht nach dem PGH, sondern nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für…
…Schadenersatzanspruch als auch einen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz gehabt. Die Solidarhaftung der Erst- und Zweitbeklagten und des Versicherungsnehmers der Klägerin ergebe sich aus § 10 PHG; § 67 VersVG gelte auch in der Haftpflichtversicherung. Dass der Verletzte keinen Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht habe, schade der Klägerin nicht…
…sich die Wirkung des zu fällenden Urteils weder kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses noch kraft gesetzlicher Vorschrift (Das PHG enthält keine derartige Norm, § 10 PHG ordnet lediglich Solidarhaftung mehrerer Haftpflichtiger an.) auf beide Beklagten erstreckt. Gemäß § 13 ZPO ist jeder der Streitgenossen dem Gegner gegenüber im Prozess derart selbständig…