Delegierte Verordnung (EU) 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms
Geltungsbereich
Art. 2Strategie der Mitgliedstaaten
Art. 3Neuzuweisung der Unionsbeihilfe
Art. 4Beihilfefähige Kosten
Art. 5Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
Art. 6Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
Art. 7Aussetzung und Entzug der Zulassung
Art. 8Überwachung und Bewertung
Art. 9Sanktionen
Art. 10Poster über das Schulobst- und -gemüseprogramm der Union
Art. 11Aufhebung
Art. 12Inkrafttreten und Geltung
ANHANGMindestanforderungen an das Poster gemäss Artikel 10
Vorwort/Präambel
(1) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten wählen, auf welcher geografischen Ebene und Verwaltungsebene sie das Programm umsetzen wollen. Beschließen sie, das Programm auf regionaler Ebene umzusetzen, so arbeiten sie für jede Region eine Strategie aus.
Mitgliedstaaten, die das Programm auf regionaler Ebene umsetzen, benennen eine einzige Anlaufstelle für Informationen und Mitteilungen an die Kommission.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (siehe Seite 8 dieses Amtsblattes).
(2) Die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützen die Abgabe der Erzeugnisse und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Programms. An diesen Maßnahmen können auch Eltern und Lehrkräfte beteiligt werden.
(3) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen möchten, teilen der Kommission ihre Strategie bis zum 31. Januar vor Beginn des ersten unter die Strategie fallenden Schuljahres mit.
(4) Ändert ein Mitgliedstaat seine Strategie, so teilt er der Kommission die geänderte Strategie bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres mit.
(1) Wenn Mitgliedstaaten die Unionsbeihilfe nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 beantragt haben oder nur einen Teil ihrer vorläufigen Zuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 festgesetzt ist, angefordert haben, so wird ihre vorläufige Mittelzuweisung oder der nicht angeforderte Teil denjenigen Mitgliedstaaten neu zugewiesen, die der Kommission innerhalb derselben Frist mitgeteilt haben, dass sie bereit sind, mehr als die ihnen vorläufig zugewiesenen Mittel zu verwenden.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).
Für die Neuzuweisung gelten folgende Obergrenzen:
a) Bei einer Ausschöpfung von höchstens 50 % der endgültigen Mittelzuweisung werden keine zusätzlichen Mittel gewährt;
b) bei einer Ausschöpfung von über 50 %, aber nicht mehr als 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung auf einen Höchstbetrag von 50 % der vorläufigen Mittelzuweisung begrenzt;
c) bei einer Ausschöpfung von über 75 % der endgültigen Mittelzuweisung ist die zusätzliche Mittelzuweisung nicht gedeckelt.
Diese Obergrenzen finden in den beiden ersten Schuljahren, in denen ein Mitgliedstaat das Programm umsetzt, keine Anwendung.
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
a) Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Programm fallen und an Kinder in schulischen Einrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, einschließlich Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, falls in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen;
b) folgende Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen:
(2) Werden die Kosten für Transport und Verteilung der Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so kommen sie für eine Unionsbeihilfe nur in Betracht, wenn sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Kosten für Transport und Verteilung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage von Rechnungen bis zu einer in der Strategie des Mitgliedstaats festzusetzenden Obergrenze für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
(5) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit darf nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Anschaffung, Anmietung und Leasing von Ausrüstung sowie für Überwachung und Bewertung darf 10 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für flankierende Maßnahmen darf 15 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
(1) Die einem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms gewährte Beihilfe wird an die Antragsteller verteilt, die bei ihren zuständigen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt haben, der die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten betrifft:
a) die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen des Programms;
b) Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
c) Öffentlichkeitsarbeit;
d) flankierende Maßnahmen.
Es sind nur Beihilfeanträge von zugelassenen Antragstellern gemäß Artikel 6 zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) schulische Einrichtungen;
b) Schulträger;
c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
d) Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden;
e) alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet,
a) Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Programms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in den schulischen Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, bereitzustellen;
b) die zugewiesene Beihilfe für die Überwachung und Bewertung, die Öffentlichkeitsarbeit oder flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden;
c) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
d) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für flankierende Maßnahmen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
e) der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
f) von der zuständigen Behörde beschlossene Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
(2) Bei Beihilfeanträgen, die die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse betreffen, verpflichten sich Antragsteller darüber hinaus schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen oder gegebenenfalls der Schulträger und die an diese Einrichtungen bzw. Schulträger verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b und e des vorliegenden Artikels.
Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
Wenn die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Programms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
a) um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
b) um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag.
Der Antragsteller zahlt bei vorschriftswidrigen Zahlungen, die nicht auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen sind, und im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat.
Für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten ein Poster verwenden, das die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt und deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft am Haupteingang der teilnehmenden schulischen Einrichtung anzubringen ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 wird aufgehoben.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt für Beihilfen ab dem Schuljahr 2016/2017.
Postergröße
mindestens A3
Buchstaben
mindestens 1 cm
Titel
Inhalt
mindestens folgende Angabe:
„Unser(e) [Art der schulischen Einrichtung (z. B. Kindertagesstätte/Vorschule/Schule)] nimmt am 'EU-Schulobst- und -gemüseprogramm' mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union teil.“
Das Poster trägt das Emblem der Union.
Mit dieser Verordnung werden ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen (im Folgenden „Erzeugnisse“) an Kinder und für bestimmte damit zusammenhängende Nebenkosten im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms gemäß Artikel 23 der genannten Verordnung (im Folgenden das „Programm“) festgelegt.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die flankierende Maßnahmen betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f des vorliegenden Artikels. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
a) in Schulen durchgeführte flankierende Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;
b) flankierende Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen umfassen.