Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
FORM UND GESTALTUNG DES BETRIEBSBOGENS (ARTIKEL 9)
Art. 2Zahl der Buchführungsbetriebe
Art. 3Auswahlplan
Art. 5Wirtschaftliche Betriebsgröße
Art. 6Standardoutput und gesamter Standardoutput
Art. 7Direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeiten
Art. 8Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten
Art. 10Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission
Art. 12Zahl der Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann
Art. 13Zahlung der Pauschalvergütung
Art. 14Betrag der Pauschalvergütung
Art. 16Inkrafttreten und Anwendung
ANHANG ISCHWELLE DER WIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBSGRÖSSE FÜR DEN ERFASSUNGSBEREICH (ARTIKEL 1)
ANHANG IIANZAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE (ARTIKEL 2)
ANHANG IIIMODELLE UND METHODEN FÜR DIE AUFSTELLUNG DES AUSWAHLPLANS (ARTIKEL 3 ABSATZ 1)
ANHANG IVBETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE EINZELAUSRICHTUNGEN UND IHR VERHÄLTNIS ZU DEN ALLGEMEINEN AUSRICHTUNGEN UND HAUPTAUSRICHTUNGEN (ARTIKEL 4)
ANHANG VWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSGRÖSSE UND KLASSEN DER WIRTSCHAFTLICHEN GRÖSSE (ARTIKEL 5)
ANHANG VISTANDARDOUTPUTS (SO) (ARTIKEL 6)
ANHANG VIISONSTIGE DIREKT MIT DEM BETRIEB VERBUNDENE ERWERBSTÄTIGKEITEN (ARTIKEL 7)
Vorwort/Präambel
Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten.
Die in Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannte Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je Gebiet des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB-Gebiet) ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
(1) Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Rechnungsjahrs, auf das er sich bezieht.
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Einzelausrichtungen und ihr Verhältnis zu den dort ebenfalls genannten allgemeinen Ausrichtungen und Hauptausrichtungen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung enthalten.
Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten wirtschaftlichen Betriebsgröße und die in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung genannten Betriebsgrößenklassen sind in Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten.
(1) Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
Der Standardoutput der verschiedenen Merkmale eines Betriebs gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird für jede geografische Einheit gemäß Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für jedes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 aufgeführte Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmal der Betriebsstrukturerhebung bestimmt.
(2) Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation der Standardoutputs jedes Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmals mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.
Die direkt mit dem Betrieb verbundenen sonstigen Erwerbstätigkeiten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sind in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung definiert. Ihr Umfang wird als Prozentklasse angegeben. Diese Prozentklassen sind in Anhang VII Teil C der vorliegenden Verordnung enthalten.
Die Methode, nach der der Umfang der Erwerbstätigkeiten gemäß Absatz 1 geschätzt wird, ist in Anhang VII Teile B und C beschrieben.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für einen Referenzzeitraum des Jahres N bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.
(2) Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte EDV-System.
Die Form und die Gestaltung der Buchführungsdaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sowie die entsprechenden Anweisungen sind in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung enthalten.
(1) Die Verbindungsstelle gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 übermittelt der Kommission die Betriebsbögen über ein EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009. Die verlangten Daten werden elektronisch auf Basis der Modelle übermittelt, die der Verbindungsstelle durch dieses System zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten werden im Wege des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des EDV-Systems nach Absatz 1 unterrichtet.
(3) Die Betriebsbögen sind der Kommission bis 31. Dezember nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahrs zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage waren, die Daten der Betriebsbögen für 2012 innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu übermitteln, können die Betriebsbögen der Kommission innerhalb von bis zu drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermitteln.
(4) Die Betriebsbögen gelten als der Kommission übermittelt, sobald die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 in dem EDV-Übermittlungs- und -Kontrollsystem gemäß Absatz 1 erfasst sind, die anschließenden elektronischen Kontrollen durchgeführt wurden und die Verbindungsstelle bestätigt hat, dass die Daten in das System geladen werden können.
Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.
Die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übersandten Betriebsbögen je Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, darf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzte Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für den betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.
Umfasst der Mitgliedstaat mehr als ein INLB-Gebiet, so darf die Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen, für die die Pauschalvergütung gezahlt werden kann, pro Gebiet um bis zu 20 % über der für das Gebiet festgesetzten Zahl liegen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und der Kommission übersandten Betriebsbögen des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang II der vorliegenden Verordnung für jenen Mitgliedstaat festgesetzte Gesamtzahl nicht überschreitet.
Der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt:
a) 50 % des Gesamtbetrags, berechnet anhand des in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags, werden zu Beginn jedes Rechnungsjahrs für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zahl der Buchführungsbetriebe gezahlt;
b) der Rest wird gezahlt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren.
Zur Berechnung des Restbetrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird die auf der Grundlage von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung berechnete Pauschalvergütung pro Betriebsbogen mit der Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Pauschalvergütung gezahlt werden kann, multipliziert und die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Zahlung abgezogen.
Die Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 beträgt 160 EUR pro Betriebsbogen.
Wird weder auf der Ebene eines INLB-Gebiets noch auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a genannte 80- %-Schwelle erreicht, so wird die in jener Bestimmung vorgesehene Kürzung lediglich auf nationaler Ebene vorgenommen.
Übermittelt der Mitgliedstaat die Buchführungsdaten gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Fristen gemäß Artikel 10 Absatz 3, so wird die Pauschalvergütung um 5 EUR angehoben, es sei denn, die 80- %-Schwelle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in einem INLB-Gebiet oder in dem Mitgliedstaat nicht erreicht.
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 730/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.
Sie gelten jedoch weiter für die Rechnungsjahre vor dem Rechnungsjahr 2015.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2015.
| Mitgliedstaat/INLB-Gebiet | Schwelle (in EUR) |
| Belgien | 25000 |
| Bulgarien | 2000 |
| Tschechische Republik | 8000 |
| Dänemark | 15000 |
| Deutschland | 25000 |
| Estland | 4000 |
| Irland | 8000 |
| Griechenland | 4000 |
| Spanien | 8000 |
| Frankreich (außer Martinique, Réunion, Guadeloupe) | 25000 |
| Frankreich (nur Martinique, Réunion, Guadeloupe) | 15000 |
| Kroatien | 4000 |
| Italien | 8000 |
| Zypern | 4000 |
| Lettland | 4000 |
| Litauen | 4000 |
| Luxemburg | 25000 |
| Ungarn | 4000 |
| Malta | 4000 |
| Niederlande | 25000 |
| Österreich | 8000 |
| Polen |
| Ordnungsnummer | Bezeichnung des INLB-Gebiets | Anzahl der Buchführungsbetriebe je Rechnungsjahr |
| 341 | Vlaanderen | 720 |
| 342 | Bruxelles-Brussel | — |
| 343 | Wallonie | 480 |
| Belgien insgesamt | 1200 | |
| 831 | Северозападен, (Severozapaden) | 346 |
| 832 | Северен централен, (Severen tsentralen) | 358 |
| 833 | Североизточен, (Severoiztochen) | 373 |
| 834 | Югозападен, (Yugozapaden) | 335 |
| 835 | Южен централен, (Yuzhen tsentralen) | 394 |
| 836 | Югоизточен, (Yugoiztochen) | 396 |
| Bulgarien insgesamt | 2202 | |
| 745 | TSCHECHISCHE REPUBLIK | 1417 |
| 370 | DÄNEMARK | 2150 |
| 010 | Schleswig-Holstein | 565 |
| 020 | Hamburg | 97 |
| 030 | Niedersachsen | |
Die Daten gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 werden der Kommission auf der Grundlage folgender Struktur übermittelt:
| 1. | Allgemeine Angaben |
| 1.1. | Rechnungsjahr |
| 1.2. | Mitgliedstaat |
| 1.3. | Name der Verbindungsstelle |
| 1.4. | Ist die Verbindungsstelle Teil der öffentlichen Verwaltung (Ja/Nein)? |
| 2. | Grundlage des Auswahlplans |
| 2.1. | Quelle der Grundgesamtheit der Betriebe |
| 2.2. | Verwendetes Jahr der Grundgesamtheit der Betriebe |
| 2.3. | Standardoutputjahr |
| 2.4. | Bestimmung des Erfassungsbereichs |
| 3. | Verfahren für die Schichtung des Erfassungsbereichs |
| 3.1. | Clusterung nach betriebswirtschaftlichen Ausrichtungen (BWA) |
| 3.2. | Clusterung nach Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße |
| 3.3. | Ergänzende nationale Kriterien für die Schichtung des Erfassungsbereichs |
Die Bestimmung der betriebswirtschaftlichen Einzelausrichtungen berücksichtigt die folgenden beiden Faktoren:
2.01.05.
2.01.09.
2.01.12.
2.02
2.03.01.
2.03.02.
2.03.03.
3.02.01.
3.03.01.99.
3.03.02.99.
3.04.01.
Falls nicht anders angegeben, werden diese Bedingungen als Anteil (in Brüchen) am gesamten Standardoutput des Betriebs angegeben.
Alle für Einzelausrichtungen angegebenen Bedingungen müssen kumulativ erfüllt werden, damit der Betrieb in die betreffende Einzelausrichtung eingestuft werden kann.
| Betriebswirtschaftliche Ausrichtung(* Der besseren Lesbarkeit halber werden die sechs Spalten dieser Rubrik in Teil C dieses Anhang erneut wiedergegeben). | Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA | ||||||||
| Allg. BWA | |||||||||
Die wirtschaftliche Größe eines Betriebs wird als der gesamte Standardoutput des Betriebs, ausgedrückt in EUR, gemessen.
Die Betriebe werden nach den nachstehend abgrenzten Größenklassen eingestuft:
| Klassen | Grenzwerte in EUR |
| I | Weniger als 2000 |
| II | von 2000 bis unter 4000 |
| III | von 4000 bis unter 8000 |
| IV | von 8000 bis unter 15000 |
| V | von 15000 bis unter 25000 |
| VI | von 25000 bis unter 50000 |
| VII | von 50000 bis unter 100000 |
| VIII | von 100000 bis unter 250000 |
| IX | von 250000 bis unter 500000 |
| X | von 500000 bis unter 750000 |
| XI | von 750000 bis unter 1000000 |
| XII | von 1000000 bis unter 1500000 |
| XIII |
a)
Der Standardoutput (SO) ist der Wert des Outputs jedes der in Artikel 6 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Merkmale, der der durchschnittlichen Lage einer gegebenen Region entspricht.
b)
Der Wert des in Buchstabe a genannten Outputs ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen. Er entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.
Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.
Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr).
Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.
Die Standardoutputs werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß Buchstabe b bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für den in Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.
Die sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs umfassen alle Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Arbeiten handelt und die sich direkt auf den Betrieb beziehen und eine wirtschaftliche Auswirkung auf den Betrieb haben. Es handelt sich um Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, landwirtschaftliche Erzeugnisse usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden.
Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Die Verpachtung von Grund und Boden oder anderen landwirtschaftlichen Ressourcen des Betriebs für verschiedene Tätigkeiten ohne weitere Beteiligung an diesen Tätigkeiten gilt nicht als sonstige Erwerbstätigkeit sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs.
Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung fallen nur unter diese Position, wenn der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl erheblich ist.
Hingegen fällt jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem verarbeiteten Nebenerzeugnis im Betrieb unter die Position, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
Die zu erhebenden Daten werden in Tabellen erfasst und in Gruppen, Kategorien und Spalten unterteilt. Auf ein bestimmtes Datenfeld wird gewöhnlich wie folgt verwiesen:
<Tabelle Buchstabe>_<Gruppe>_<Kategorie>[_<Kategorie>]_<Spalte>_
Spezifische Werte werden auf Spaltenebene erfasst. In den nachstehenden Tabellen können in die weißen Felder Daten eingetragen werden, während die grauen, mit einem „—“ markierten Felder in dem Kontext der Gruppe keine Bedeutung haben und somit keine Daten darin eingetragen werden können.
Beispiele:
B.UT.20.A (Spalte A der Gruppe UT, Kategorie 20, in Tabelle B) steht für die „Fläche“„Pachtland“, die in Tabelle B unter „LF in Pacht“ einzutragen ist.
I.A.10110.1.0.TA (Spalte TA der Gruppe A, Kategorie 10110 in Tabelle I) steht für die Gesamtfläche „Weichweizen und Spelz“ für Anbauart 1 „Ackerbaukulturen — Hauptkulturen, gemischte (kombinierte) Kulturen“ und fehlende Angaben Codenummer 0 „keine fehlenden Angaben“.
Ist ein Wert nicht relevant oder fehlt er für einen bestimmten Betrieb, nicht den Wert „0“ eintragen.
Auf die Tabellen wird verwiesen mit einem Buchstaben, auf die Gruppen mit einem oder mehreren Buchstaben, auf die Kategorien mit numerischen Codes und auf die Spalten mit einem oder mehreren Buchstaben.
Für die Tabellen A bis M zeigt die erste Tabelle die übergreifende Matrix für Gruppen und Spalten. Die zweite Tabelle zeigt die Aufschlüsselung in Kategorien, wobei jede Kategorie durch einen oder mehrere Codes und Untercodes dargestellt wird.
Die Angaben des Betriebsbogens sind mit folgenden Genauigkeitsgraden anzugeben:
—
Finanzielle Wertangaben
in EUR oder in nationalen Währungseinheiten und ohne Dezimalstelle. Bei gegenüber dem Euro relativ schwachen Währungen kann jedoch mit der Verbindungsstelle des betreffenden Mitgliedstaats und der Dienststelle der Kommission, die das INLB verwaltet, vereinbart werden, die Werte der nationalen Währungseinheiten in hundert oder tausend Einheiten auszudrücken;
—
Mengenangaben
1000
—
Flächen
2
—
durchschnittlicher Tierbestand
mit zwei Dezimalstellen, außer bei Geflügel und Kaninchen, für die die volle Stückzahl anzugeben ist, und bei Bienen, die in Anzahl der besetzten Stöcke angegeben werden;
—
Arbeitskräftebestand
mit zwei Dezimalstellen.
Nach den jeweiligen Tabellen sind weitere Definitionen und Anleitungen für jede Tabellenkategorie und für die einzelnen Spaltenwerte aufgeführt.
| Kategorie | Code (*) | ||||||||||||
| Spalten | |||||||||||||
| Informationsgruppe | INLB-Gebiet | Teilgebiet | Ordnungsnummer des Betriebs | Grad (Länge/Breite) | Minuten | NUTS | Nr. der Buchungsstelle | Datum | Gewichtung des Betriebs | Betriebswirtschaftliche Ausrichtung | Wirtschaftliche Größenklasse | Code | |
| R | S | H | DG | MI | N | AO | DT | W | TF | ES | C | ||
| ID | Identifizierung des Betriebs | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |||
| LO | Standort des Betriebs | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |||
| AI | Angaben zum Rechnungsabschluss | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |||
| TY | Typologie | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |||
| CL | Klasse | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |
| OT | Sonstige Angaben hinsichtlich des Betriebs | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | |
| Code (*) | Beschreibung | Gruppe | R | S | H | DG | MI | N | AO | DT | W | TF | ES | C |
| 10 | Nummer des Betriebs | ID | AID10R | AID10S | AID10H | — | — | — | — | — | — | — | — | — |
| 20 | Breitengrad | LO | — | — | — | ALO20DG | ALO20MI | — | — | — | — | — | — | — |
| 30 | Längengrad | LO | — | — | — | ALO30DG | ALO30MI | — | — | — | — | — | — | — |
| 40 | NUTS3 | LO | — | — | — | — | — | ALO40N | — | — | — | — | — | — |
| 50 | Buchstelle | AI | — | — | — | — | — | — | AAI50AO | — | — | — | — | — |
| 60 | Art der Rechnungsführung | AI | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | AAI60C |
| 70 | Datum des Rechnungsabschlusses | AI | — | — | — | — | — | — | — | AAI70DT | — | — | — | — |
| 80 | Nationale Gewichtung berechnet durch den Mitgliedstaat | TY | — | — | — | — | — | — | — | — | ATY80W | — | — | — |
| 90 | Klassifizierung bei der Auswahl | TY | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ATY90TF | ATY90ES | — |
| 100 | Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL100C |
| 110 | Besitzart/wirtschaftliches Ziel | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL110C |
| 120 | Rechtsform | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL120C |
| 130 | Grad der Haftung der/des Betriebsinhaber/s | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL130C |
| 140 | Ökologischer/biologischer Landbau | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL140C |
| 141 | Sektoren mit ökologischem/biologischem Landbau | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL141C |
| 150 | Geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.)/Geschützte geografische Angabe (g. g. A.)/Garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.)/Bergerzeugnis | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL150C |
| 151 | Sektoren mit g. U. /g. g. A. | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL151C |
| 160 | Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL160C |
| 170 | Höhenzone | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL170C |
| 180 | Gebiet der Strukturfonds | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL180C |
| 190 | Natura-2000-Gebiet | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL190C |
| 200 | Unter die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) fallendes Gebiet | CL | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | ACL200C |
| 210 | Bewässerungssystem | OT | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | AOT210C |
| 220 | GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland | OT | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | — | AOT220C |
Jedem Buchführungsbetrieb wird eine Nummer zugeteilt, wenn er zum ersten Mal ausgewählt wird. Der Betrieb behält diese Nummer während der gesamten Dauer seiner Teilnahme am Informationsnetz. Eine einmal zugeteilte Nummer wird niemals an einen anderen Betrieb vergeben.
Tritt in dem Betrieb jedoch eine grundlegende Veränderung auf, insbesondere wenn diese Veränderung in einer Aufteilung in zwei unabhängige Betriebe oder einer Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb besteht, so kann er als neuer Betrieb angesehen werden, und in diesem Fall erhält er eine neue Nummer. Wegen einer Änderung der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung des Betriebs wird keine neue Nummer zugeteilt. Kann die Beibehaltung der Betriebsnummer zu einer Verwechslung mit einem oder mehreren anderen Buchführungsbetrieben führen (wenn z. B. eine neue Gebietsunterteilung geschaffen wird), muss die Nummer geändert werden. Der Kommission ist dann eine Übersicht mit den alten und den entsprechenden neuen Nummern zuzuleiten.
Die Betriebsnummer umfasst drei unterschiedliche Informationen, und zwar:
A.ID.10.R. INLB-Gebiet: Es wird eine Codenummer gemäß dem in Anhang II dieser Verordnung festgesetzten Code vergeben.
A.ID.10.S. Teilgebiet: Es wird eine Codenummer vergeben.Die Teilgebiete sollten auf dem gemeinsamen System der Klassifizierung der Regionen basieren, das als „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)“ bezeichnet und von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Instituten für Statistik festgelegt wird.In jedem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Tabelle, die für jeden verwendeten Teilgebietscode die entsprechenden NUTS-Regionen sowie die entsprechende Region angibt, für die die spezifischen Werte des Standardoutputs berechnet werden.
A.ID.10.H. Ordnungsnummer des Betriebs.
Der Standort des Betriebs wird mit zwei Referenzen angegeben: der Georeferenz (Längengrad und Breitengrad) und dem Code der Gebietseinheiten auf NUTS3-Ebene.
A.LO.20. Geografische Breite: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
A.LO.30. Geografische Länge: Grad und Minuten (innerhalb eines Bogens von 5 Minuten), Spalten DG und MI.
A.LO.40.N. Der NUTS3-Code steht für den Code der NUTS3-Gebietseinheit, in der der Betrieb angesiedelt ist. Es ist die neueste Fassung des Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 anzugeben.
A.A1.50.AO. Nummer der Buchstelle: Es wird eine Codenummer vergeben.Jede Buchstelle in den Mitgliedstaaten erhält eine einmalige Nummer. Es ist die Nummer der Buchungsstelle anzugeben, die den Betrieb in dem betreffenden Rechnungsjahr betreut hat.
A.AI.60.C. Art der Rechnungsführung: Die Art der Rechnungsführung des Betriebs ist anzugeben. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.doppelte Buchführung2.einfache Buchführung3.Keine.
A.AI.70.DT. Datum des Rechnungsabschlusses: Anzugeben im Format „JJJJ-MM-TT“, zum Beispiel 2009-06-30 oder 2009-12-31.
A.TY.80.W. Nationale Gewichtung des Betriebs: Der Wert des vom Mitgliedstaat berechneten Hochrechnungsfaktors ist anzugeben. Beträge sind mit zwei Dezimalstellen einzugeben.
A.TY.90.TF. Betriebswirtschaftliche Ausrichtung bei der Auswahl: Codenummer der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gemäß Anhang IV dieser Verordnung bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.
A.TY.90.ES. Wirtschaftliche Größenklasse bei der Auswahl: Codenummer der wirtschaftlichen Größenklasse des Betriebs gemäß Anhang V bei der Auswahl für das betreffende Rechnungsjahr.
A.CL.100.C. Unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten: Anzugeben ist eine Prozentsatzspanne, die den Anteil des Umsatzes aus unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs anzeigt. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.≥ 0 % bis ≤ 10 % (marginaler Anteil)2.> 10 % bis ≤ 50 % (mittlerer Anteil)3.> 50 % bis < 100 % (erheblicher Anteil)
A.CL.110.C. Eigentumsart/wirtschaftliches Ziel: Anzugeben sind die Eigentumsart und die wirtschaftlichen Ziele des Betriebs. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.FamilienbetriebDer Betrieb nutzt die Arbeitskraft und das Kapital des Betriebsinhabers/Betriebsleiters und seiner Familie, die Nutznießer der Wirtschaftstätigkeit sind.2.PersonengesellschaftDie Produktionsfaktoren des Betriebs werden von mehreren Gesellschaftern gestellt, von denen mindestens einige als nicht entlohnte Arbeitskräfte an den Arbeiten im Betrieb teilnehmen. Die Gewinne des Betriebs gehen an die Gesellschafter.3.Juristische PersonDie Einkünfte werden verwendet, um Anteilseigner mit Dividenden/Gewinnen zu entlohnen. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.4.Nicht gewinnorientiertes UnternehmenDie Gewinne werden zur Beschäftigungssicherung oder für sonstige soziale Zwecke genutzt. Das Unternehmen ist Eigentümer des Betriebs.
A.CL.120.C. Rechtsform: Anzugeben ist, ob es sich bei dem Betrieb um eine juristische Person handelt. Folgende Codes sollten verwendet werden:0.Dies trifft nicht zu.1.Dies ist zutreffend.
A.CL.130.C. Grad der Haftbarkeit des/der Betriebsinhaber(s): Anzugeben ist der Grad der Haftung (wirtschaftlichen Verantwortung) des (Haupt-)Betriebsinhabers. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Unbeschränkt haftbar2.beschränkt haftbar
A.CL.140.C. Ökologischer/biologischer Landbau: Angegeben wird, ob der Betrieb ökologische/biologische Produktionsverfahren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, insbesondere der Artikel 4 und 5, anwendet. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der Betrieb wendet keine ökologischen/biologischen Produktionsverfahren an.2.Der Betrieb wendet für alle seine Erzeugnisse ausschließlich ökologische/biologische Produktionsverfahren an.3.Der Betrieb wendet sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an.4.Der Betrieb stellt auf ökologische/biologische Produktionsverfahren um.
A.CL.141.C. Sektoren im ökologischen/biologischen Landbau: Wendet der Betrieb sowohl ökologische/biologische als auch sonstige Produktionsverfahren an, sind die Sektoren anzugeben, in denen der Betrieb ausschließlich ökologische/biologische Verfahren anwendet (Mehrfachangaben sind möglich). Nachstehende Codes sollten verwendet werden. Wendet der Betrieb für alle Sektoren sowohl ökologische/biologische als auch andere Produktionsverfahren an, ist der Code „entfällt“ einzutragen.0.Entfällt31.Getreide32.Ölsaaten und Eiweißpflanzen33.Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte, aber ohne Oliven)34.Oliven35.Wein36.Rindfleisch37.Kuhmilch38.Schweinefleisch39.Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)40.Geflügelfleisch41.Eier42.Sonstige Sektoren
A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/Bergerzeugnis: Anzugeben ist, ob der Betrieb landwirtschaftliche Erzeugnisse und/oder Lebensmittel mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder einer geschützten geografische Angabe (g. g. A.), der Bezeichnung einer garantiert traditionellen Spezialität (g. t. S.) oder der Bezeichnung „Bergerzeugnis“ produziert oder landwirtschaftliche Produkte erzeugt, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U./g. g. A. bzw. die Bezeichnung g. t. S./„Bergerzeugnis“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates geschützten Erzeugnissen verwendet werden. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der Betrieb produziert kein Erzeugnis oder Lebensmittel, das durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt ist, und kein Erzeugnis, das bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet wird.2.Der Betrieb produziert ausschließlich Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind, oder Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.3.Der Betrieb produziert einige Erzeugnisse oder Lebensmittel, die durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützt sind oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden.
A.CL.151.C. Sektoren mit geschützten Ursprungsbezeichnungen/geschützten geografischen Angaben/garantiert traditionellen Spezialitäten/Bergerzeugnissen: Besteht der überwiegende Teil der Erzeugung bestimmter Sektoren aus Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die eine g. U., eine g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ tragen, oder aus Erzeugnissen, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. bzw. durch die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, sollten die Sektoren mit nachstehenden Codes angegeben werden (Mehrfachangaben sind möglich). Wenn der Betrieb einige durch eine g. U. oder g. g. A. oder die Bezeichnung g. t. S. oder „Bergerzeugnis“ geschützte Erzeugnisse oder einige Erzeugnisse, die bekanntlich zur Herstellung von durch eine g. U. oder g. g. A. oder durch die Bezeichnung g. t. S. bzw. „Bergerzeugnis“ geschützten Lebensmitteln verwendet werden, produziert, dies aber nicht den überwiegenden Teil der Erzeugung eines jeden Sektors betrifft, so ist der Code „entfällt“ zu verwenden.0.Entfällt31.Getreide32.Ölsaaten und Eiweißpflanzen33.Obst und Gemüse (einschließlich Zitrusfrüchte, aber ohne Oliven)34.Oliven35.Wein36.Rindfleisch37.Kuhmilch38.Schweinefleisch39.Schafe und Ziegen (Milch und Fleisch)40.Geflügelfleisch41.Eier42.Andere SektorenDie Punkte A.CL.150.C. Geschützte Ursprungsbezeichnung/Geschützte geografische Angabe/Garantiert traditionelle Spezialität/„Bergerzeugnis“ und A.CL.151.C sind von den Mitgliedstaaten wahlweise anzuwenden. Entscheidet sich der Mitgliedstaat für diese Option, sind die Angaben für alle Stichprobenbetriebe des Mitgliedstaats zu machen. Wird A.CL.150.C angewandt, sollte A.CL.151.C auch angewandt werden.
A.CL.160.C. Aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt. In den Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist, wird auf die Gebiete Bezug genommen, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig waren. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt weder in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch — im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist — in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;21.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.22.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem durch besondere Gründe benachteiligten Gebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013;23.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt — im Falle der Mitgliedstaaten, in denen die Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 noch nicht abgeschlossen ist — in einem Gebiet, das gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 beihilfefähig war;3.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Berggebiet im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;5.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet mit Übergangsregelung im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
A.CL.170.C. Höhenzone: Die Höhenzone wird durch die entsprechende Codenummer angegeben:1.Der überwiegende Teil des Betriebs liegt unter 300 m.2.Der überwiegende Teil des Betriebs liegt zwischen 300 und 600 m.3.Der überwiegende Teil des Betriebs liegt in einer Höhe über 600 m.4.Angaben nicht verfügbar.
A.CL.180.C. Gebiet der Strukturfonds: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer weniger entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a;2.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer stärker entwickelten Region im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, insbesondere von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe c;3.der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einer Übergangsregion im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
A.CL.190.C. Natura-2000-Gebiete: Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 79/409/EWG des Rates und die Richtlinie 92/43/EWG des Rates fällt (Natura 2000). Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.2.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Natura-2000-Zahlungen in Betracht kommt.
A.CL.200.C. Gebiete der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG): Anzugeben ist, ob der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs in einem Gebiet liegt, das unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt. Folgende Codes sollten verwendet werden:1.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt nicht in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.2.Der überwiegende Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs liegt in einem Gebiet, das für Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG in Betracht kommt.
A.OT.210.C. Bewässerungssystem: Anzugeben ist, über welches Hauptbewässerungssystem der Betrieb verfügt:0.Entfällt (Betrieb verfügt über kein Bewässerungssystem)1.Oberflächenbewässerung2.Sprinkler3.Tropfbewässerung4.Sonstige
A.OT.220.C. GVE-Weidetage auf Gemeinschaftsland: Anzahl der Weidetage je GVE auf durch den Betrieb genutztem Gemeinschaftsland.
Spalte R bezieht sich auf das INLB-Gebiet, Spalte S auf das Teilgebiet, Spalte H auf die Ordnungsnummer des Betriebs, Spalte DG auf den Grad der geografischen Breite/Länge, Spalte MI auf die Minuten, Spalte N auf NUTS, Spalte AO auf die Nummer der Buchungsstelle, Spalte DT auf das Datum, Spalte W auf die Gewichtung des Betriebs, Spalte TF auf die betriebswirtschaftliche Ausrichtung, Spalte ES auf die wirtschaftliche Größenklasse und Spalte C auf den Code.
| Kategorie der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) | Code (*) | |
| Informationsgruppe | Landwirtschaftlich genutzte Fläche | |
| A | ||
| UO | LF in Eigentum | |
| UT | LF in Pacht | |
| US | LF in Teilpacht oder in sonstigen Besitzformen | |
| Code (*) | Beschreibung der Kategorien | Gruppe | A |
| 10 | LF in Eigentum | UO | |
| 20 | LF in Pacht | UT | |
| 30 | LF in Teilpacht | US |
Flächen von Betrieben, die von mindestens zwei Partnern gemeinsam bewirtschaftet werden, sind je nach dem zwischen den Partnern bestehenden Vertrag als Flächen in Eigentum, in Pacht oder in Teilpacht einzutragen.
Die landwirtschaftliche genutzte Fläche ist die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten, die der Betrieb unabhängig von den Besitzverhältnissen nutzt. Vom Betrieb genutztes Gemeinschaftsland ist nicht inbegriffen.
Folgenden Informationsgruppen und Kategorien sind anzuwenden:
11300
B.UT.20.A Landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die von einer sonstigen Person als dem Eigentümer, Nutznießer auf Lebenszeit oder Erbpächter genutzt wird und für die ein im Allgemeinen im Voraus fest vereinbartes Pachtgeld in bar oder sonstiger Form gezahlt wird, und/oder unter vergleichbaren Bedingungen genutzte landwirtschaftlich genutzte Fläche.
2020
2040
3090
Fläche, die auf Gelegenheitsbasis für weniger als ein Jahr gepachtet wird, und die entsprechenden Erträge sind wie Flächen zu behandeln, deren Ernte auf dem Halm gekauft wird.
B.US.30.A. Landwirtschaftliche genutzte Fläche (Ackerflächen, Dauergrünland, Dauerkulturen und Haus- und Nutzgärten), die gemeinsam von Verpächter und vom Teilpächter auf der Grundlage eines Teilpachtvertrags und/oder unter vergleichbaren Bedingungen bewirtschaftet wird.
Spalte A bezieht sich auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche.
| Arbeitskategorie | Code (*) | ||||||||
| Spalten | |||||||||
| Informationsgruppe | Allgemeines | Gesamtarbeit im Betrieb (landwirtschaftliche Arbeiten und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende sonstige Erwerbstätigkeiten) | Anteil der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten | ||||||
| Anzahl der Personen | Geschlecht | Geburtsjahr | Landwirtschaftliche Ausbildung des Betriebsleiters | Jahresarbeitszeit | Jahresarbeitseinheiten | % der Jahresarbeitszeit | % der JAE | ||
| P | G | B | T | Y1 | W1 | Y2 | W2 | ||
| Zahl | Code | vierstellig | Code | (Stunden) | (JAE) | % | % | ||
| UR | Nicht entlohnt, regelmäßig beschäftigt | ||||||||
| UC | Nicht entlohnt, unregelmäßig beschäftigt | — | — | — | — | — | — | ||
| PR | Entlohnt, regelmäßig beschäftigt | ||||||||
| PC | Entlohnt, unregelmäßig beschäftigt | — | — | — | — | — | — | ||
| Code (*) | Beschreibung | Gruppe | P | G | B | T | Y1 | W1 | Y2 | W2 |
| 10 | Betriebsinhaber/Betriebsleiter | UR | — | — | ||||||
| 20 | Betriebsinhaber/nicht Betriebsleiter | UR | — | — | — | |||||
| 30 | Betriebsleiter/nicht Betriebsinhaber | UR | — | — | ||||||
| 40 | Ehegatte des Betriebsinhabers | UR | — | — | — | |||||
| 50 | Sonstiges | UR, PR | — | — | — | |||||
| 60 | Unregelmäßig beschäftigt | UC, PC | — | — | — | — | — | — | ||
| 70 | Führungskraft | PR | — | — |
1020
Bei gegenseitiger Hilfestellung zwischen Betrieben durch den Austausch von grundsätzlich gleichwertiger Arbeit werden die Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung im Betriebsbogen aufgeführt.
In manchen Fällen wird die Hilfestellung durch eine sonstige Art von Unterstützung ausgeglichen (z. B. Hilfestellung in Form von Arbeit wird durch die Bereitstellung von Maschinen kompensiert). Handelt es sich dabei um einen Austausch von Dienstleistungen in begrenztem Umfang, so wird dies nicht in den Betriebsbogen aufgenommen (für das genannte Beispiel wird die erhaltene Hilfe nicht unter Arbeit angeführt; die Maschinenkosten umfassen jedoch die Kosten für die Bereitstellung der Geräte). Bei Austausch von Dienstleistungen in großem Umfang wird in Ausnahmefällen wie folgt vorgegangen:
a) in Form von Arbeit erhaltene Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die erhaltene Arbeitszeit wird als entlohnte Arbeitskraft eingetragen (Gruppe PR oder PC, je nachdem ob die Arbeitskraft regelmäßig oder anderweitig im Betrieb beschäftigt ist); der Wert der geleisteten Hilfestellung wird sowohl als Teil der Erzeugung unter der entsprechenden Kategorie in sonstigen Tabellen (in diesem Fall: Kategorie 2010 „Vertragsarbeiten“ in Tabelle L) als auch als Aufwand (Tabelle H Kategorie 1010 „Löhne und Soziallasten“) eingetragen;
b) in Form von Arbeit geleistete Hilfe wird durch eine sonstige Dienstleistung (z. B. die Bereitstellung von Maschinen) ausgeglichen: Die geleistete Arbeitszeit und eventuelle Entlohnung wird nicht berücksichtigt. Der Wert der erhaltenen Dienstleistung wird unter der entsprechenden Gruppe in einer anderen Tabelle (in diesem Beispiel Gruppe 1020 „Arbeiten durch Dritte und Mieten von Maschinen“ in Tabelle H) eingetragen.
Folgende Informationsgruppen und Arbeitskategorien sind zu unterscheiden:
Nicht entlohnte Arbeitskräfte oder Arbeitskräfte, die weniger Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten, als normalerweise für die geleistete Arbeit gewährt wird (diese Zahlungen werden nicht unter dem Betriebsaufwand aufgeführt), und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Eine regelmäßig beschäftigte Person, die aus besonderen Gründen nur für einen begrenzten Zeitraum des Rechnungsjahres im Betrieb gearbeitet hat, wird trotzdem als regelmäßige Arbeitskraft eingetragen (mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden).
Folgende oder ähnliche Fälle können auftreten:
a) besondere Erzeugungsbedingungen im Betrieb, wodurch die Arbeitskraft nicht das ganze Jahr über benötigt wird: z. B. Oliven- oder Weinbaubetriebe, Betriebe mit saisonbedingter Tiermast oder mit Obst- und Gemüseerzeugung im Freilandanbau;
b) Abwesenheit vom Betrieb aus sonstigen Gründen, z. B. Militärdienst, Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, längerfristige Freistellung, usw.;
c) Arbeitsantritt oder Verlassen des Betriebs;
d) vollständige Einstellung der Arbeit des Betriebs durch äußere Umstände (Überflutung, Brände usw.).
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt und die seine tägliche Führung innehat. Bei Teilpacht wird der Teilpächter als Betriebsinhaber/Betriebsleiter eingetragen.
Person, die die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung für den Betrieb übernimmt, ohne die tägliche Führung innezuhaben.
Person, die die tägliche Führung des Betriebs innehat, ohne die wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen.
Regelmäßig beschäftigte, nicht entlohnte Arbeitskräfte, die nicht unter die vorstehenden Rubriken fallen. Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebs verantwortlich sind.
C.UC.60 Nicht entlohnte Arbeitskräfte, die im Rechnungsjahr nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben.
Entlohnte Arbeitskräfte, die den normalerweise für die geleistete Arbeit gewährten Lohn (Geld- oder Naturalleistungen) erhalten und die im Laufe des Rechnungsjahres (mit Ausnahme des Urlaubs) mindestens einen ganzen Tag pro Woche im Betrieb gearbeitet haben.
Folgende Kategorien sind auszuweisen:
Entlohnte Person, die für die tägliche Führung des Betriebs verantwortlich ist.
Alle entlohnten, regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte (mit Ausnahme des entlohnten Betriebsleiters). Schließt auch Vorarbeiter und Teilbereichsleiter ein, die nicht für die Führung des Gesamtbetriebes verantwortlich sind.
C.PC.60 Entlohnte Arbeitskräfte, die während des Rechnungsjahres nicht regelmäßig im Betrieb gearbeitet haben (einschließlich Akkordarbeit).
Bei mehreren Betriebsinhabern kann es mehrere Ehegatten geben. Die Anzahl der Ehegatten und die Anzahl der Personen sollten in den entsprechenden Kategorien angegeben werden (Kategorien 40 und 50 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).
Das Geschlecht ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter in den entsprechenden Kategorien anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Das Geschlecht wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1.
männlich
2.
weiblich
Das Geburtsjahr ist nur für den/die Betriebsinhaber und/oder Betriebsleiter mit den vier Stellen des Jahres anzugeben (Kategorien 10 bis 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR).
Die landwirtschaftliche Ausbildung ist nur für den/die Betriebsleiter anzugeben (Kategorien 10, 30 und 70 der Gruppen „Nicht entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ UR oder „Entlohnte, regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte“ PR). Die landwirtschaftliche Ausbildung wird durch eine Codenummer angegeben, d. h.:
1.
Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung
2.
Landwirtschaftliche Grundausbildung
3.
Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung
Die Arbeitszeit wird für alle Gruppen und Kategorien in Stunden angegeben. Hierunter ist die tatsächlich für die Arbeit im Betrieb eingesetzte Zeit zu verstehen. Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist die Arbeitszeit im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen. Das Zeitäquivalent für eine Akkordarbeit wird ermittelt, indem der Gesamtlohn für die geleistete Arbeit durch den Stundenlohn eines Zeitlohnarbeiters geteilt wird.
Die regelmäßig beschäftigten Arbeitskräfte werden in Jahresarbeitseinheiten (JAE) umgerechnet. Für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)) werden keine Jahresarbeitseinheiten erfasst. Eine JAE entspricht einer vollzeitbeschäftigten Person im Betrieb. Für eine Einzelperson kann maximal 1 JAE eingesetzt werden, selbst wenn ihre effektive Arbeitszeit die für die betreffende Region und den Betriebstyp üblichen Normen übersteigt. Für Personen, die nicht das gesamte Jahr im Betrieb tätig sind, wird ein JAE-Anteil eingesetzt. Der JAE-Anteil je Person wird berechnet, indem seine effektiv geleisteten Jahresarbeitsstunden durch die normalen Jahresarbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten für die Region und den Betriebstyp geteilt werden.
Bei Arbeitskräften mit eingeschränkten Fähigkeiten ist das JAE-Äquivalent im Verhältnis zu den jeweiligen Fähigkeiten herabzusetzen.
Der Anteil unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehender sonstiger Erwerbstätigkeiten ist nur für unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte (sowohl entlohnt als auch nicht entlohnt) verpflichtend anzugeben. Für Ehepartner der/des Betriebsinhaber(s), sonstige unbezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte und sonstige bezahlte regelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte ist die Angabe wahlfrei. Die Angabe erfolgt für jede der betreffenden Kategorien (40, 50, 60) in % der während des Rechnungsjahres geleisteten Arbeitsstunden.
Die Angabe des Anteils der unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten ist für alle Arbeitskategorien verpflichtend mit Ausnahme von unregelmäßiger Arbeit (sowohl nicht entlohnt (UC) als auch entlohnt (PC)). Die Angabe erfolgt für jede der Kategorien in % der Jahresarbeitseinheiten.
Die Arbeit im Betrieb umfasst sämtliche organisatorischen, beaufsichtigenden und ausführenden Arbeiten — sowohl körperlicher als auch verwaltungstechnischer Art — im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb und unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehenden sonstigen Erwerbstätigkeiten:
Landwirtschaftliche Tätigkeiten im BetriebFinanzorganisation und -management (Verkäufe und Zukäufe, Buchhaltung usw.);Feldarbeit (Pflügen, Säen, Ernten, Obstbau usw.);Tierhaltung, (Futterbereitung, Fütterung, Melken, Tierpflege usw.);Vorbereitung der Erzeugnisse für die Vermarktung, Lagerhaltung, Direktverkäufe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse für den Eigenverbrauch, Erzeugung von Wein und Olivenöl;Instandhaltung der Gebäude, Maschinen, Geräte, Hecken, Gräben usw.;Transporte für den Betrieb und durch die Arbeitskräfte des Betriebs.
Unmittelbar mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeitenvertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs);Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten;Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (unabhängig davon, ob das Rohmaterial im Betrieb erzeugt oder von außen angekauft wird), z. B. Käse, Butter, Fleischerzeugnisse usw.;Erzeugung erneuerbarer Energie;Forstwirtschaft und Holzverarbeitung;sonstige Erwerbstätigkeiten (Pelztierhaltung, soziale Aktivitäten, Handwerk, Aquakultur usw.).
Nicht in den Arbeiten des Betriebs enthalten sind:
Arbeiten zur Erzeugung von Anlagegütern (Bau oder umfangreiche Instandsetzung von Gebäuden oder Maschinen, Obstbaumpflanzungen, Abriss von Gebäuden, Roden von Obstplantagen usw.);
Arbeiten, die für den Haushalt des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters durchgeführt werden.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie | Code (*) | |
| Spalte | ||
| Informationsgruppe | Wert | |
| V | ||
| OV | Anfangsbestand | |
| AD | Kumulierte Abschreibungen | |
| DY | Abschreibung des laufenden Jahres | |
| IP | Investition/Kauf vor Abzug von Beihilfen | |
| S | Beihilfen | |
| SA | Verkäufe | |
| CV | Endbestand | |
| Code (*) | Beschreibung der Kategorien | OV | AD | DY | IP | S | SA | CV |
| 1010 | Bargeld und Gegenwerte | — | — | — | — | — | ||
| 1020 | Forderungen | — | — | — | — | — | ||
| 1030 | Sonstiges Umlaufvermögen | — | — | — | — | — | ||
| 1040 | Lagerbestände | — | — | |||||
| 2010 | Biologische Vermögenswerte — Pflanzen | — | — | |||||
| 3010 | Landwirtschaftliche Flächen | — | — | |||||
| 3020 | Bodenverbesserungen | |||||||
| 3030 | Betriebsgebäude | |||||||
| 4010 | Maschinen und Geräte | |||||||
| 5010 | Forstflächen einschließlich stehendes Holz | — | — | |||||
| 7010 | Immaterielle Vermögenswerte, handelbar | — | — | |||||
| 7020 | Immaterielle Vermögenswerte, nicht handelbar | |||||||
| 8010 | Sonstige langfristige Vermögenswerte |
Die folgenden Kategorien sind zu verwenden:
Bargeld und sonstige Vermögenswerte, die leicht in Bargeld umgewandelt werden können.
Kurzfristige Vermögenswerte, dem Betrieb geschuldete Beträge, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben.
Sonstige Vermögenswerte, die leicht verkauft werden können oder innerhalb eines Jahres gezahlt werden müssen.
Erzeugnisbestände des Betriebs, die entweder als Einsatzmittel verwendet werden können oder zum Verkauf stehen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb erzeugt oder angekauft wurden.
Wert aller Pflanzen, die noch nicht geerntet wurden (Dauerkulturen und Kulturen auf dem Halm).
Landwirtschaftliche Flächen in Eigentum des Betriebs.
Verbesserungen der Flächen (z. B.: Umzäunungen, Entwässerung, stationäre Bewässerungsanlagen) in Eigentum des Betriebsinhabers, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
Sämtliche Gebäude, die in Eigentum des Betriebsinhabers sind, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Flächen. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
Traktoren, Motorfräsen, Lastkraftwagen, Lieferwagen, Personenkraftwagen, Maschinen und Geräte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die aufgeführten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
Zum Betrieb gehörige Forstflächen in Eigentum.
Alle immateriellen Vermögenswerte, die leicht ge- oder verkauft werden können (z. B. Quoten und Rechte, wenn diese ohne Land handelbar sind und ein aktiver Markt besteht).
Alle sonstigen immateriellen Vermögenswerte (z. B. Software, Lizenzen usw.). Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen der Abschreibung in Spalte DY.
Sonstige langfristige Vermögenswerte. Die Rubrik muss ausgefüllt werden, und die verbuchten Beträge unterliegen gegebenenfalls der Abschreibung in Spalte DY.
Es handelt sich um folgende Informationsgruppen: (OV) Anfangsbestand, (AD) Kumulierte Abschreibungen, (DY) Abschreibung des laufenden Jahres, (IP) Investition oder Ankauf vor Abzug von Beihilfen, (S) Beihilfen, (SA) Verkauf, (CV) Endbestand. Diese werden im Folgenden erläutert.
Es gibt nur einen Spaltenwert (V).
Als Methoden kommen zum Einsatz:
| Zeitwert abzüglich der geschätzten Verkaufskosten | Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte, abzüglich der Kosten, die schätzungsweise in Zusammenhang mit dem Verkauf entstehen | 2010, 3010, 5010, 7010 |
| Historische Anschaffungskosten | Nominelle oder ursprüngliche Kosten eines Vermögenswerts bei Anschaffung | 3020, 3030, 4010, 7020 |
| Buchwert | Wert, zu dem ein Vermögenswert in einer Bilanz geführt wird | 1010, 1020, 1030, 1040, 8010 |
Der Anfangsbestand ist der Wert der Anlagegüter zum Beginn des Rechnungsjahres. Bei Betrieben, die bereits im vorangegangenen Jahr zur Stichprobe gehörten, sollte der Anfangsbestand dem Wert des Endbestands im Vorjahr entsprechen.
Die Summe der Abschreibungen von Vermögenswerten von Beginn ihrer Nutzung bis zum Ende des vorangehenden Erhebungszeitraums.
Die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Laufe seiner Nutzungsdauer.
Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission rechtzeitig für die Einrichtung des elektronischen Übermittlungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 10 Absatz 1 eine Tabelle mit den von ihm angewandten jährlichen Abschreibungssätzen zuleiten.
Gesamtausgaben für Käufe, größere Instandsetzungsarbeiten und die Erzeugung von Anlagegütern während des Rechnungsjahres. Wurden in Zusammenhang mit diesen Ausgaben Prämien und Beihilfen bezogen, so wird der Betrag vor Abzug der Prämien und Beihilfen in Spalte IP eingetragen.
Der Erwerb von kleineren Maschinen und Geräten sowie von jungen Bäumen und Sträuchern für Neuanpflanzungen in kleinem Umfang werden nicht in diesen Spalten, sondern in dem Aufwand für das Rechnungsjahr eingetragen.
Größere Instandsetzungsarbeiten, durch die der Wert von Maschinen und Geräten erhöht wird, fallen auch unter diese Spalte und werden entweder als Teil der Abschreibung von Maschinen und Geräten eingetragen, die gegebenenfalls geändert wird, um der (durch die Reparaturen bedingten) längeren Lebensdauer Rechnung zu tragen, oder der Aufwand für diese Instandsetzungsarbeiten wird über die erwartete Nutzungsdauer verteilt.
2010
8010
Derzeitiger Anteil aller (während des vorangegangenen oder des laufenden Rechnungsjahres) bezogenen Beihilfen für in dieser Tabelle erfasste Vermögenswerte.
Alle Verkäufe von Vermögenswerten während des Rechnungsjahres.
Der Endbestand ist der Wert aller Vermögenswerte zum Ende des Rechnungsjahres.
Für die Gruppen 2010, 3010, 5010 und 7010 wird die Differenz zwischen OV+IP-SA und CV für diese Vermögenswerte für das Rechnungsjahr als Einkommen oder Verlust betrachtet (bedingt sowohl durch eine Änderung des Einheitspreises als auch des Umfangs).
Angaben über „Biologische Vermögenswerte — Tiere“ werden in der Tabelle J „Tierische Erzeugung“ erfasst.
| Kategorie der Quoten oder Rechte | Code (*) | ||||
| Spalten | |||||
| Informationsgruppe | Quoten in Eigentum | Gepachtete Quoten | Verpachtete Quoten | Steuern | |
| N | I | O | T | ||
| Menge am Ende des Rechnungsjahres | — | ||||
| QP | Gekaufte Quoten | — | — | — | |
| QS | Verkaufte Quoten | — | — | — | |
| OV | Anfangsbestand | — | — | — | |
| CV | Endbestand | — | — | — | |
| PQ | Zahlungen für geleaste oder gepachtete Quoten | — | — | — | |
| RQ | Einkünfte aus geleasten oder verpachteten Quoten | — | — | — | |
| TX | Steuern | — | — | — | |
| Code (*) | Beschreibung |
| 40 | Zuckerrüben |
| 50 | Organischer Dünger |
| 60 | Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung |
Die Mengen der Quoten (eigene Quoten, gepachtete und verpachtete Quoten) müssen verpflichtend angegeben werden. Es werden nur die Mengen am Ende des Rechnungsjahres erfasst.
Quoten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können, sind in dieser Tabelle aufgeführt. Quoten, die an Flächen gebunden sind und von diesen nicht getrennt gehandelt werden können, sind lediglich in Tabelle D „Vermögenswerte“ anzugeben. Ursprünglich unentgeltlich erworbene Quoten sollten zum laufenden Marktwert eingetragen werden, wenn sie getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Einige Dateneintragungen erfolgen parallel zueinander — entweder einzeln oder als Bestandteile aggregierter Daten — unter sonstigen Gruppen oder Kategorien in den Tabellen D „Vermögenswerte“, H „Betriebsmittel“ und/oder I „Pflanzenbau“.
Kategorien
40.
Zuckerrüben
50.
Organischer Dünger
60.
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung
Informationsgruppen
Die entsprechenden Einheiten sind:
—
Kategorie 40 (Zuckerrüben)
Dezitonnen;
—
Kategorie 50 (Organischer Dünger)
Anzahl der Tiere, umgerechnet in Standardeinheiten;
—
Kategorie 60 (Basisprämienregelung)
Anzahl der Ansprüche/Ar.
Während des Rechnungsjahres gezahlter Betrag für den Erwerb von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Während des Rechnungsjahres erhaltener Betrag für den Verkauf von Quoten und sonstigen Rechten, die getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber zu Beginn der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Der Wert der Mengen, die dem Betriebsinhaber am Ende der Bewertung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob diese unentgeltlich bezogen oder gekauft wurden, sollte zum laufenden Marktpreis eingetragen werden, aber nur, wenn die Quoten getrennt von den Flächen gehandelt werden können.
Für Leasing oder Pacht von Quoten und sonstigen Rechten gezahlter Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 5070 „Bezahlte Pacht“ in Tabelle H „Betriebsmittel“.
Für Leasing oder Verpachtung von Quoten und sonstigen Rechten erhaltener Betrag. Enthalten auch in der Kategorie 90900 „Sonstige Erträge und Einnahmen“ in Tabelle I „Pflanzenbau“.
Gezahlter Betrag.
Spalte N bezieht sich auf die Quoten in Eigentum, Spalte I auf gepachtete Quoten, Spalte O auf verpachtete Quoten und Spalte T auf Steuern.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie der Verbindlichkeiten | Code (*) | ||
| Spalten | |||
| Informationsgruppe | kurzfristig | langfristig | |
| S | L | ||
| OV | Anfangsbestand | ||
| CV | Endbestand | ||
| Code (*) | Beschreibung der Kategorien | S | L |
| 1010 | Darlehen ohne öffentliche Förderung | ||
| 1020 | Darlehen mit öffentlicher Förderung | ||
| 1030 | Familiäre/private Darlehen | ||
| 2010 | Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten | — | |
| 3000 | Sonstige Verbindlichkeiten |
Die Verbindlichkeiten umfassen lediglich die noch ausstehenden Beträge, d. h. die ungetilgten Darlehensanteile.
Die folgenden Kategorien sollten verwendet werden:
1010. Geschäftliche Verbindlichkeiten (Standard) bezieht sich auf Darlehen, die nicht in Zusammenhang mit öffentlichen Maßnahmen zur Darlehensförderung stehen.
1020. Geschäftliche Verbindlichkeiten (besondere Bedingungen) bezieht sich auf Darlehen, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird (Zinszuschüsse, Bürgschaften usw.).
1030. Verbindlichkeiten — familiäre/private Darlehen — Darlehen, die eine natürliche Person aufgrund ihrer familiären/privaten Verbindung mit dem Schuldner gewährt.
2010. Verbindlichkeiten — Lieferanten geschuldete Beträge.
3000. Sonstige Passiva — andere Passiva als Darlehen und Verbindlichkeiten
Zwei Informationsgruppen sind zu erfassen: (OV) Anfangsbestand und (CV) Endbestand.
Es wird in zwei Spalten unterschieden: (S) Kurzfristige Verbindlichkeiten und (L) Langfristige Verbindlichkeiten:
Kurzfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die in weniger als einem Jahr getilgt werden müssen.
Langfristige Verbindlichkeiten — Darlehen und sonstige Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit dem Betrieb, die eine Laufzeit von einem Jahr oder mehr haben.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie des MwSt.-Systems | Code (*) | |||
| Informationsgruppe | MwSt.-System | Bilanz nicht-investitions-gebundener Transaktionen | Bilanz investitions-gebundener Transaktionen | |
| C | NI | I | ||
| VA | MwSt.-System des Betriebs | |||
| Code (*) | Beschreibung der Kategorien |
| 1010 | Haupt-MwSt.-System des Betriebs |
| 1020 | Spezielles MwSt.-System des Betriebs |
| Liste der MwSt.-Systeme für beide Kategorien | C | NI | I |
| Normales MwSt.-System | 1 | — | — |
| MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung | 2 |
Die Wertangaben im Betriebsbogen verstehen sich ohne MwSt.
Folgende Kategorien sind zu verwenden:
1.
Normales MwSt.-System
das für landwirtschaftliche Betriebe garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, da die MwSt.-Bilanz mit den Steuerbehörden abgerechnet wird.
2.
MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung
das für landwirtschaftliche Betriebe nicht garantiert einkommensneutrale MwSt.-System, obwohl ein entsprechender Mechanismus zum Ausgleich gezahlter und erhaltener MwSt. enthalten sein kann.
Die Codes entsprechen den Codes des Haupt-MwSt.-Systems.
Es ist nur eine Informationsgruppe „(VA) MwSt.-System des Betriebs“ vorhanden, die gegliedert ist in die Spalten (C) Code des MwSt.-Systems, (NI) Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und (I) Bilanz investitionsgebundener Transaktionen.
Für das normale MwSt.-System wird nur der Code eingetragen. Unterliegt der Betrieb dem MwSt.-System mit teilweiser Anrechnung, muss auch zwischen der MwSt.-Bilanz nicht-investitionsgebundener Transaktionen und der MwSt.-Bilanz investitionsgebundener Transaktionen unterschieden werden.
Erhöht der MwSt.-Umsatz die Einnahmen des Betriebs, ergibt sich eine positive MwSt.-Bilanz. Bei einem Rückgang der Einnahmen ist die Bilanz negativ.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie der Betriebsmittel | Code (*) | ||||
| Spalten | |||||
| Informationsgruppe | Wert | Menge | |||
| V | Q | ||||
| LM | Kosten und Betriebsmittel — Arbeitskräfte und Maschinen | ||||
| SL | Spezifische Kosten — Tierische Erzeugung | ||||
| SC | Spezifische Kosten und Betriebsmittel — Pflanzliche Erzeugung | ||||
| OS | Spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten | ||||
| FO | Gemeinkosten | ||||
| Code (*) | Gruppe | Beschreibung der Kategorien | V | Q |
| 1010 | LM | Löhne und Soziallasten für entlohnte Arbeitskräfte | — | |
| 1020 | LM | Arbeiten durch Dritte und Maschinenmiete | — | |
| 1030 | LM | Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte | — | |
| 1040 | LM | Treib- und Schmierstoffe | — | |
| 1050 | LM | Aufwendungen für Kraftfahrzeuge | — | |
| 2010 | SL | Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) | — | |
| 2020 | SL | Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) | — | |
| 2030 | SL | Zugekaufte Futtermittel für Schweine | — | |
| 2040 | SL | Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere | — | |
| 2050 | SL | Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer) | — | |
| 2060 | SL | Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine | — | |
| 2070 | SL | Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere | — | |
| 2080 | SL | Veterinärkosten | — | |
| 2090 | SL | Sonstige spezifische Kosten — Tierische Erzeugung | — | |
| 3010 | SC | Zugekauftes Saat- und Pflanzgut | — | |
| 3020 | SC | Im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut | — | |
| 3030 | SC | Dünge- und Bodenverbesserungsmittel | — | |
| 3031 | SC | Menge N in Mineraldüngern | — | |
| 3032 | SC | Menge P2O5 in Mineraldüngern | — | |
| 3033 | SC | Menge K2O in Mineraldüngern | — | |
| 3034 | SC | Zugekaufter Dung | — | |
| 3040 | SC | Pflanzenschutzmittel | — | |
| 3090 | SC | Sonstige spezifische Kosten — Pflanzliche Erzeugung | — | |
| 4010 | OS | Spezifische Kosten für Forstwirtschaft und Holzverarbeitung | — | |
| 4020 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse | — | |
| 4030 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch | — | |
| 4040 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch | — | |
| 4050 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch | — | |
| 4060 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch | — | |
| 4070 | OS | Spezifische Kosten für die Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen | — | |
| 4090 | OS | Sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten | — | |
| 5010 | FO | Laufende Unterhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen | — | |
| 5020 | FO | Elektrischer Strom | — | |
| 5030 | FO | Brennstoffe | — | |
| 5040 | FO | Wasser | — | |
| 5051 | FO | Landwirtschaftsversicherung | — | |
| 5055 | FO | Sonstige Betriebsversicherungen | — | |
| 5061 | FO | Steuern und sonstige Lasten | — | |
| 5062 | FO | Grund- und Gebäudesteuern | — | |
| 5070 | FO | Bezahlte Pacht insgesamt | — | |
| 5071 | FO | Pacht für Flächen | — | |
| 5080 | FO | Zinsen und Finanzierungskosten | — | |
| 5090 | FO | Sonstige Gemeinkosten | — |
3031
3033
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2012 der Kommission vom 30. April 2012 über den Betriebsbogen für die Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Untersuchung von deren betriebswirtschaftlichen Verhältnissen (ABl. L 127 vom 15.5.2012, S. 1).
Die Betriebsmittel (Aufwand in Geld und Naturalleistungen sowie ausgewählte sonstige Betriebsmittel) beziehen sich auf den „Verbrauch“ von Produktionsressourcen (einschließlich innerbetrieblicher Verbrauch), die im Verlauf des Rechnungsjahres für die Erzeugung des Betriebs eingesetzt werden, oder während des Rechnungsjahres verbraucht werden. Wenn sich bestimmte Ausgaben sowohl auf den Privatverbrauch als auch auf den innerbetrieblichen Verbrauch beziehen (z. B. Elektrizität, Wasser, Brennstoffe usw.), so wird nur der Anteil des Verbrauchs im Betrieb in den Betriebsbogen aufgenommen. Der Anteil der betriebsbezogenen Nutzung an den Ausgaben für private Kraftfahrzeuge sollte ebenfalls aufgeführt werden.
Bei der Berechnung des Aufwands für die Erzeugung des Rechnungsjahres sollten die Zukäufe und der Verbrauch im Betrieb um die Bewertungsänderung berichtigt werden (einschließlich Änderungen bei den Kulturen). Für jeden Posten sind der Gesamtaufwand und der Gegenwert des Verbrauchs im Betrieb gesondert aufzuführen.
Wo die angegebenen Kosten dem gesamten Aufwand während des Buchführungsjahres entsprechen, aber nicht der Produktion während dieses Jahres, sollten Änderungen in den Lagerbeständen des Aufwands (einschließlich der Änderungen der Kulturvorausleistungen) unter einem angemessenen Code des Umlaufvermögens angegeben werden.
90900
Die Kosten in Zusammenhang mit dem „Verbrauch“ von Betriebskapital werden durch Abschreibungen ausgedrückt, sodass die Aufwendungen für den Erwerb von Anlagegütern nicht als Betriebskosten einzustufen sind. Angaben zur Abschreibung sind Tabelle D „Vermögenswerte“ zu entnehmen.
Ausgaben, die während des Rechnungsjahres oder später rückerstattet werden (z. B. Reparaturen an einem Traktor infolge eines Unfalls, der durch eine Versicherung oder eine Haftung Dritter abgedeckt ist) sollten nicht als Betriebsaufwand aufgeführt und die entsprechenden Belege nicht in die Buchhaltung des Betriebs aufgenommen werden.
Einkünfte aus dem Wiederverkauf erworbener landwirtschaftlicher Betriebsmittel werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.
4100
4900
Der Aufwand enthält auch Ausgaben für Käufe in Zusammenhang mit den einzelnen Aufwandsposten.
Die Betriebsmittel werden wie folgt eingeteilt:
Darunter fällt Folgendes:
an die Arbeitnehmer gezahlte Löhne und Gehälter unabhängig von der Basis der Entlohnung (Akkordarbeit oder Bezahlung pro Stunde), unter Abzug an den Betriebsinhaber gezahlter Sozialleistungen zum Ausgleich der Zahlung eines Gehalts, das nicht der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht (z. B. Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eines Unfalls, Weiterbildung usw.);
Löhne und Gehälter in Naturalleistungen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Beherbergung, Erzeugnisse des Betriebs usw.);
Prämien für Produktivität oder Qualifikationen, Geschenke, Gratifikationen, Gewinnbeteiligung;
sonstige Ausgaben in Zusammenhang mit Beschäftigung (Einstellungskosten);
vom Arbeitgeber zu tragende Soziallasten und Beschäftigungsabgaben;
Unfallversicherungen für Arbeitnehmer.
Die Soziallasten und Versicherungsprämien für Betriebsinhaber und nicht entlohnte Arbeitskräfte sind nicht als Betriebsaufwand einzutragen.
Die von nicht entlohnten Arbeitskräften bezogenen Beträge (die definitionsgemäß unter dem normalen Lohn liegen — siehe Definition für nicht entlohnte Arbeitskräfte) werden nicht im Betriebsbogen aufgeführt.
Von pensionierten, nicht länger im Betrieb beschäftigten Arbeitskräften bezogene Leistungen (Geld oder Naturalleistungen) sind nicht unter diesem Posten, sondern unter dem Code „Sonstige Gemeinkosten“ aufzuführen.
Darunter fällt Folgendes:
Gesamtaufwand für die Arbeiten landwirtschaftlicher Lohnunternehmen im Betrieb. Dies umfasst in der Regel die Kosten für den Einsatz von Geräten (einschließlich Treibstoff) und die Arbeitsleistung. Sind — außer für den Treibstoff — die Kosten für die verwendeten Materialien (d. h. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Saatgut) bereits in dem vertragsmäßigen Preis inbegriffen, so sind diese Materialkosten auszuschließen. Dieser Betrag (erforderlichenfalls geschätzt) wird unter dem entsprechenden Aufwandsposten (z. B. für Pestizide unter Code 3040„Pflanzenschutzmittel“) eingetragen;
Kosten für die Miete von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoffkosten für die gemieteten Maschinen sind unter dem Code 1040„Treib- und Schmierstoffe“ zu verbuchen;
Kosten für das Leasing von Maschinen, die von den Arbeitskräften des Betriebs verwendet werden. Die Treibstoff- und Instandhaltungskosten für geleaste Maschinen sind unter den einschlägigen Codes (Code 1030„Laufende Unterhaltung der Maschinen und Geräte“ und Code 1040„Treib- und Schmierstoffe“) zu verbuchen.
Aufwand für die Unterhaltung von Maschinen und Geräten und kleinere Instandsetzungen, die den Marktwert der Geräte nicht beeinflussen (z. B. Bezahlung eines Mechanikers, Kosten für Ersatzteile usw.).
1050
2090
Größere Instandsetzungsarbeiten, die den Wert der Geräte erhöhen, fallen nicht unter diesen Code (siehe auch die Anweisungen für die Abschreibung in Tabelle D „Vermögenswerte“).
1050
Werden Mineralölerzeugnisse sowohl als Treib- als auch als Brennstoffe verwendet, wird die Summe in zwei Codes unterteilt:
1040.
5030.
Wird der anteilmäßige Aufwand für die betriebliche Nutzung privater Kraftfahrzeuge geschätzt (z. B. ein fester Betrag pro km), werden diese Kosten unter diesem Code eingetragen.
Futtermittel werden in im Betrieb erzeugte und zugekaufte Futtermittel unterteilt.
Die zugekauften Futtermittel umfassen Minerallecksteine, Milcherzeugnisse (zugekauft oder zum Betrieb zurückgeführt) und Erzeugnisse für die Haltbarmachung und Lagerung von Futtermitteln sowie die Kosten für die Viehpension, die Benutzung von Gemeinschaftsweiden und die Pacht von Futterflächen, die nicht in der landwirtschaftlich genutzten Fläche enthalten sind. Zugekaufte Einstreu und Stroh werden auch zu den zugekauften Futtermitteln gerechnet.
Zugekaufte Futtermittel für Raufutterfresser werden in Kraftfutter und Raufutter unterteilt (einschließlich Pensionstiere und Ausgaben für die Verwendung von Gemeinschaftsweiden, Weideland und Futterflächen, die nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören, sowie zugekaufte Einstreu und Stroh).
2010
1020
Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel umfassen handelsfähige Betriebserzeugnisse, die als Futtermittel verwendet werden (einschließlich Milch und Milcherzeugnisse, außer von Kälbern gesäugte Milch, die nicht berücksichtigt wird). Im Betrieb erzeugte Einstreu und Stroh werden nur erfasst, wenn sie in der betreffenden Region und in dem betreffenden Jahr ein handelsfähiges Erzeugnis darstellen.
Folgende Unterteilung wird vorgenommen:
Zugekaufte Futtermittel:2010.Zugekaufte Kraftfutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)2020.Zugekaufte Raufutter für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)2030.Zugekaufte Futtermittel für Schweine2040.Zugekaufte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
Im Betrieb erzeugte und verwendete Futtermittel:2050.Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Raufutterfresser (Einhufer, Wiederkäuer)2060.Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Schweine2070.Im Betrieb erzeugte Futtermittel für Geflügel und sonstige Kleintiere
Tierarztkosten und Arzneimittel.
4030
4070
2010
5010
4010
Die Kosten für die Verarbeitung von Saatgut (Sortieren, Desinfektion) sind ebenfalls unter diesem Code einzutragen.
Sämtliches im Betrieb erzeugtes und verbrauchtes Saat- und Pflanzgut (einschließlich Blumenzwiebeln und Knollen).
Sämtliche zugekauften Dünge- und Bodenverbesserungsmittel (z. B. Kalk) einschließlich Kompost, Torf und Dung (außer im Betrieb erzeugter Dung).
4010
Gesamtmenge (Gewicht) an Stickstoff (N) in den verwendeten Mineraldüngern, abgeschätzt anhand der Mineraldüngermengen und ihres Stickstoffgehalts.
2
5
2
Wert des zugekauften Dungs.
1020
4010
4020
Düngemittel, Schutzmaterialien, verschiedene spezifische Kosten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Kuhmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Büffelmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Schafsmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Zutaten, Rohmaterialien oder Halbfertigerzeugnisse, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für die Verarbeitung von Ziegenmilch (z. B. spezifische Verpackungs- oder Vermarktungskosten). Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
4030
4060
Rohmaterialien, im Betrieb erzeugt oder zugekauft, und sonstige spezifische Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten. Arbeitskosten, Lohnarbeit und Kosten der Mechanisierung sind nicht eingeschlossen und werden unter den entsprechenden Aufwandscodes geführt.
Vom Betriebsinhaber finanzierte Instandhaltung der Wirtschaftsgebäude und Bodenverbesserungen, einschließlich Gewächshäuser, Gartenbaukästen und Träger. Unter diesem Code sollte der Kauf der erforderlichen Baustoffe für die Instandhaltung der Gebäude aufgeführt werden.
Der Kauf von Baustoffen für neue Investitionen sollte unter den entsprechenden Codes in der Spalte „Investitionen/Käufe“ in der Informationsgruppe D „Vermögenswerte“ eingetragen werden.
3030
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke.
Gesamtverbrauch für alle betrieblichen Zwecke, einschließlich Heizung der Gewächshäuser.
Kosten für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und Wasserverbrauch für alle betrieblichen Zwecke einschließlich Bewässerung. Die Kosten für die Verwendung der betriebseigenen Wasseranlagen werden unter den entsprechenden Codes eingetragen: Abschreibung von Maschinen und Geräten, Instandhaltung von Maschinen und Geräten, Treibstoffe, Elektrizität.
Die Kosten für die Versicherung der Erlöse aus der landwirtschaftlichen Erzeugung bzw. seiner Bestandteile, einschließlich der Versicherung gegen Tierverluste, Ernteschäden usw.
1010
Alle Steuern und sonstigen Lasten, die den Betrieb betreffen, einschließlich Umweltsteuern. Mehrwertsteuer und Steuern, die sich auf Grund und Boden, Gebäude oder Arbeitskräfte beziehen, sind ausgenommen. Direkte Steuern (Einkommenssteuern) des Betriebsinhabers werden nicht im Betriebsbogen erfasst.
Steuern, Abgaben und sonstige Lasten, die der Inhaber auf den Besitz oder die Nutzung von Betriebsländereien und Wirtschaftsgebäuden zu zahlen hat.
Wert der (in bar oder in Naturalien) entrichteten Pacht für Flächen, Gebäude, Quoten und sonstige Rechte des Betriebs. Nur der für Betriebszwecke genutzte Teil der Betriebsgebäude und sonstiger gepachteter Gebäude sollte eingetragen werden. Die Pacht- oder Leasingkosten für Quoten, die nicht an Flächen gebunden sind, werden ebenfalls in Tabelle E eingetragen.
Zinsen und Finanzierungskosten für Darlehen, die zu betrieblichen Zwecken aufgenommen wurden. Diese Angaben sind obligatorisch.
3550
Alle übrigen, unter den vorangegangenen Codes nicht erfassten Betriebsunkosten (Buchführungs- und Sekretariatskosten, Bürokosten, Telefongebühren, Beiträge, Abonnements usw.).
Aufbau der Tabelle
| Pflanzenkategorie | Code (*) | |||||||
| Pflanzenart | Code (**) | |||||||
| Fehlende Angaben | Code (***) | |||||||
| Informationsgruppe | Spalten | |||||||
| Gesamtfläche | davon bewässert | davon Energie—pflanzen | davon GVO | Menge | Wert | |||
| TA | IR | DE | GM | Q | V | |||
| A | Fläche | — | — | |||||
| OV | Anfangsbestand | — | — | — | — | — | ||
| CV | Endbestand | — | — | — | — | — | ||
| PR | Erzeugung | — | — | — | — | — | ||
| SA | Verkäufe | — | — | — | — | |||
| FC | Eigenverbrauch und Naturalleistungen | — | — | — | — | — | ||
| FU | Verbrauch im Betrieb | — | — | — | — | — | ||
Für die verschiedenen Kulturen sollten folgende Codes verwendet werden:
| Code (*) | Beschreibung |
| 10110 | Weichweizen und Spelz |
| 10120 | Hartweizen |
| 10130 | Roggen |
| 10140 | Gerste |
| 10150 | Hafer |
| 10160 | Körnermais |
| 10170 | Reis |
| 10190 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
| 10210 | Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
| 10220 | Linsen, Kichererbsen und Wicken |
| 10290 | Sonstige Eiweißpflanzen |
| 10300 | Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
| 10310 | Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel |
| 10390 | Sonstige Kartoffeln/Erdäpfel |
| 10400 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
| 10500 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
| 10601 | Tabak |
| 10602 | Hopfen |
| 10603 | Baumwolle |
| 10604 | Raps und Rübsen |
| 10605 | Sonnenblume |
| 10606 | Soja |
| 10607 | Leinsamen (Öllein) |
| 10608 | Sonstige Ölsaaten |
| 10609 | Flachs |
| 10610 | Hanf |
| 10611 | Sonstige Faserpflanzen |
| 10612 | Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen |
| 10613 | Zuckerrohr |
| 10690 | Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt |
| 10711 | Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau |
| 10712 | Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbau |
| 10720 | Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas oder sonstigen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 10731 | Blumenkohl/Karfiol und Broccoli |
| 10732 | Grüner Salat |
| 10733 | Tomaten/Paradeiser |
| 10734 | Zuckermais |
| 10735 | Speisezwiebeln |
| 10736 | Knoblauch |
| 10737 | Karotten |
| 10738 | Erdbeeren |
| 10739 | Melonen |
| 10790 | Sonstiges Gemüse |
| 10810 | Blumen und Zierpflanzen —- im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 10820 | Blumen und Zierpflanzen — unter Glas oder sonstigen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 10830 | Blumenzwiebeln und -knollen |
| 10840 | Schnittblumen und Knospen |
| 10850 | Blühende Pflanzen und Zierpflanzen |
| 10910 | Ackerwiesen und -weiden |
| 10921 | Grünmais |
| 10922 | Leguminosen |
| 10923 | Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt |
| 11000 | Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland |
| 11100 | Sonstige Ackerlandkulturen |
| 11210 | Schwarz- und Grünbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird |
| 11220 | Schwarz- und Grünbrache, für die Beihilfen gezahlt werden und die nicht wirtschaftlich genutzt wird |
| 11300 | An Dritte verpachtetes, saatbereites Ackerland, einschließlich der dem Betriebspersonal als Naturallohn überlassenen Flächen |
| 20000 | Haus- und Nutzgärten |
| 30100 | Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
| 30200 | Ertragsarmes Dauergrünland |
| 30300 | Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
| 40111 | Äpfel |
| 40112 | Birnen |
| 40113 | Pfirsiche und Nektarinen |
| 40114 | Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen |
| 40115 | Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen |
| 40120 | Beerenarten |
| 40130 | Schalenobst |
| 40210 | Orangen |
| 40220 | Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte |
| 40230 | Zitronen |
| 40290 | Sonstige Zitrusfrüchte |
| 40310 | Tafeloliven |
| 40320 | Oliven, die für die Ölherstellung (als Früchte) verkauft werden |
| 40330 | Olivenöl |
| 40340 | Nebenerzeugnisse des Olivenanbaus |
| 40411 | Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) |
| 40412 | Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) |
| 40420 | Sonstige Weine |
| 40430 | Tafeltrauben |
| 40440 | Rosinen |
| 40451 | Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) |
| 40452 | Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) |
| 40460 | Keltertrauben für sonstige Weine |
| 40470 | Verschiedene Erzeugnisse des Weinbaus: Traubenmost, Saft, Branntwein, Essig und sonstige im Betrieb erzeugte Produkte |
| 40480 | Nebenerzeugnisse des Weinbaus (Trester, Trub) |
| 40500 | Baumschulen |
| 40600 | Sonstige Dauerkulturen |
| 40610 | Darunter Weihnachtsbäume |
| 40700 | Dauerkulturen unter Glas |
| 40800 | Junge Anpflanzungen |
| 50100 | Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen |
| 50200 | Forstfläche |
| 50210 | darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit |
| 50900 | Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsflächen usw.) |
| 60000 | Pilze |
| 90100 | Erträge aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen |
| 90200 | Ausgleichszahlungen durch nicht kulturgebundene Ernteversicherung |
| 90300 | Nebenerzeugnisse pflanzlicher Erzeugnisse, ohne Olivenanbau und Rebanlagen |
| 90310 | Stroh |
| 90320 | Rübenblatt |
| 90330 | Sonstige Nebenerzeugnisse |
| 90900 | Sonstiges |
Die entsprechenden Codes sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
| Code (**) | Beschreibung |
| 0 | Entfällt. Diese Codenummer ist für weiter verarbeitete Erzeugnisse, eingelagerte Erzeugnisse und Nebenprodukte zu verwenden. |
| 1 | Feldanbau — Hauptkultur, gemischte (kombinierte) Kultur. Diese umfassen:Einzelkulturen, d. h. Kulturen, die allein auf einer bestimmten Fläche im betreffenden Rechnungsjahr angebaut werden;Mischkulturen: Kulturen, die gleichzeitig bestellt, unterhalten und geerntet werden und deren Enderzeugnis eine Mischung darstellt;von den Kulturen, die im Rechnungsjahr auf einer bestimmten Fläche nacheinander angebaut werden, diejenige, die den Boden am längsten beansprucht;Kulturen, die sich gleichzeitig während einer gewissen Zeit auf derselben Fläche befinden und von denen jede im Laufe des Rechnungsjahres normalerweise eine unterschiedliche Ernte liefert. Die Gesamtfläche wird auf jede der beteiligten Kulturen proportional zu der tatsächlich beanspruchten Fläche aufgeteilt;frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau im Freien. |
| 2 | Feldanbau — Folgekultur(en): Kulturen, die im Rechnungsjahr nacheinander auf einer bestimmten Fläche angebaut und nicht als Hauptkulturen betrachtet werden. |
| 3 | Gemüse- und Zierpflanzenanbau im Freiland: Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen im Freilandanbau. |
| 4 | Anbau unter begehbarem Witterungsschutz: Frisches Gemüse, Melonen, Erdbeeren sowie Blumen und Zierpflanzen (einjährig und mehrjährig) und Dauerkulturen aus dem Anbau unter Witterungsschutz. |
Die Codes für fehlende Angaben sind der nachstehenden Liste zu entnehmen:
| Code (***) | Beschreibung |
| 0 | Keine fehlende Angabe |
| 1 | Keine Angabe für Fläche: Einzutragen, wenn die Fläche einer Kultur nicht angegeben ist, z. B. beim Verkauf von Erzeugnissen marktfähiger Kulturen, die auf dem Halm gekauft wurden oder von gelegentlich für weniger als ein Jahr gepachteten Flächen stammen. |
| 2 | Keine Angabe Produktion (unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragsanbau keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
| 3 | Keine Angabe Produktion (nicht unter Vertrag): Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertrags-Kulturen keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen. |
| 4 | Keine Angabe Fläche und Produktion: Einzutragen, wenn Fläche und mengenmäßige Erzeugung nicht vorliegen. |
Die Angaben über den Pflanzenbau während des Rechnungsjahres werden im Format der Tabelle I „Pflanzenbau“ erfasst. Für jede Kultur ist eine gesonderte Übersicht auszufüllen. Der Inhalt der Tabelle wird definiert durch die Auswahl eines Codes für die Kategorie und die Art der Pflanzen sowie eines Codes für fehlende Angaben.
10310
10390
10731
10732
10733
10734
10735
10736
10737
10738
10739
10790
10830
10840
10850
90310
90320
90330
Tabelle I enthält sieben Reihen mit folgenden Informationsgruppen: Flächen (A), Anfangsbestand (OV), Endbestand (CV), Erzeugung (PR), Verkäufe (SA), Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) und Verbrauch im Betrieb (FU).
Tabelle I enthält außerdem sechs Spalten, in die für jede Kultur die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN), die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche (GM), die Produktions- und Verkaufsmenge (Q) und der Wert (V) einzutragen sind. Im Folgenden wird beschrieben, welche Spalten für welche Informationsgruppe ausgefüllt werden müssen:
Für die Informationsgruppe Fläche (A) sind die Gesamtfläche (TA), die bewässerte Fläche (IR), die für Energiepflanzen genutzte Fläche (EN) und die für die Erzeugung von GVO genutzte Fläche zu erfassen. Die Fläche wird in Ar (100 Ar = 1 Hektar) angegeben, außer der Fläche für die Pilzzucht, die in Quadratmeter angegeben wird.
Für die Informationsgruppe Anfangsbestand (OV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager zu Beginn des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
Für die Informationsgruppe Endbestand (CV) ist der Wert (V) der Erzeugnisse auf Lager am Ende des Rechnungsjahres zu erfassen. Die Erzeugnisse werden bei der Bestandsaufnahme zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
Für die Informationsgruppe Erzeugung (PR) sind die während des Rechnungsjahres produzierten Mengen pflanzlicher Erzeugnisse (Q) (abzüglich möglicher Verluste auf dem Feld und im Betrieb) zu erfassen. Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse).
Die Mengen werden in Dezitonnen (100 kg) angegeben außer für Wein und Weinerzeugnisse, die in Hektoliter angegeben werden. Lassen für ein Erzeugnis die Verkaufsbedingungen keine Bestimmung der mengenmäßigen Erzeugung in Dezitonnen zu (z. B. Verkauf von Ernten auf dem Halm oder Vertragsanbau), so ist für Kulturen unter Vertrag der Code 2 für fehlende Angaben und in den sonstigen Fällen der Code 3 einzutragen.
Für die Informationsgruppe Verkäufe (SA) sind die Menge (Q) und der Wert (V) für Verkäufe von Erzeugnissen einzutragen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden. Wenn etwaige Vermarktungskosten bekannt sind, werden sie nicht vom Verkaufsbetrag abgezogen, sondern in Tabelle H „Betriebsmittel“ eingetragen.
Für die Informationsgruppe Eigenverbrauch und Naturalleistungen (FC) ist der Wert (V) der Erzeugnisse einzutragen, die vom Haushalt des Betriebsinhabers verbraucht werden, und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendet werden. Diese Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet.
Für die Informationsgruppe innerbetrieblicher Verbrauch sind die zu „Ab-Hof-Preisen“ bewerteten Betriebserzeugnisse einzutragen, die im Rechnungsjahr als Betriebsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:
Futtermittel:Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet wurden. Das im Betrieb verbrauchte Stroh (als Futter oder Streu) wird nur so weit berücksichtigt, als es in dem betreffenden Gebiet und in dem betreffenden Rechnungsjahr ein marktfähiges Erzeugnis darstellt. Die betreffenden Erzeugnisse werden zu „Ab-Hof-Preisen“ bewertet;
Saatgut:Ab-Hof-Wert der marktfähigen Erzeugnisse des Betriebs, die im Laufe des Jahres als Saatgut verwendet wurden;
sonstiger innerbetrieblicher Verbrauch (einschließlich Betriebserzeugnisse, die zur Verköstigung von Touristen verwendet werden).
Aufbau der Tabelle
| Tierkategorie | Code (*) | |||
| Spalten | ||||
| Informationsgruppe | Durchschnittlicher Bestand | Anzahl | Wert | |
| A | N | V | ||
| AN | Durchschnittlicher Bestand | — | — | |
| OV | Anfangsbestand | — | ||
| CV | Endbestand | — | ||
| PU | Käufe | — | ||
| SA | Verkäufe insgesamt | — | ||
| SS | Verkäufe zur Schlachtung | — | ||
| SR | Verkäufe zur weiteren Haltung/Zucht | — | ||
| SU | Verkäufe mit unbekannter Bestimmung | — | ||
| FC | Eigenverbrauch | — | ||
| FU | Verbrauch im Betrieb | — | ||
| Code (*) | Beschreibung |
| 100 | Einhufer |
| 210 | Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
| 220 | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
| 230 | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich |
| 240 | Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
| 251 | Zuchtfärsen |
| 252 | Mastfärsen |
| 261 | Milchkühe |
| 262 | Büffelkühe |
| 269 | Sonstige Kühe |
| 311 | Mutterschafe |
| 319 | Sonstige Schafe |
| 321 | Mutterziegen |
| 329 | Sonstige Ziegen |
| 410 | Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
| 420 | Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
| 491 | Mastschweine |
| 499 | Sonstige Schweine |
| 510 | Geflügel — Masthühner |
| 520 | Legehennen |
| 530 | Sonstiges Geflügel |
| 610 | Mutterkaninchen |
| 699 | Sonstige Kaninchen |
| 700 | Bienen |
| 900 | Sonstige Tiere |
Folgende Tierkategorien sind zu unterscheiden:
100.
Einhufer
Hierzu gehören auch Renn- und Reitpferde, Esel, Maultiere, Maulesel usw.
210.
Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich
220.
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich
230.
Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich
Ohne weibliche Rinder, die schon gekalbt haben.
240.
Rinder von zwei Jahren und älter, männlich
251.
Zuchtfärsen
Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und zur Zucht bestimmt sind.
252.
Mastfärsen
Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben und nicht zur Zucht bestimmt sind.
261.
Milchkühe
Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtkühe.
262.
Büffelkühe
Weibliche Büffel (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen gehalten werden. Einschließlich Schlachtbüffelkühe.
269.
Sonstige Kühe
1. Weibliche Rinder (einschließlich jene unter zwei Jahren), die schon gekalbt haben und ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verzehr oder zur Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wird.
2. Arbeitskühe.
3. Nicht als Milchkühe einsetzbare Schlachtkühe (vor der Schlachtung gemästet oder nicht).
Die Kategorien 210 bis 252 und 269 enthalten auch die entsprechenden Angaben für Büffel und weibliche Büffel.
311.
Mutterschafe
Weibliche Schafe von einem Jahr und älter, die für die Zucht bestimmt sind.
319.
Sonstige Schafe
Schafe jeden Alters mit Ausnahme von Mutterschafen.
321.
Mutterziegen
329.
Sonstige Ziegen
Alle Ziegen mit Ausnahme Mutterziegen.
410.
Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg
Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg.
420.
Zuchtsauen von 50 kg und mehr
Zuchtsauen mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“).
491.
Mastschweine
Mastschweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Schlachtsauen und Eber (siehe Kategorie 499 „Sonstige Schweine“).
499.
Sonstige Schweine
Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg oder mehr, ausgenommen Zuchtsauen (siehe Kategorie 420) und Mastschweine (siehe Kategorie 491).
510.
Geflügel — Masthühner
Masthühner. Ausgenommen Legehennen und Schlachthennen. Ausgenommen Küken.
520.
Legehennen
Einschließlich Junghennen, Legehennen, Schlachthennen und Zuchthähne für Legehennen. Junghennen sind Hennen, die das Legealter noch nicht erreicht haben. Ausgenommen Küken.
530.
Sonstiges Geflügel
Einschließlich Enten, Truthühner, Gänse, Perlhühner, Strauße und männliche Zuchttiere (außer für Legehennen). Einschließlich weibliche Zuchttiere. Ausgenommen Küken.
610.
Mutterkaninchen
699.
Sonstige Kaninchen
700.
Bienen
Anzugeben in Anzahl der besetzten Stöcke.
900.
Sonstige Tiere
Einschließlich Küken, Rotwild, Bisons und Fische. Umfasst auch Ponys und sonstige Tiere für agrotouristische Zwecke. Sonstige tierische Erzeugnisse werden hier nicht erfasst (siehe Tabelle K, Kategorie 900).
Eine Einheit entspricht der Anwesenheit eines Tieres im Betrieb während eines Jahres. Die Tiere werden anteilsmäßig im Verhältnis zu der während des Rechnungsjahres im Betrieb verbrachten Zeit gerechnet.
Der durchschnittliche Bestand wird entweder mittels periodischer Bestandsaufnahmen oder eines Registers der Zu- und Abgänge ermittelt. Er umfasst alle im Betrieb vorhandenen Tiere, auch solche, die unter Vertrag aufgezogen oder gemästet werden (Tiere, die nicht zum Betrieb gehören und so aufgezogen oder gemästet werden, dass dies für den Betriebsinhaber lediglich eine Dienstleistung bedeutet und dieser nicht das finanzielle Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht und Mast solcher Tiere verbunden ist), und Tiere, die während des betreffenden Jahres in Pension gegeben oder genommen werden.
Der durchschnittliche Bestand wird auf zwei Dezimalstellen angegeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Anzahl der Tiere, die zu Beginn des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
Anzahl der Tiere, die am Ende des Rechnungsjahres zu dem Betrieb gehören, unabhängig davon, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt im Betrieb befinden.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen, bei Bienen in der Anzahl der Bienenstöcke anzugeben.
Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
Sämtliche Tierzukäufe während des Rechnungsjahres.
900
5100
5900
Sämtliche Tierverkäufe während des Rechnungsjahres.
Darunter fallen auch Verkäufe von Tieren oder Fleisch an Endverbraucher für den Eigenbedarf, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden oder nicht.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
2090
2110
2900
251
700
900
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
251
700
900
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
700
900
Siehe Verkäufe insgesamt.
Siehe Verkäufe insgesamt.
Während des Rechnungsjahres eigenverbrauchte oder für Naturalleistungen verwendete Tiere.
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
Tiere, die während des Rechnungsjahres als Betriebsmittel zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger Erwerbstätigkeiten im Betrieb eingesetzt werden. Darunter fallen:
Verköstigung und Beherbergung von Touristen;
Verarbeitung von Tieren zu Fleischerzeugnissen und Futtermitteln.
Ausgenommen sind Verkäufe von Tieren oder Fleisch, unabhängig davon, ob die Tiere im Betrieb geschlachtet werden (siehe Angaben zu Verkäufen SA).
4070
Die Anzahl der Tiere ist in Stück und auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Diese Angaben sind nicht für die sonstigen Tiere (Kategorie 900) einzutragen.
Der Wert der Tiere ist als Zeitwert zu bestimmen.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie der tierischen Erzeugnisse oder tierbezogenen Dienstleistungen | Code (*) | ||
| Fehlende Angaben | Code (**) | ||
| Spalten | |||
| Informationsgruppe | Menge | Wert | |
| Q | V | ||
| OV | Anfangsbestand | ||
| CV | Endbestand | ||
| PR | Erzeugung | — | |
| SA | Verkauf | ||
| FC | Eigenverbrauch | ||
| FU | Verbrauch im Betrieb | ||
| Code (*) | Beschreibung |
| 261 | Kuhmilch |
| 262 | Büffelmilch |
| 311 | Schafsmilch |
| 321 | Ziegenmilch |
| 330 | Wolle |
| 531 | Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten) |
| 532 | Bruteier (alle Geflügelarten) |
| 700 | Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht |
| 800 | Dung |
| 900 | Sonstige tierische Erzeugnisse |
| 1100 | Tierhaltung unter Vertrag |
| 1120 | Rinder unter Vertrag |
| 1130 | Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag |
| 1140 | Schweine unter Vertrag |
| 1150 | Geflügel unter Vertrag |
| 1190 | Sonstige Tiere unter Vertrag |
| 1200 | Sonstige tierbezogene Dienstleistungen |
| Code (**) | Beschreibung |
| 0 | Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
| 2 | Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
| 3 | Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
| 4 | Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261.
Kuhmilch
262.
Büffelmilch
311.
Schafsmilch
321.
Ziegenmilch
330.
Wolle
531.
Eier für den menschlichen Verzehr (alle Geflügelarten)
532.
Bruteier (alle Geflügelarten)
700.
Honig und sonstige Erzeugnisse der Bienenzucht: Honig, Met und sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Bienenzucht
800.
Dung
900.
Sonstige tierische Erzeugnisse (Deckgebühren, Embryos, Wachs, Gänse- oder Entenleber, Milch sonstiger Tiere usw.)
1100.
Tierhaltung unter Vertrag
Betrag der Einnahmen aus der Vertragstierhaltung unter solchen Bedingungen, dass diese Tätigkeit im Wesentlichen einer Dienstleistung des Betriebsinhabers entspricht, wobei dieser nicht das wirtschaftliche Risiko trägt, das normalerweise mit der Aufzucht oder Mast dieser Tiere verbunden ist.
(Die Einzelheiten sind einzutragen, wenn sie in der Buchführung des Betriebs verfügbar sind)
1120.
Rinder unter Vertrag
1130.
Schafe und/oder Ziegen unter Vertrag
1140.
Schweine unter Vertrag
1150.
Geflügel unter Vertrag
1190.
Sonstige Tiere unter Vertrag
1200.
Sonstige tierbezogene Dienstleistungen
Erträge aus sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Tieren (Pension usw.)
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Code 2
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 3
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei tierischer Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 4
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.
800
900
1100
1190
1200
531
532
1000
700
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres (ohne Tiere).
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse am Tag der Bewertung.
Die im Rechnungsjahr erzeugten Mengen tierischer Erzeugnisse (ohne etwaige Verluste). Diese Mengen werden für die Haupterzeugnisse des Betriebs angegeben (ohne Nebenerzeugnisse). Darunter fällt auch die Erzeugung zur Weiterverarbeitung im Rahmen sonstiger unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten.
Die von Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt in der Erzeugung unberücksichtigt.
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
Der Betrag der verkauften Erzeugnisse umfasst auch den Wert der rückgelieferten Erzeugnisse (Magermilch usw.). Dieser Wert wird ebenfalls im Betriebsaufwand berücksichtigt.
900
2110
2900
2090
532
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse.
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Dies beinhaltet Folgendes:
Futtermittel: Marktfähige Erzeugnisse des Betriebs (Erzeugnisse, die in der Regel vermarktet werden), die im Rechnungsjahr als Futtermittel verwendet werden. Die von den Kälbern vom Euter gesaugte Milch bleibt beim Verbrauch im Betrieb unberücksichtigt;
Erzeugnisse, die im Rahmen sonstiger, unmittelbar mit dem Betrieb verbundener Erwerbstätigkeiten verwendet werden:Verpflegung und Beherbergung von Touristen usw.Weiterverarbeitung (Verarbeitung von Milch zu Butter, Käse usw.)
Siehe Anweisungen für Tabelle K.
Zeitwert der Erzeugnisse. Diese Werte werden auch bei den Betriebskosten eingetragen.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie der sonstigen Erwerbstätigkeiten | Code (*) | ||
| Fehlende Angaben | Code (**) | ||
| Spalten | |||
| Informationsgruppe | Menge | Wert | |
| Q | V | ||
| OV | Anfangsbestand | — | |
| CV | Endbestand | — | |
| PR | Erzeugung | — | |
| SA | Verkauf | — | |
| FC | Eigenverbrauch | — | |
| FU | Verbrauch im Betrieb | — | |
| Code (*) | Beschreibung |
| 261 | Verarbeitung von Kuhmilch |
| 262 | Verarbeitung von Büffelmilch |
| 311 | Verarbeitung von Schafsmilch |
| 321 | Verarbeitung von Ziegenmilch |
| 900 | Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen |
| 1010 | Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen |
| 1020 | Forstwirtschaft und Holzverarbeitung |
| 2010 | Vertragsarbeiten |
| 2020 | Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten |
| 2030 | Erzeugung erneuerbarer Energie |
| 9000 | Sonstige unmittelbar mit dem Betrieb verbundene „sonstige Erwerbstätigkeiten“ |
| Code (**) | Beschreibung |
| 0 | Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen. |
| 1 | Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere oder tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse. |
| 2 | Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
| 3 | Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q). |
| 4 | Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen. |
Folgende Kategorien sind zu unterscheiden:
261.
Verarbeitung von Kuhmilch
262.
Verarbeitung von Büffelmilch
311.
Verarbeitung von Schafsmilch
321.
Verarbeitung von Ziegenmilch
900.
Verarbeitung von Fleisch und sonstigen tierischen Erzeugnissen
1010.
Verarbeitung von pflanzlichen Erzeugnissen, ausgenommen Wein und Olivenöl. Darunter fällt auch aus anderen Erzeugnissen als Trauben, Apfelwein oder Birnenmost hergestellter Alkohol.
1020.
Forstwirtschaft und Holzverarbeitung. Darunter fällt der Verkauf von geschlagenem und stehendem Holz, von sonstigen Forsterzeugnissen als Holz (Kork, Kiefernharz usw.) und von verarbeitetem Holz während des Rechnungsjahres.
2010.
Vertragsarbeiten für Dritte. Vermietung von Maschinen und Geräten des Betriebs ohne Arbeitskräfte des Betriebs oder ausschließlich mit Vertragsarbeitern werden nicht als sonstige Erwerbstätigkeiten, sondern als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit betrachtet.
2020.
Fremdenverkehr, Beherbergung, Verköstigung und sonstige Freizeitaktivitäten. Die angegebenen Einnahmen umfassen die für Fremdenverkehrsleistungen erhaltenen Vergütungen (Campingplätze, Ferienhäuser, Reitmöglichkeiten, Jagd- und Fischereiverpachtung usw.).
2030.
Erzeugung von erneuerbarer Energie. Dazu gehört die Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ausgeschlossen sind die folgenden Posten, da sie als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb zu betrachten sind:
die Erzeugung erneuerbarer Energie ausschließlich für den Verbrauch im Betrieb;
die Verpachtung von Flächen oder Dachflächen nur für die Installation von Anlagen wie Windrädern oder Solarpanelen;
der Verkauf von Rohstoffen an sonstige Unternehmen für die Erzeugung erneuerbarer Energien.
9000.
Folgende Codes sind zu verwenden:
Code 0
Einzutragen, wenn alle Angaben vorliegen.
Code 1
Einzutragen bei Erzeugung durch Weiterverarbeitung zugekaufter Tiere, tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse.
Code 2
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 3
Einzutragen, wenn die Verkaufsbedingungen bei Nicht-Vertragserzeugung keine Angabe der mengenmäßigen Erzeugung zulassen (Spalte Q).
Code 4
Einzutragen, wenn die Angaben zur mengenmäßigen Erzeugung nicht vorliegen.
Diese Mengen sind in Dezitonnen (100 kg) anzugeben.
261
262
311
321
Die Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) zu Beginn des Rechnungsjahres.
2010
2020
2030
9000
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
Wert der Erzeugnisse auf Lager (Hofbestände) am Ende des Rechnungsjahres.
2010
2020
2030
9000
Der Wert der Erzeugnisse wird durch Abzug der geschätzten Verkaufskosten vom Zeitwert am Tag der Bewertung bestimmt.
261
321
Die Erzeugung entspricht der Menge der während des Rechnungsjahres im Betrieb erzeugten und für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendeten Flüssigmilch.
Betrag für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden, sowie Einkünfte aus sonstigen Erwerbstätigkeiten.
Bereits verbuchte oder noch offene Beträge für Verkäufe von Erzeugnissen, die sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden und/oder im Rechnungsjahr produziert wurden.
90900
2110
2900
4010
4040
Wert der vom Haushalt des Betriebsinhabers verbrauchten Erzeugnisse und/oder als Naturalleistungen für gekaufte Güter und Dienstleistungen (einschließlich Entlohnung in Naturalien) verwendeten Erzeugnisse.
2010
2020
2030
Zeitwert der Erzeugnisse.
Wert der Betriebserzeugnisse, die im Rechnungsjahr als Produktionsmittel im Betrieb verwendet worden sind und sich am Anfang des Rechnungsjahres auf Lager befanden (Hofbestände) und/oder im Verlauf des Rechnungsjahres produziert wurden. Darunter fallen im Betrieb verarbeitete (Verarbeitung von Milch zu Käse, Getreide zu Brot, Fleisch zu Schinken usw.) und für Verköstigung und Beherbergung verwendete Erzeugnisse.
2010
2020
2030
Zeitwert der Erzeugnisse.
Aufbau der Tabelle
| Kategorie der Beihilfe/Verwaltungsinformation | Code (*) | |||
| Finanzierung | Code (**) | |||
| Basiseinheit | Code (***) | |||
| Informationsgruppe | Spalten | |||
| Anzahl der Basiseinheiten | Wert | Art | ||
| N | V | T | ||
| S | Beihilfe | — | ||
| AI | Verwaltungsinformation | — | ||
Die Codes für die Beihilfekategorien sind aus der nachstehenden Liste auszuwählen.
| Code (*) | Gruppe | Beschreibung der Kategorien | Spalten | ||
| N | V | T | |||
| 1150 | S | Basisprämienregelung | — | ||
| 1200 | S | Regelung für die einheitliche Flächenzahlung | — | ||
| 1300 | S | Umverteilungsprämie | — | ||
| 1400 | S | Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden | — | — | |
| 1500 | S | Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen | — | ||
| 1600 | S | Zahlung für Junglandwirte | — | ||
| 1700 | S | Kleinerzeugerregelung | — | ||
| 23111 | S | Getreide | — | ||
| 23112 | S | Ölsaaten | — | ||
| 23113 | S | Eiweißpflanzen | — | ||
| 2312 | S | Kartoffeln/Erdäpfel | — | ||
| 23121 | S | davon zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel | — | ||
| 2313 | S | Zuckerrüben | — | ||
| 23141 | S | Flachs | — | ||
| 23142 | S | Hanf | — | ||
| 23143 | S | Hopfen | — | ||
| 23144 | S | Zuckerrohr | — | ||
| 23145 | S | Chicorée | — | ||
| 23149 | S | Sonstige Handelsgewächse | — | ||
| 2315 | S | Gemüse | — | ||
| 2316 | S | Schwarz- und Grünbrache | — | ||
| 2317 | S | Reis | — | ||
| 2318 | S | Körnerleguminosen | — | ||
| 2319 | S | landwirtschaftliche Kulturpflanzen (nicht näher bestimmt) | — | ||
| 2320 | S | Dauergrünland | — | ||
| 2321 | S | Trockenfutter | — | ||
| 2322 | S | Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle | — | ||
| 2323 | S | Nationales Umstrukturierungsprogramm für den Baumwollsektor | — | ||
| 2324 | S | Saatgutproduktion | — | ||
| 23311 | S | Beeren | — | ||
| 23312 | S | Schalenobst | — | ||
| 2332 | S | Kern- und Steinobst | — | ||
| 2333 | S | Zitrusanlagen | — | ||
| 2334 | S | Olivenanlagen | — | ||
| 2335 | S | Rebanlagen | — | ||
| 2339 | S | Anderweitig nicht genannte Dauerkulturen | — | ||
| 2341 | S | Milchkühe | — | ||
| 2342 | S | Fleischrinder | — | ||
| 2343 | S | Rinder (nicht näher bestimmt) | — | ||
| 2344 | S | Schafe und Ziegen | — | ||
| 2345 | S | Schweine und Hühner | — | ||
| 2346 | S | Seidenraupen | — | ||
| 2349 | S | Anderweitig nicht genannte Tiere | — | ||
| 2410 | S | Niederwald mit Kurzumtrieb | — | ||
| 2490 | S | Sonstige gekoppelte Zahlungen, anderweitig nicht genannt | — | ||
| 2810 | S | Entschädigungen bei Naturkatastrophen | — | ||
| 2890 | S | Sonstige außergewöhnliche Prämien und Beihilfen | — | ||
| 2900 | S | Sonstige Direktzahlungen, anderweitig nicht genannt | — | ||
| 3100 | S | Investitionsbeihilfen für die Landwirtschaft | — | ||
| 3300 | S | Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, Klimaschutz und Tierschutz | — | ||
| 3350 | S | Ökologischer/biologischer Landbau | — | ||
| 3400 | S | Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (ohne Forstwirtschaft) | — | ||
| 3500 | S | Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete | — | ||
| S | Forstwirtschaft | ||||
| 3610 | S | Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern | — | ||
| 3620 | S | Natura-2000-Zahlungen für die Forstwirtschaft sowie Mittel für Waldumwelt- und Klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder | — | ||
| 3750 | S | Unterstützung für den Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen | — | ||
| 3900 | S | Sonstige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums | — | ||
| 4100 | S | Löhne und Soziallasten | — | ||
| 4200 | S | Kraftstoffe | — | ||
| 4310 | S | Futtermittel für Raufutterfresser | — | ||
| 4320 | S | Futtermittel für Schweine und Geflügel | — | ||
| 4330 | S | Sonstige Tierbestandskosten | — | ||
| 4410 | S | Saatgut | — | ||
| 4420 | S | Düngemittel | — | ||
| 4430 | S | Pflanzenschutzmittel | — | ||
| 4440 | S | Sonstige spezifische Kosten im Pflanzenbau | — | ||
| 4510 | S | Elektrischer Strom | — | ||
| 4520 | S | Brennstoffe | — | ||
| 4530 | S | Wasser | — | ||
| 4540 | S | Versicherungen | — | ||
| 4550 | S | Zinsen | — | ||
| 4600 | S | Kosten für sonstige Erwerbstätigkeiten | — | ||
| 4900 | S | Sonstige Aufwendungen | — | ||
| 5100 | S | Milchkühezukäufe | — | ||
| 5200 | S | Fleischrinderzukäufe | — | ||
| 5300 | S | Schaf- und Ziegenzukäufe | — | ||
| 5400 | S | Schweine- und Geflügelzukäufe | — | ||
| 5900 | S | Sonstige Tierzukäufe | — | ||
| 9000 | S | Berichtigungen für frühere Rechnungsjahre | — | ||
| 10000 | AI | Dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden | — | — | |
| 10100 | AI | Anbaudiversifizierung | — | ||
| 10200 | AI | Dauergrünland | — | ||
| 10210 | AI | davon umweltgefährdetes Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten | — | ||
| 10220 | AI | davon umweltgefährdetes Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten | — | ||
| 10300 | AI | Fläche für die Flächennutzung im Umweltinteresse | — | ||
| 10310 | AI | Brachliegende Flächen | — | — | |
| 10311 | AI | Terrassen | — | — | |
| 10312 | AI | Landschaftsmerkmale | — | — | |
| 10313 | AI | Pufferstreifen | — | — | |
| 10314 | AI | Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen | — | — | |
| 10315 | AI | Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern | — | — | |
| 10316 | AI | Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb | — | — | |
| 10317 | AI | Aufgeforstete Flächen | — | — | |
| 10318 | AI | Flächen mit Gründüngung | — | — | |
| 10319 | AI | Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen | — | — | |
Folgende Codes werden verwendet, um zu beschreiben, wie die Beihilfe finanziert wird:
| Code (**) | Beschreibung |
| 0 | Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden. |
| 1 | Die Beihilfe wird ausschließlich aus dem EU-Haushalt finanziert. |
| 2 | Die Beihilfe wird von der EU und dem Mitgliedstaat gemeinsam finanziert. |
| 3 | Die Beihilfe wird nicht durch die EU, sondern aus sonstigen öffentlichen Quellen finanziert. |
Folgende Codes werden für die Basiseinheiten verwendet:
| Code (***) | Beschreibung |
| 0 | Entfällt. Diese Codenummer ist im Falle von Verwaltungsinformationen zu verwenden. |
| 1 | Die Beihilfe wird je Stück gewährt. |
| 2 | Die Beihilfe wird je Hektar gewährt. |
| 3 | Die Beihilfe wird pro Tonne gewährt. |
| 4 | Betrieb/Sonstiges: die Beihilfe wird für den gesamten Betrieb oder in einer Form gewährt, die sich keiner der sonstigen Kategorien zuordnen lässt. |
Tabelle M „Beihilfen“ umfasst Prämien und Beihilfen, die die Betriebe von öffentlichen Einrichtungen (national und EU) erhalten haben. Sie schließt auch Verwaltungsinformationen zu Ökologisierungszahlungen ein.
Prämien und Beihilfen werden nach der Beihilfekategorie (S), der Finanzierung und der Basiseinheit festgelegt. Für jeden Eintrag sind die Anzahl der Basiseinheiten (N) und der erhaltene Betrag (V) zu erfassen. Gegebenenfalls ergeben sich mehrere Übersichten je Beihilfekategorie, da die Basiseinheiten und/oder die Finanzierungsquellen unterschiedlich sein können.
Als allgemeine Regel gilt, dass Prämien und Beihilfen, die in Tabelle M erfasst sind, das laufende Rechnungsjahr betreffen, ganz gleich, wann die Zahlung eingegangen ist (das Rechnungsjahr entspricht dem Antragsjahr). Investitionsbeihilfen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums, andere als Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, bilden eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel, da sich eingetragene Beträge auf tatsächliche Zahlungen im Laufe des Rechnungsjahres beziehen sollten (das Rechnungsjahr entspricht dem Auszahlungsjahr).
Die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird durch die Kategorie der Verwaltungsinformation (AI) bestimmt. Die Anzahl (N) und/oder Art (T) der Basiseinheiten sind für jede Eintragung wie in der Tabelle spezifiziert zu erfassen.
Die Anzahl der Basiseinheiten (N) entspricht der Fläche, auf der die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zur Anwendung kommen, und wird in Hektar ausgedrückt:
(1)
10100
für Direktzahlungen infrage kommendes Ackerland
(2)
10200
Dauergrünland
(3)
10300
10319
Ackerland, das der im Umweltinteresse genutzten Fläche entspricht, ausgedrückt in Hektar, soweit zutreffend nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aber vor Anwendung von Gewichtungsfaktoren.
10300
10319
Die Art (T) ist aus der nachstehenden Liste auszuwählen.
| Code | Beschreibung |
| 1 | Der landwirtschaftliche Betrieb muss die Verwaltungsanforderung erfüllen. |
| 2 | Der landwirtschaftliche Betrieb kommt automatisch der Verwaltungsanforderung nach (biologischer/ökologischer Landbau). |
| 3 | Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund der Beachtung von Natura 2000 oder der Vogelschutz- bzw. der Wasserrahmenrichtlinie. |
| 4 | Für den landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Ausnahme aufgrund anderer Arten von Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannt sind. |
| 5 | Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, für die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gelten. |
| 6 | Der landwirtschaftliche Betrieb wendet gleichwertige Methoden an, die unter Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen fallen. |
Für die Kategorie 10000 „Dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden“ können in die Spalte Art (T) nur die (sich gegenseitig ausschließenden) Werte 1 und 2 eingetragen werden:
(1) Wird Code 1 gewählt, so sind die Daten für die Kategorien 10100-10319 zu erfassen, und in die Spalte Art (T) können nur die Werte 1, 3, 4, 5 und 6 eingetragen werden.
(2) Wird Code 2 gewählt, so sind für die Kategorien 10100-10319 keine Daten zu erfassen.
| Portugal | 4000 |
| Rumänien | 2000 |
| Slowenien | 4000 |
| Slowakei | 25000 |
| Finnland | 8000 |
| Schweden | 15000 |
| Vereinigtes Königreich (außer Nordirland) | 25000 |
| Vereinigtes Königreich (nur Nordirland) | 15000 |
| 040 | Bremen | — |
| 050 | Nordrhein-Westfalen | 1010 |
| 060 | Hessen | 558 |
| 070 | Rheinland-Pfalz | 887 |
| 080 | Baden-Württemberg | 1190 |
| 090 | Bayern | 1678 |
| 100 | Saarland | 90 |
| 110 | Berlin | — |
| 112 | Brandenburg | 284 |
| 113 | Mecklenburg-Vorpommern | 268 |
| 114 | Sachsen | 313 |
| 115 | Sachsen-Anhalt | 270 |
| 116 | Thüringen | 283 |
| Deutschland insgesamt | 8800 | |
| 755 | ESTLAND | 658 |
| 380 | IRLAND | 900 |
| 450 | Μακεδονία- Θράκη (Makedonia-Thraki) | 2000 |
| 460 | Ήπειρος-Πελοπόννησος-Νησιά Ιονίου (Ipiros-Peloponnisos-Nissia Ioniou) | 1350 |
| 470 | Θεσσαλία (Thessalia) | 700 |
| 480 | Ηπειρωτική Ελλάδα, Νησιά Αιγαίου, Κρήτη (Ipirotiki Ellada, Nissia Egaeou, Kriti) | 1450 |
| Griechenland insgesamt | 5500 | |
| 500 | Galicia | 450 |
| 505 | Asturias | 190 |
| 510 | Cantabria | 150 |
| 515 | País Vasco | 352 |
| 520 | Navarra | 316 |
| 525 | La Rioja | 244 |
| 530 | Aragón | 676 |
| 535 | Cataluña | 664 |
| 540 | Illes Balears | 180 |
| 545 | Castilla y León | 950 |
| 550 | Madrid | 190 |
| 555 | Castilla-La Mancha | 900 |
| 560 | Comunidad Valenciana | 638 |
| 565 | Murcia | 348 |
| 570 | Extremadura | 718 |
| 575 | Andalucía | 1504 |
| 580 | Canarias | 230 |
| Spanien insgesamt | 8700 | |
| 121 | Île-de-France | 190 |
| 131 | Champagne-Ardenne | 370 |
| 132 | Picardie | 270 |
| 133 | Haute-Normandie | 170 |
| 134 | Centre | 410 |
| 135 | Basse-Normandie | 240 |
| 136 | Bourgogne | 340 |
| 141 | Nord-Pas de Calais | 280 |
| 151 | Lorraine | 230 |
| 152 | Alsace | 200 |
| 153 | Franche-Comté | 210 |
| 162 | Pays de la Loire | 460 |
| 163 | Bretagne | 480 |
| 164 | Poitou-Charentes | 360 |
| 182 | Aquitaine | 550 |
| 183 | Midi-Pyrénées | 480 |
| 184 | Limousin | 220 |
| 192 | Rhône-Alpes | 480 |
| 193 | Auvergne | 360 |
| 201 | Languedoc-Roussillon | 430 |
| 203 | Provence-Alpes-Côte d'Azur | 420 |
| 204 | Corse | 170 |
| 205 | Guadeloupe | 80 |
| 206 | Martinique | 80 |
| 207 | La Réunion | 160 |
| Frankreich insgesamt | 7640 | |
| 860 | KROATIEN | 1251 |
| 221 | Valle d'Aosta | 170 |
| 222 | Piemonte | 594 |
| 230 | Lombardia | 717 |
| 241 | Trentino | 282 |
| 242 | Alto Adige | 338 |
| 243 | Veneto | 707 |
| 244 | Friuli Venezia Giulia | 451 |
| 250 | Liguria | 431 |
| 260 | Emilia-Romagna | 873 |
| 270 | Toscana | 577 |
| 281 | Marche | 452 |
| 282 | Umbria | 460 |
| 291 | Lazio | 587 |
| 292 | Abruzzo | 572 |
| 301 | Molise | 342 |
| 302 | Campania | 667 |
| 303 | Calabria | 510 |
| 311 | Puglia | 723 |
| 312 | Basilicata | 400 |
| 320 | Sicilia | 706 |
| 330 | Sardegna | 547 |
| Italien insgesamt | 11106 | |
| 740 | ZYPERN | 500 |
| 770 | LETTLAND | 1000 |
| 775 | LITAUEN | 1000 |
| 350 | LUXEMBURG | 450 |
| 767 | Alföld | 1016 |
| 768 | Dunántúl | 675 |
| 764 | Észak-Magyarország | 209 |
| Ungarn insgesamt | 1900 | |
| 780 | MALTA | 536 |
| 360 | NIEDERLANDE | 1500 |
| 660 | ÖSTERREICH | 2000 |
| 785 | Pomorze i Mazury | 1860 |
| 790 | Wielkopolska i Śląsk | 4350 |
| 795 | Mazowsze i Podlasie | 4490 |
| 800 | Małopolska i Pogórze | 1400 |
| Polen insgesamt | 12100 | |
| 615 | Norte e Centro | 1233 |
| 630 | Ribatejo e Oeste | 351 |
| 640 | Alentejo e Algarve | 399 |
| 650 | Açores e Madeira | 317 |
| Portugal insgesamt | 2300 | |
| 840 | Nord-Est | 852 |
| 841 | Sud-Est | 1074 |
| 842 | Sud-Muntenia | 1008 |
| 843 | Sud-Vest-Oltenia | 611 |
| 844 | Vest | 703 |
| 845 | Nord-Vest | 825 |
| 846 | Centru | 834 |
| 847 | București-Ilfov | 93 |
| Rumänien insgesamt | 6000 | |
| 820 | SLOWENIEN | 908 |
| 810 | SLOWAKEI | 562 |
| 670 | Etelä-Suomi | 461 |
| 680 | Sisä-Suomi | 251 |
| 690 | Pohjanmaa | 221 |
| 700 | Pohjois-Suomi | 167 |
| Finnland insgesamt | 1100 | |
| 710 | Slättbyggdslän | 637 |
| 720 | Skogs- och mellanbygdslän | 258 |
| 730 | Län i norra Sverige | 130 |
| Schweden insgesamt | 1025 | |
| 411 | England — North Region | 420 |
| 412 | England — East Region | 650 |
| 413 | England — West Region | 430 |
| 421 | Wales | 300 |
| 431 | Scotland | 380 |
| 441 | Northern Ireland | 320 |
| Vereinigtes Königreich insgesamt | 2500 | |
| 3.3.1. | Wurden ergänzende Schichtungskriterien verwendet? |
| 3.3.2. | Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Auswahl der Stichprobe verwendet? |
| 3.3.3. | Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der nationalen Gewichtung der Daten der Grundgesamtheit verwendet? |
| 3.3.4. | Wurde das ergänzende nationale Kriterium bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe für das EU-INLB verwendet? |
| 3.3.5. | Falls es für die EU-Auswahl verwendet wurde, sind diese Entscheidung zu erklären und die Auswirkungen auf die Repräsentativität des Erhebungsbereichs des EU-INLB eingehend zu erläutern. |
| 3.4. | Regeln fürs Clustern |
| 3.5. | Abdeckungsbereich der Stichprobe |
| 4. | Modalitäten für die Bestimmung des Auswahlsatzes und der Stichprobengröße für jede Schicht |
| proportionale Aufteilungoptimale AufteilungKombination aus proportionaler und optimaler Aufteilungsonstige Methoden |
| 5. | Modalitäten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe |
| Zufallsauswahlgezielte AuswahlKombination aus Zufallsauswahl und gezielter Auswahlsonstige Methoden |
| 6. | Modalitäten für die mögliche spätere Aktualisierung des Auswahlplans |
| 7. | Voraussichtliche Gültigkeitsdauer des Auswahlplans |
| 8. | Aufteilung der Betriebe im Erfassungsbereich nach dem EU-Klassifizierungsschema für landwirtschaftliche Betriebe (mindestens den betriebswirtschaftlichen Hauptausrichtungen entsprechend) |
| 9. | Zahl der in jeder Schicht auszuwählenden Buchführungsbetriebe |
| 10. | Zusätzliche Angaben, die von den vorstehenden Punkten nicht abgedeckt wurden |
| 11. | Der Auswahlplan wurde vom nationalen Ausschuss genehmigt am … |
Die Modelle der nachstehenden Tabellen enthalten die Einzelheiten zu der für das entsprechende Rechnungsjahr vorgesehenen Referenzgrundgesamtheit und Stichprobe. Diese Tabellen sind Bestandteil der Auswahlplanunterlagen
| Nummer der Spalte | Beschreibung der Spalte |
| 1 | Code des INLB-Gebiets (siehe Anhang II) |
| 2 | Cluster betriebswirtschaftlicher Ausrichtungen (siehe Anhang IV) |
| 3 | Cluster von Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V) |
| Nummer der Spalte | Beschreibung der Spalte |
| 1 | Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (siehe Anhang V) |
| 2 | Untergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR) |
| 3 | Obergrenzen der Klassen der wirtschaftlichen Betriebsgröße (in EUR) |
| 4 | Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe |
| 5 | Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl der in der Grundgesamtheit repräsentierten Betriebe |
| 6 | In der Grundgesamtheit repräsentierte landwirtschaftlich genutzte Fläche (ha) |
| 7 | Inverser kumulativer Prozentsatz der repräsentierten landwirtschaftlich genutzten Fläche |
| 8 | In der Grundgesamtheit repräsentierter gesamter Standardoutput |
| 9 | Inverser kumulativer Prozentsatz des repräsentierten Gesamtstandardoutputs |
| 10 | Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit |
| 11 | Inverser kumulativer Prozentsatz der Anzahl Großvieheinheiten in der repräsentierten Grundgesamtheit |
| Nummer der Spalte | Beschreibung der Spalte |
| 1 | Code — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung |
| 2 | Bezeichnung — betriebswirtschaftliche Hauptausrichtung |
| 3 | Wirtschaftliche Größenklasse — 1 |
| 4 | Wirtschaftliche Größenklasse — 2 |
| 5 | Wirtschaftliche Größenklasse — 3 |
| 6 | Wirtschaftliche Größenklasse — 4 |
| 7 | Wirtschaftliche Größenklasse — 5 |
| 8 | Wirtschaftliche Größenklasse — 6 |
| 9 | Wirtschaftliche Größenklasse — 7 |
| 10 | Wirtschaftliche Größenklasse — 8 |
| 11 | Wirtschaftliche Größenklasse — 9 |
| 12 | Wirtschaftliche Größenklasse — 10 |
| 13 | Wirtschaftliche Größenklasse — 11 |
| 14 | Wirtschaftliche Größenklasse — 12 |
| 15 | Wirtschaftliche Größenklasse — 13 |
| 16 | Wirtschaftliche Größenklasse — 14 |
| 17 | Wirtschaftliche Größenklasse — insgesamt |
| Nummer der Spalte | Beschreibung der Spalte |
| 1 | INLB-Gebiet — EU-INLB-Code |
| 2 | INLB-Gebiet — Name |
| 3 | Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — nationaler Code |
| 4 | Betriebswirtschaftliche Ausrichtung — EU-INLB-Code |
| 5 | Wirtschaftliche Größenklasse — nationaler Code |
| 6 | Wirtschaftliche Größenklasse — EU-INLB-Code |
| 7 | Wirtschaftliche Größenklasse — Beschreibung (Größe in EUR) |
| 8 | Anzahl auszuwählender Betriebe (A) |
| 9 | Anzahl Betriebe in der Grundgesamtheit (B) |
| 10 | Durchschnittlicher Anteil (B)/(A) |
| Haupt-BWA |
| Beschreibung |
| Einzel-BWA |
| Beschreibung |
| Erläuterung der Berechnung |
| Code der Merkmale und Bedingungen(siehe Teil B dieses Anhangs) |
| Bedingung 1(C1) | Bedingung 2(C2) | Bedingung 3(C3) |
| 1 | Spezialisierte Ackerbaubetriebe |
| 15 | Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe |
| 151 | Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe | Getreide ohne Reis, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 | P151 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
| 152 | Spezialisierte Reisbetriebe | Reis > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 | 2.01.01.07. > 2/3 |
| 153 | Getreide-, Eiweißpflanzen-, Ölsaaten- und Reisverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 151 und 152 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 2/3 |
| 16 | Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art |
| 161 | Spezialisierte Hackfruchtbetriebe | Kartoffeln, Zuckerrüben und Futterhackfrüchte > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | P17 > 2/3 |
| 162 | Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe | Getreide, Ölsaaten, Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen > 1/3 Hackfrüchte > 1/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. > 1/3;P17 > 1/3 |
| 163 | Spezialisierte Feldgemüsebetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren im Feldanbau > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | 2.01.07.01.01. > 2/3 |
| 164 | Spezialisierte Tabakbetriebe | Tabak > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | 2.01.06.01. > 2/3 |
| 165 | Spezialisierte Baumwollbetriebe | Baumwolle > 2/3 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 | 2.01.06.03. > 2/3 |
| 166 | Ackerbau-Verbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 161, 162, 163, 164 und 165 | P1 > 2/3 | P15 + P16 + 2.01.02. ≤ 2/3 |
| 2 | Spezialisierte Gartenbaubetriebe |
| 21 | Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe |
| 211 | Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 | 2.01.07.02. > 2/3 |
| 212 | Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe | Blumen und Zierpflanzen unter Glas > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 | 2.01.08.02. > 2/3 |
| 213 | Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbund-betriebe, | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 211 und 212 | P2 > 2/3 | 2.01.07.02. + 2.01.08.02. > 2/3 |
| 22 | Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe |
| 221 | Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe | Frisches Gemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbau > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 | 2.01.07.01.02. > 2/3 |
| 222 | Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe | Blumen und Zierpflanzen im Freiland > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 | 2.01.08.01. > 2/3 |
| 223 | Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbund-betriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 221 und 222 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. > 2/3 |
| 23 | Sonstige Gartenbaubetriebe |
| 231 | Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe | Pilze > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 | 2.06.01. > 2/3 |
| 232 | Spezialisierte Baumschulen | Baumschulen > 2/3 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 | 2.04.05. > 2/3 |
| 233 | Gartenbauverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 231 und 232 | P2 > 2/3 | 2.01.07.01.02. + 2.01.08.01. ≤ 2/3; 2.01.07.02. + 2.01.08.02. ≤ 2/3 |
| 3 | Spezialisierte Dauerkultur-betriebe |
| 35 | Spezialisierte Rebanlagen-betriebe |
| 351 | Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe | Rebanlagen, die normalerweise Qualitätswein erzeugen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.04. > 2/3 | 2.04.04.01. > 2/3 |
| 352 | Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein | Rebanlagen, die normalerweise „anderen Wein“ erzeugen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.04. > 2/3 | 2.04.04.02. > 2/3 |
| 353 | Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe | Rebanlagen, die normalerweise Tafeltrauben erzeugen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.04. > 2/3 | 2.04.04.03. > 2/3 |
| 354 | Sonstige Rebanlagenbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351, 352 und 353 | P3 > 2/3 | 2.04.04. > 2/3 |
| 36 | Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe |
| 361 | Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst) | Obst der gemäßigten Klimazonen und Beeren > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 | 2.04.01.01.01. + 2.04.01.02. > 2/3 |
| 362 | Spezialisierte Zitrusbetriebe | Zitrusanlagen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 | 2.04.02. > 2/3 |
| 363 | Spezialisierte Schalenobstbetriebe | Schalenobst > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 | 2.04.01.03. > 2/3 |
| 364 | Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte | Obst der subtropischen Klimazonen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 | 2.04.01.01.02. > 2/3 |
| 365 | Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 361, 362, 363 und 364 | P3 > 2/3 | 2.04.01. + 2.04.02. > 2/3 |
| 37 | Spezialisierte Olivenbetriebe |
| 370 | Spezialisierte Olivenbetriebe | Olivenanlagen > 2/3 | P3 > 2/3 | 2.04.03. > 2/3 |
| 38 | Dauerkulturverbundbetriebe |
| 380 | Dauerkulturverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 351 bis 370 | P3 > 2/3 |
| Betriebswirtschaftliche Ausrichtung | Methoden zur Berechnung bestimmter Klasen von Einzel-BWA | ||||||||
| Allg. BWA | Beschreibung | Haupt-BWA | Beschreibung | Einzel-BWA | Beschreibung | Erläuterung der Berechnung | Code der Merkmale und Bedingungen(siehe Teil B dieses Anhangs) | ||
| Bedingung 1(C1) | Bedingung 2(C2) | Bedingung 3(C3) | |||||||
| 4 | Spezialisierte Futterbau- (Weidevieh-)betriebe | ||||||||
| 45 | Spezialisierte Milchviehbetriebe | ||||||||
| 450 | Spezialisierte Milchviehbetriebe | Milchkühe > 3/4 der gesamten Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen | P4 > 2/3 | 3.02.06. > 3/4 GL; GL > 1/10 P4 | |||||
| 46 | Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast | ||||||||
| 460 | Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast | Alle Rinder (d. h. Rinder unter einem Jahr, Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren und Rinder von zwei Jahren und mehr (männliche Rinder, Färsen, Milchkühe und sonstige Kühe)) > 2/3 der Raufutterfresser; Milchkühe ≤ 1/10 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen | P4 > 2/3 | P46 > 2/3 GL; 3.02.06. ≤ 1/10 GL; GL > 1/10 P4 | |||||
| 47 | Rinder — Milch-erzeugungs-, Auf-zucht- und Mast-verbundbetriebe | ||||||||
| 470 | Rinder —Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe | Alle Rinder > 2/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/10 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen; außer Betriebe der Klasse 450 | P4 > 2/3 | P46 > 2/3 GL; 3.02.06. > 1/10 GL; GL > 1/10 P4; außer Betriebe der Klasse 450 | |||||
| 48 | Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und sonstige | ||||||||
| 481 | Spezialisierte Schafbetriebe | Schafe > 2/3 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen | P4 > 2/3 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 | 3.03.01. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4 | ||||
| 482 | Schaf- und Rinderverbundbetriebe | Alle Rinder > 1/3 der Raufutterfresser, Schafe > 1/3 der Raufutterfresser und Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen | P4 > 2/3 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 | P46 > 1/3 GL; 3.03.01. > 1/3 GL; GL > 1/10 P4 | ||||
| 483 | Spezialisierte Ziegenbetriebe | Ziegen > 2/3 der Raufutterfresser; Raufutterfresser > 1/10 der Raufutterfresser und der Futterpflanzen | P4 > 2/3 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 | 3.03.02. > 2/3 GL; GL > 1/10 P4 | ||||
| 484 | Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 481, 482 und 483 | P4 > 2/3 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 450, 460 und 470 | |||||
| 5 | Spezialisierte Veredlungs-betriebe | ||||||||
| 51 | Spezialisierte Schweinebetriebe | ||||||||
| 511 | Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe | Zuchtsauen > 2/3 | P5 > 2/3 | P51 > 2/3 | 3.04.02. > 2/3 | ||||
| 512 | Spezialisierte Schweinemastbetriebe | Ferkel und sonstige Schweine > 2/3 | P5 > 2/3 | P51 > 2/3 | 3.04.01. + 3.04.99. > 2/3 | ||||
| 513 | Schweineaufzucht- und -mastverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 und 512 | P5 > 2/3 | P51 > 2/3 | |||||
| 52 | Spezialisierte Geflügelbetriebe | ||||||||
| 521 | Spezialisierte Legehennenbetriebe | Legehennen > 2/3 | P5 > 2/3 | P52 > 2/3 | 3.05.02. > 2/3 | ||||
| 522 | Spezialisierte Geflügelmastbetriebe | Masthühner und sonstiges Geflügel > 2/3 | P5 > 2/3 | P52 > 2/3 | 3.05.01. + 3.05.03. > 2/3 | ||||
| 523 | Legehennen und Geflügelmastverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 521 und 522 | P5 > 2/3 | P52 > 2/3 | |||||
| 53 | Veredlungs-betriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen | ||||||||
| 530 | Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 511 bis 523 | P5 > 2/3 | ||||||
| Betriebswirtschaftliche Ausrichtung | Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA | ||||||||
| Allg. BWA | Beschreibung | Haupt-BWA | Beschreibung | Einzel-BWA | Beschreibung | Erläuterung der Berechnung | Code der Merkmale und Bedingungen(siehe Teil B dieses Anhangs) | ||
| Bedingung 1(C1) | Bedingung 2(C2) | Bedingung 3(C3) | |||||||
| 6 | Pflanzenbau-verbund-betriebe | ||||||||
| 61 | Pflanzenbau-verbundbetriebe | ||||||||
| 611 | Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe | Gartenbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | P2 > 1/3; P3 > 1/3 | |||||
| 612 | Acker- und Gartenbauverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Gartenbau > 1/3 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | P1 > 1/3; P2 > 1/3 | |||||
| 613 | Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Rebanlagen > 1/3 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | P1 > 1/3; 2.04.04 > 1/3 | |||||
| 614 | Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Dauerkulturen > 1/3; Rebanlagen ≤ 1/3 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | P1 > 1/3; P3 > 1/3; 2.04.04 ≤ 1/3 | |||||
| 615 | Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau | Ackerbau > 1/3; keine sonstige Tätigkeit > 1/3 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | P1 > 1/3; P2 ≤ 1/3; P3 ≤ 1/3 | |||||
| 616 | Sonstige Pflanzenbau-verbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 611, 612, 613, 614 und 615 | (P1 + P2 + P3) > 2/3; P1 ≤ 2/3; P2 ≤ 2/3; P3 ≤ 2/3 | ||||||
| 7 | Tierhaltungsverbund-betriebe | ||||||||
| 73 | Tierhaltungsver-bundbetriebe — Schwerpunkt Futterbau | ||||||||
| 731 | Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; | P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 | P4 > P5 | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45 | ||||
| 732 | Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstiger Futterbau | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 731 | P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 | P4 > P5 | |||||
| 74 | Tierhaltungsver-bundbetriebe — Schwerpunkt Veredlung | ||||||||
| 741 | Tierhaltungsverbund-betriebe: Veredlung und Milchvieh | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Veredlung > 1/3, Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung | P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 | P4 ≤ P5 | P45 > 1/3 GL; P5 > 1/3; 3.02.06. > 1/2 P45 | ||||
| 742 | Tierhaltungsverbund-betriebe: Veredlung und sonstiger Futterbau | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klasse 741 | P4 + P5 > 2/3; P4 ≤ 2/3; P5 ≤ 2/3 | P4 ≤ P5 | |||||
| 8 | Pflanzenbau-Tierhaltungsbetriebe | ||||||||
| 83 | Ackerbau-Futterbau-(Weidevieh)verbundbetriebe | ||||||||
| 831 | Ackerbau-Milchvieh-verbundbetriebe | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung < Ackerbau | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | P1> 1/3; P4 > 1/3 | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 < P1 | ||||
| 832 | Milchvieh-Ackerbauverbundbetriebe | Rinder für die Milcherzeugung > 1/3 der Raufutterfresser; Milchkühe > 1/2 der Rinder für die Milcherzeugung; Rinder für die Milcherzeugung ≥ Ackerbau | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | P1> 1/3; P4 > 1/3 | P45 > 1/3 GL; 3.02.06. > 1/2 P45; P45 ≥ P1 | ||||
| 833 | Ackerbau — sonstige Futterbauverbundbetriebe | Ackerbau > Raufutterfresser und Futterpflanzen, außer Betriebe der Klasse 831 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | P1> 1/3; P4 > 1/3 | P1 > P4; außer Betriebe der Klasse 831 | ||||
| 834 | Sonstige Futterbau-Ackerbauverbundbetriebe | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832 und 833 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | P1> 1/3; P4 > 1/3 | |||||
| 84 | Verbundbetriebe mit Pflanzenbau und Tierhaltung | ||||||||
| 841 | Ackerbau-Veredlungs-verbundbetriebe | Ackerbau > 1/3; Veredlung > 1/3 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 | P1> 1/3; P5 > 1/3 | ||||
| 842 | Dauerkulturen-Futterbauverbundbetriebe | Dauerkulturen > 1/3; Raufutterfresser und Futterpflanzen > 1/3 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 | P3 > 1/3; P4 > 1/3 | ||||
| 843 | Bienenzuchtbetriebe | Bienenzucht > 2/3 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 | 3.07. > 2/3 | ||||
| 844 | Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau — Tierhaltung | Betriebe, die die Bedingungen C1 und C2 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 841, 842 und 843 | Keine Betriebe der Klassen 151-742 und 999 | Betriebe, die die Bedingungen C1 erfüllen, außer Betriebe der Klassen 831, 832, 833 und 834 | |||||
| Betriebswirtschaftliche Ausrichtung | Methoden zur Berechnung bestimmter Klassen von Einzel-BWA | ||||||||
| Allg. BWA | Beschreibung | Haupt-BWA | Beschreibung | Einzel-BWA | Beschreibung | Erläuterung der Berechnung | Code der Merkmale und Bedingungen(siehe Teil B dieses Anhangs) | ||
| Bedingung 1(C1) | Bedingung 2(C2) | Bedingung 3(C3) | |||||||
| 9 | Nicht im Klas-sifizierungs-system erfasste Betriebe | ||||||||
| 99 | Nicht im Klassi-fizierungssystem erfasste Betriebe | ||||||||
| 999 | Nicht im Klassi-fizierungssystem erfasste Betriebe | Standardoutput insgesamt = 0 | |||||||
| Vergleichbare Positionen für die Anwendung der Standardoutputs | |||
| Für die Rubrik zu verwendender FSS-Code | Code des Koeffizienten für den Standardoutput (SO) | EU-Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2016 („2016 FSS“)(Verordnung (EG) Nr. 1166/2008) | INLB-Betriebsbogen(Anhang VIII der vorliegenden Verordnung) |
| 2.01.01.01. | B_1_1_1 | Weichweizen und Spelz | 10110.Weichweizen und Spelz |
| 2.01.01.02. | B_1_1_2 | Hartweizen | 10120.Hartweizen |
| 2.01.01.03. | B_1_1_3 | Roggen | 10130.Roggen |
| 2.01.01.04. | B_1_1_4 | Gerste | 10140.Gerste |
| 2.01.01.05. | B_1_1_5 | Hafer | 10150.Hafer |
| 2.01.01.06. | B_1_1_6 | Körnermais | 10160.Körnermais |
| 2.01.01.07. | B_1_1_7 | Reis | 10170.Reis |
| 2.01.01.99. | B_1_1_99 | Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung | 10190.Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
| 2.01.02. | B_1_2 | Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemische von Hülsenfrüchten mit Getreide) | 10220.Linsen, Kichererbsen und Wicken10290.Sonstige Eiweißpflanzen |
| 2.01.02.01. | B_1_2_1 | Darunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen | 10210.Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen |
| 2.01.03. | B_1_3 | Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) | 10300.Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)10310.Zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel10390.Sonstige Kartoffeln/Erdäpfel |
| 2.01.04. | B_1_4 | Zuckerrüben (ohne Saatgut) | 10400.Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
| 2.01.05. | B_1_5 | Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) | 10500.Futterhackfrüchte (ohne Saatgut) |
| 2.01.06.01. | B_1_6_1 | Tabak | 10601.Tabak |
| 2.01.06.02. | B_1_6_2 | Hopfen | 10602.Hopfen |
| 2.01.06.03. | B_1_6_3 | Baumwolle | 10603.Baumwolle |
| 2.01.06.04. | B_1_6_4 | Raps und Rübsen | 10604.Raps und Rübsen |
| 2.01.06.05. | B_1_6_5 | Sonnenblume | 10605.Sonnenblume |
| 2.01.06.06. | B_1_6_6 | Soja | 10606.Soja |
| 2.01.06.07. | B_1_6_7 | Leinsamen (Öllein) | 10607.Leinsamen (Öllein) |
| 2.01.06.08. | B_1_6_8 | Sonstige Ölsaaten | 10608.Sonstige Ölsaaten |
| 2.01.06.09. | B_1_6_9 | Flachs | 10609.Flachs |
| 2.01.06.10. | B_1_6_10 | Hanf | 10610.Hanf |
| 2.01.06.11. | B_1_6_11 | Sonstige Faserpflanzen | 10611.Sonstige Faserpflanzen |
| 2.01.06.12. | B_1_6_12 | Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen | 10612.Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen |
| 2.01.06.99. | B_1_6_99 | Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt | 10613.Zuckerrohr10690.Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt |
| 2.01.07. | B_1_7 | Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, darunter | |
| 2.01.07.01. | B_1_7_1 | Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen | |
| 2.01.07.01.01. | B_1_7_1_1 | Feldanbau | 10711.Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau |
| 2.01.07.01.02. | B_1_7_1_2 | Gartenbaukulturen | 10712.Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Gartenbau |
| 2.01.07.02. | B_1_7_2 | Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen | 10720.Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 2.01.08. | Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) | ||
| 2.01.08.01. | B_1_8_1 | Im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen | 10810.Blumen und Zierpflanzen — im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 2.01.08.02. | B_1_8_2 | Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen | 10820.Blumen und Zierpflanzen — Unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
| 2.01.09. | B_1_9 | Grün geerntete Pflanzen | |
| 2.01.09.01. | B_1_9_1 | Ackerwiesen und -weiden | 10910.Ackerwiesen und -weiden |
| 2.01.09.02. | B_1_9_2 | Sonstige grün geerntete Pflanzen | |
| 2.01.09.02.01. | B_1_9_2_1 | Grünmais | 10921.Grünmais |
| 2.01.09.02.02. | B_1_9_2_2 | Leguminosen | 10922.Leguminosen |
| 2.01.09.02.99. | B_1_9_2_99 | Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt | 10923.Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt |
| 2.01.10. | B_1_10 | Saat- und Pflanzgut auf Ackerland | 11000.Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland |
| 2.01.11. | B_1_11 | Sonstige Ackerlandkulturen | 11100.Sonstige Ackerlandkulturen |
| 2.01.12. | B_1_12 | Schwarz- und Grünbrache | 11210.Schwarz- und Grünbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird |
| 2.02. | B_2 | Haus- und Nutzgärten | 20000.Haus- und Nutzgärten |
| 2.03.01. | B_3_1 | Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland | 30100.Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
| 2.03.02. | B_3_2 | Ertragsarmes Dauergrünland | 30200.Ertragsarmes Dauergrünland |
| 2.03.03. | B_3_3 | Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist | 30300.Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist |
| 2.04.01. | B_4_1 | Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) | |
| 2.04.01.01. | B_4_1_1 | Obstarten, darunter | |
| 2.04.01.01.01. | B_4_1_1_1 | Obst der gemäßigten Klimazonen | 40111.Äpfel40112.Birnen40113.Pfirsiche und Nektarinen40114.Sonstiges Obst der gemäßigten Klimazonen |
| 2.04.01.01.02. | B_4_1_1_2 | Obst der subtropischen Klimazonen | 40115.Obst der subtropischen oder tropischen Klimazonen |
| 2.04.01.02. | B_4_1_2 | Beerenarten | 40120.Beerenarten |
| 2.04.01.03. | B_4_1_3 | Schalenobst | 40130.Schalenobst |
| 2.04.02. | B_4_2 | Zitrusanlagen | 40210.Orangen40220.Tangerinen, Mandarinen, Clementinen und ähnliche kleine Früchte40230.Zitronen40290.Sonstige Zitrusfrüchte |
| 2.04.03. | B_4_3 | Olivenanlagen | |
| 2.04.03.01. | B_4_3_1 | Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt | 40310.Tafeloliven |
| 2.04.03.02. | B_4_3_2 | Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt | 40320.Oliven, die für die Ölherstellung bestimmt sind (als Früchte verkauft)40330.Olivenöl |
| 2.04.04. | B_4_4 | Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für: | |
| 2.04.04.01. | B_4_4_1 | Qualitätswein | 40411.Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)40412.Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.)40451.Keltertrauben für Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)40452.Keltertrauben für Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) |
| 2.04.04.02. | B_4_4_2 | Anderer Wein | 40420.Sonstige Weine40460.Keltertrauben für sonstige Weine |
| 2.04.04.03. | B_4_4_3 | Tafeltrauben | 40430.Tafeltrauben |
| 2.04.04.04. | B_4_4_4 | Rosinen | 40440.Rosinen |
| 2.04.05. | B_4_5 | Baumschulen | 40500.Baumschulen |
| 2.04.06. | B_4_6 | Sonstige Dauerkulturen | 40600.Sonstige Dauerkulturen40610.Weihnachtsbaumkulturen |
| 2.04.07. | B_4_7 | Dauerkulturen unter Glas | 40700.Dauerkulturen unter Glas |
| 2.06.01. | B_6_1 | Pilze | 60000.Pilze |
| 3.01. | C_1 | Einhufer | 100.Einhufer |
| 3.02.01. | C_2_1 | Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich | 210.Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich |
| 3.02.02. | C_2_2 | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich | 220.Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich |
| 3.02.03. | C_2_3 | Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich | 230.Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich |
| 3.02.04. | C_2_4 | Rinder von zwei Jahren und älter, männlich | 240.Rinder von zwei Jahren und älter, männlich |
| 3.02.05. | C_2_5 | Färsen von zwei Jahren und älter | 251.Zuchtfärsen252.Mastfärsen |
| 3.02.06. | C_2_6 | Milchkühe | 261.Milchkühe262.Büffelkühe |
| 3.02.99. | C_2_99 | Sonstige Kühe | 269.Sonstige Kühe |
| 3.03.01. | C_3_1 | Schafe (jeden Alters) | |
| 3.03.01.01. | C_3_1_1 | Weibliche Zuchttiere | 311.Mutterschafe |
| 3.03.01.99. | C_3_1_99 | Sonstige Schafe | 319.Sonstige Schafe |
| 3.03.02. | C_3_2 | Ziegen (jeden Alters) | |
| 3.03.02.01. | C_3_2_1 | Weibliche Zuchttiere | 321.Mutterziegen |
| 3.03.02.99. | C_3_2_99 | Sonstige Ziegen | 329.Sonstige Ziegen |
| 3.04.01. | C_4_1 | Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg | 410.Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg |
| 3.04.02. | C_4_2 | Zuchtsauen von 50 kg und mehr | 420.Zuchtsauen von 50 kg und mehr |
| 3.04.99. | C_4_99 | Sonstige Schweine | 491.Mastschweine499.Sonstige Schweine |
| 3.05.01. | C_5_1 | Masthühner | 510.Geflügel — Masthühner |
| 3.05.02. | C_5_2 | Legehennen | 520.Legehennen |
| 3.05.03.3.05.03.01.3.05.03.02.3.05.03.03.3.05.03.04.3.05.03.99. | C_5_3C_5_3_1C_5_3_2C_5_3_3C_5_3_4C_5_3_99 | Sonstiges GeflügelTruthühnerEntenGänseStraußeSonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt | 530.Sonstiges Geflügel |
| 3.06. | C_6 | Mutterkaninchen | 610.Mutterkaninchen699.Sonstige Kaninchen |
| 3.07. | C_7 | Bienen | 700.Bienen |
II.
Codes, die mehrere in der Strukturerhebung 2016 aufgeführte Merkmale zusammenfassen
P45
3.02.01.
3.02.03.
3.02.05.
3.02.06
P46
3.02.02.
3.02.04
3.02.99.
GL
3.01
3.03.01.01.
3.03.01.99
3.03.02.01.
3.03.02.99.
2.01.05.
2.01.09.
2.03.01.
2.03.02.
FCP4
Futterpflanzen für Raufutterfresser = 0
P17
2.01.03.
2.01.04.
2.01.05.
Wenn GL > 0 FCP1 Futterpflanzen zum Verkauf = 0
FCP4
2.01.05.
2.01.09.
2.03.01.
2.03.02.
P17
2.01.03.
2.01.04.
P151
2.01.01.01.
2.01.01.02.
2.01.01.03.
2.01.01.04.
2.01.01.05.
2.01.01.06.
2.01.01.99.
P15
2.01.01.07.
P16
2.01.06.04
2.01.06.05.
2.01.06.06.
2.01.06.07.
2.01.06.08.
P51
3.04.01.
3.04.02.
3.04.99.
P52
3.05.01.
3.05.02.
3.05.03
P1
2.01.02
2.01.03.
2.01.04
2.01.06.01
2.01.06.02.
2.01.06.03.
2.01.06.09.
2.01.06.10.
2.01.06.11.
2.01.06.12.
2.01.06.99.
2.01.07.01.01.
2.01.10.
2.01.11.
2.01.12.
P2
2.01.07.01.02.
2.01.07.02.
2.01.08.01.
2.01.08.02
2.06.01.
2.04.05.
P3
2.04.01.
2.04.02.
2.04.03.
2.04.04.
2.04.06.
2.04.07.
P4
Raufutterfresser und Futteranbau = GL (Raufutterfresser) + FCP4 (Futterpflanzen für Raufutterfresser)
P5
3.06.
| Allgemeine Ausrichtung | Hauptausrichtung | Einzelausrichtungen |
| 1.Spezialisierte Ackerbaubetriebe | 15.Spezialisierte Getreide-, Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe | 151.Spezialisierte Getreide- (andere als Reis-), Ölsaaten- und Eiweißpflanzenbetriebe152.Spezialisierte Reisbetriebe153.Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Reisverbundbetriebe |
| 16.Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art | 161.Spezialisierte Hackfruchtbetriebe162.Getreide-, Ölsaaten-, Eiweißpflanzen- und Hackfruchtverbundbetriebe163.Spezialisierte Feldgemüsebetriebe164.Spezialisierte Tabakbetriebe165.Spezialisierte Baumwollbetriebe166.Ackerbauverbundbetriebe | |
| 2.Spezialisierte Gartenbaubetriebe | 21.Spezialisierte Unterglas-Gartenbaubetriebe | 211.Spezialisierte Unterglas-Gemüsebaubetriebe212.Spezialisierte Unterglas-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe213.Spezialisierte Unterglas-Gartenbauverbundbetriebe |
| 22.Spezialisierte Freiland-Gartenbaubetriebe | 221.Spezialisierte Freiland-Gemüsebaubetriebe222.Spezialisierte Freiland-Blumen- und Zierpflanzenbetriebe223.Spezialisierte Freiland-Gartenbauverbundbetriebe | |
| 23.Sonstige Gartenbaubetriebe | 231.Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe232.Spezialisierte Baumschulen233.Gartenbau, gemischt | |
| 3.Spezialisierte Dauerkulturbetriebe | 35.Spezialisierte Rebanlagenbetriebe | 351.Spezialisierte Qualitätsweinbaubetriebe352.Spezialisierte Weinbaubetriebe — andere als Qualitätswein353.Spezialisierte Tafeltraubenbetriebe354.Sonstige Rebanlagenbetriebe |
| 36.Spezialisierte Obst- und Zitrusbetriebe | 361.Spezialisierte Obstbetriebe (andere als Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst)362.Spezialisierte Zitrusbetriebe363.Spezialisierte Schalenobstbetriebe364.Spezialisierte Betriebe für tropische und subtropische Früchte365.Spezialisierte Obstbetriebe, Betriebe für Zitrusfrüchte, tropische und subtropische Früchte und Schalenobst: Verbundbetriebe | |
| 37.Spezialisierte Olivenbetriebe | 370.Spezialisierte Olivenbetriebe | |
| 38.Dauerkulturverbundbetriebe | 380.Dauerkulturverbundbetriebe |
| Allgemeine Ausrichtung | Hauptausrichtung | Einzelausrichtungen |
| 4.Spezialisierte Futterbaubetriebe | 45.Spezialisierte Rinderbetriebe — Milchvieh | 450.Spezialisierte Milchviehbetriebe |
| 46.Spezialisierte Rinderbetriebe — Aufzucht und Mast | 460.Spezialisierte Rinderaufzucht- und -mastbetriebe | |
| 47.Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe | 470.Rinder — Milcherzeugungs-, Aufzucht- und Mastverbundbetriebe | |
| 48.Futterbaubetriebe: Schafe, Ziegen und sonstige | 481.Spezialisierte Schafbetriebe482.Schaf- und Rinderverbundbetriebe483.Spezialisierte Ziegenbetriebe484.Betriebe mit verschiedenen Raufutterfressern | |
| 5.Spezialisierte Veredlungsbetriebe | 51.Spezialisierte Schweinebetriebe | 511.Spezialisierte Schweineaufzuchtbetriebe512.Spezialisierte Schweinemastbetriebe513.Schweineaufzucht. und -mastverbundbetriebe |
| 52.Spezialisierte Geflügelbetriebe | 521.Spezialisierte Legehennenbetriebe522.Spezialisierte Geflügelmastbetriebe523.Legehennen- und Geflügelmastverbundbetriebe | |
| 53.Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen | 530.Veredlungsbetriebe mit verschiedenen Verbunderzeugnissen |
| Allgemeine Ausrichtung | Hauptausrichtung | Einzelausrichtungen |
| 6.Pflanzenbauverbund-betriebe | 61.Pflanzenbauverbundbetriebe | 611.Gartenbau- und Dauerkulturverbundbetriebe612.Acker- und Gartenbauverbundbetriebe613.Ackerbau- und Rebanlagenverbundbetriebe614.Ackerbau- und Dauerkulturverbundbetriebe615.Pflanzenbauverbundbetriebe — Schwerpunkt Ackerbau616.Sonstige Pflanzenbauverbundbetriebe |
| 7.Tierhaltungsver-bundbetriebe | 73.Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Raufutterfresser | 731.Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt Milcherzeugung732.Tierhaltungsverbundbetriebe — Schwerpunkt sonstige Raufutterfresser |
| 74.Tierhaltungsverbund-betriebe — Schwerpunkt Veredlung | 741.Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und Milchvieh742.Tierhaltungsverbundbetriebe: Veredlung und sonstige Raufutterfresser | |
| 8.Verbundbetriebe — Pflanzenbau und Tierhaltung | 83.Ackerbau-Futterbau-Verbundbetriebe | 831.Ackerbau-Milchviehverbundbetriebe832.Milchvieh-Ackerbauverbundbetriebe833.Verbundbetriebe mit Ackerbau und sonstigem -Futterbau834.Verbundbetriebe mit sonstigem Futterbau und Ackerbau |
| 84.Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau-Tierhaltung | 841.Ackerbau-Veredlungsverbundbetriebe842.Dauerkulturen-Futterbauverbundbetriebe843.Bienenzuchtbetriebe844.Verbundbetriebe mit verschiedenen Kombinationen: Pflanzenbau-Tierhaltung | |
| 9.Nicht im Klassifizierungs-system erfasste Betriebe | 99.Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe | 999.Nicht im Klassifizierungssystem erfasste Betriebe |
| XIV | 3000000 und mehr |
Die Größenklassen II und III, III und IV, IV und V, III bis V, VI und VII, VIII und IX, X und XI, XII bis XIV oder X bis XIV können jeweils zusammengefasst werden.
(1) Mengen- und Flächeneinheiten:
(2) Währungseinheiten und Abrundung
Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den Betriebsstrukturerhebungen (FSS) entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.
Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die für die FSS und für das INLB benutzt werden können. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Einheiten werden als eine Neugruppierung von NUTS3-Regionen beschrieben. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.
Für Merkmale, die in der betroffenen Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput festgesetzt.
a) Die Basisdaten für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt wird.
b) Kann eine Betriebsstrukturerhebung als Stichprobenerhebung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt werden, so werden die Standardoutputs wie folgt aktualisiert:
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in EUR umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.
Folgende besondere Modalitäten sind vorgesehen, um die Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle und den gesamten Standardoutput des Betriebs zu berechnen:
Der Standardoutput für Schwarz- und Grünbrache wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.
Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich null.
Für den Tierbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).
Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.
Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.
Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.
Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.
Gibt es keine Raufutterfresser (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.
Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung der Raufutterfresser bestimmt und gehören zum Raufutterfresser- und Futterpflanzen-Output.
VERHÄLTNIS
Umsatz der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbtätigkeiten
Die Betriebe werden in Klassen eingeteilt, die den Anteil der sonstigen direkt mit dem Betrieb verbundenen Erwerbstätigkeiten im Betriebsoutput widerspiegeln. Es gelten die folgenden Grenzwerte:
| Klassen | Prozentklassen |
| I | 0 % bis 10 % (marginaler Anteil) |
| II | mehr als 10 % bis 50 % (mittlerer Anteil) |
| III | mehr als 50 % bis weniger als 100 % (erheblicher Anteil) |