2014/797/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richt
Art. 2Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der
Art. 3Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, da
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Art. 5Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden
Art. 6Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wi
Art. 7Dieser Beschluss ist an die Republik Estland geric
Vorwort/Präambel
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Estland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.
Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, und damit verbundener Ausgaben einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff.
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Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Kategorien von Personenkraftwagen:
a) Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
b) Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidienste;
c) Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden.
(1) Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.
(2) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2017 vorzulegen.
Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.
Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen.