Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Als bedeutende gruppeninterne Transaktionen können folgende Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats betrachtet werden:
a) Investitionen und Salden zwischen Unternehmen, darunter auch Immobilien, Schuldtitel, Kapitalbeteiligungen, Darlehen, hybride und nachrangige Instrumente, forderungsbesicherte Schuldinstrumente, Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln oder für eine Kostenteilung, Systeme der Altersvorsorge, Verwaltungs-, Back-Office- oder andere Dienste, Dividenden, Zinszahlungen und sonstige Forderungen;
b) Garantien, Zusagen, Akkreditive oder sonstige außerbilanzielle Transaktionen;
c) Derivattransaktionen;
d) Kauf, Verkauf oder Leasing von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;
e) gruppeninterne Vergütungen im Zusammenhang mit Vertriebsverträgen;
f) Transaktionen zur Verlagerung von Risikopositionen zwischen Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats, einschließlich Transaktionen mit Zweckgesellschaften oder anderen Nebeneinheiten;
g) Versicherungs-, Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte;
h) Geschäfte aus mehreren miteinander verbundenen Transaktionen, bei denen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf Unternehmen außerhalb des Finanzkonglomerats übertragen werden, das Risiko letztlich aber wieder in das Finanzkonglomerat zurückgeführt wird.
(2) In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender gruppeninterner Transaktionen, der Festlegung angemessener Schwellenwerte, der Berichtzeiträume und der Beaufsichtigung bedeutender gruppeninterner Transaktionen insbesondere folgende Aspekte:
(1) Eine bedeutende Risikokonzentration ergibt sich im Falle beaufsichtigter Unternehmen und gemischter Finanzholdinggesellschaften aus Risikopositionen gegenüber Gegenparteien, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, wenn diese Risikopositionen
a) direkte oder indirekte Risikopositionen sind;
b) Bilanz- und außerbilanzielle Posten sind;
c) beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, die gleichen oder verschiedene Finanzbranchen eines Finanzkonglomerats betreffen;
d) sich aus einer beliebigen Kombination oder Wechselwirkung zwischen den unter den Buchstaben a, b oder c genannten Positionen ergeben.
(2) Gegenpartei- oder Kreditrisiko umfassen insbesondere Risiken im Zusammenhang mit miteinander verbundenen Gegenparteien in Gruppen, die nicht Teil des Finanzkonglomerats sind, und schließen auch eine Anhäufung von Forderungen gegenüber diesen Gegenparteien ein.
(3) In Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und gemischte Finanzholdinggesellschaften berücksichtigen der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden bei der Ermittlung der Arten bedeutender Risikokonzentrationen und bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte und der Fristen für die Meldung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen insbesondere folgende Aspekte:
a) Solvabilität und Liquidität auf Ebene des Finanzkonglomerats und einzelner Unternehmen des Finanzkonglomerats;
b) Größe, Komplexität und besondere Struktur des Finanzkonglomerats, einschließlich des Vorhandenseins von Zweckgesellschaften, Nebeneinheiten und Unternehmen aus Drittländern;
Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere
1. von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,
2. angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:
a) Präzisierung der Bestimmung der Begriffe „gruppeninterne Transaktionen“ und „Risikokonzentration“ im Sinne von Artikel 2 Nummern 18 und 19 der Richtlinie 2002/87/EG durch Festlegung von Kriterien für die Feststellung, ob gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen bedeutend sind;
b) Koordinierung der gemäß Artikel 7 und 8 sowie Anhang II der Richtlinie 2002/87/EG verabschiedeten Bestimmungen in Bezug auf:
a) spezifische Struktur des Finanzkonglomerats, Komplexität der gruppeninternen Transaktionen, jeweilige geographische Lage der Gegenpartei und Status der Gegenpartei als beaufsichtigtes bzw. unbeaufsichtigtes Unternehmen;
b) mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;
c) mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;
d) mögliche Interessenkonflikte;
e) Solvabilität und Liquidität der Gegenpartei;
f) Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Branchen eines Finanzkonglomerats, falls nicht bereits auf Branchenebene gemeldet;
g) Transaktionen innerhalb einer Finanzbranche, die nicht bereits gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet wurden.
(3) Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender gruppeninterner Transaktionen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.
(4) Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:
a) Datum und Höhe der bedeutenden Transaktionen, Namen und Handelsregisternummer oder eine andere Identifikationsnummer der betreffenden Unternehmen der Gruppe und der Gegenparteien, gegebenenfalls die globale Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI);
b) kurze Beschreibung der bedeutenden gruppeninternen Transaktionen nach Transaktionsart gemäß Absatz 1;
c) Gesamtvolumen aller bedeutenden gruppeninternen Transaktionen eines bestimmten Finanzkonglomerats innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums;
d) Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende gruppeninterne Transaktionen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden gruppeninternen Transaktionen berücksichtigt wird.
(5) Im Rahmen eines einzigen Geschäftsvorgangs durchgeführte Transaktionen werden für die Zwecke der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG aggregiert.
d) Diversifizierung der Risikopositionen und des Anlageportfolios des Finanzkonglomerats;
e) Diversifizierung der Finanztätigkeiten des Finanzkonglomerats in Bezug auf geographische Gebiete und Geschäftsbereiche;
f) Beziehungen, Korrelation und Wechselwirkungen zwischen Risikofaktoren in Bezug auf alle Unternehmen des Finanzkonglomerats;
g) mögliche Ansteckungseffekte innerhalb des Finanzkonglomerats;
h) mögliche Umgehung branchenspezifischer Bestimmungen;
i) möglicher Interessenkonflikte;
j) Höhe oder Umfang der Risiken;
k) mögliche Akkumulierung und Interaktion der Risikopositionen von Unternehmen verschiedener Finanzbranchen des Finanzkonglomerats, sofern diese nicht bereits auf Branchenebene gemeldet werden;
l) Risikopositionen innerhalb einer Finanzbranche des Finanzkonglomerats, die nicht gemäß den branchenspezifischen Bestimmungen gemeldet werden.
(4) Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden einigen sich auf Form und Inhalt der Meldung bedeutender Risikokonzentrationen, einschließlich der Sprache, der Meldefristen und der Kommunikationskanäle.
(5) Der Koordinator und die anderen zuständigen Behörden verlangen von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, im Rahmen ihrer Meldung zumindest Folgendes anzugeben:
a) Beschreibung der bedeutenden Risikokonzentration nach Art der in Absatz 1 genannten Risiken;
b) Aufschlüsselung der bedeutenden Risikokonzentration nach Gegenparteien und Gruppen verbundener Gegenparteien, geographischen Gebieten, Wirtschaftsbranchen und Währungen unter Angabe der Namen, Handelsregisternummer oder anderen Identifikationsnummer der betreffenden Gruppenunternehmen des Finanzkonglomerats und der jeweiligen Gegenparteien, gegebenenfalls einschließlich LEI;
c) Gesamthöhe jeder bedeutenden Risikokonzentration bei Ende des betreffenden Berichtszeitraums, bewertet nach den geltenden branchenspezifischen Vorschriften;
d) gegebenenfalls Höhe der bedeutenden Risikokonzentration unter Berücksichtigung von Risikominderungstechniken und Risikogewichtung;
e) Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren auf Ebene des Finanzkonglomerats in Bezug auf bedeutende Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Strategie des Finanzkonglomerats zur Kombinierung von Banken-, Versicherungs- und Investmentdienstleistungen oder eine Einschätzung der eigenen Risiken innerhalb der einzelnen Branchen, wobei auch der Umgang mit Interessenkonflikten und Ansteckungsgefahren im Zusammenhang mit bedeutenden Risikokonzentrationen berücksichtigt wird.