LandesrechtTirolVerordnungenPersonenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler

TPBBO 2020
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 18/2022) sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Gästewagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 § 2

§ 2 Besondere Pflichten des Lenkers

(1) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.

(2) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

(4) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben, es sei denn dieser wurde vorab im Zuge der Bestellung bereits kommuniziert.

(5) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.

(6) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind nach einer angemessenen Frist der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.

(7) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.

2. Abschnitt

Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi

§ 3 § 3

§ 3 Taxifahrzeug

(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 angeführten Gewerbes nur Personenkraftwagen verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen zudem dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen und den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie ausreichend Platz für eine sichere Unterbringung des Gepäcks der Fahrgäste aufweisen.

(3) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, verwendet werden, wenn sie den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Es dürfen auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben verwendet werden, diese müssen aber die oben angeführten Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhalten.

(4) Personenkraftwagen, welche bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendet werden und die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.

(5) Von den in § 3 Abs. 3 angeführten EURO-6-Emissionsgrenzwerten kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers in Ausnahmefällen für bestimmte Fahrzeuge befreien, wenn auf Grund der Besonderheit des Fahrzeuges und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Ausstattung das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten. Dies hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Fahrzeuge, müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind

a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung (§ 14 Abs. 1a Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) und/oder für Fahrten im Zuge der Schülerbeförderung (§ 14 Abs. 1a Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) verwendet werden;

b) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten, bei denen der Fahrpreis mittels Vorkasse bereits vor Fahrtantritt bezahlt worden ist, verwendet werden.

(7) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.

(8) Weiters können Personenkraftwagen, welche den EURO 6 Emissionsgrenzwerten gemäß § 3 Abs. 3 nicht entsprechen, im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 auf Antrag des Konzessionsinhabers als Taxifahrzeuge eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Ausnahmegenehmigung mit Bescheid zu erteilen und mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, zu befristen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Mit dem Antrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein verbindlicher Kaufvertrag oder eine verbindliche Bestellung für einen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 entsprechenden Personenkraftwagen vorzulegen. Der Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung muss zumindest 2 Wochen vor der Antragstellung unterschriebenen worden sein.

b) Der Konzessionsinhaber hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass der bestellte Personenkraftwagen mangels Verfügbarkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung übergeben werden kann. Dies ist durch ein firmenmäßig unterfertigtes Schreiben des Verkäufers des Personenkraftwagens nachzuweisen.

c) Der Konzessionsinhaber hat bei Antragstellung die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer des Personenkraftwagens, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, bekanntzugeben.

d) Der Personenkraftwagen, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, hat den EURO 5 Emissionsgrenzwerten sowie den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

(9) Sofern der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) zum Zeitpunkt des Endens der Befristung der Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 noch nicht zur Verfügung steht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers die gemäß Abs. 8 erteilte Ausnahmegenehmigung mit Bescheid für ein weiteres Jahr, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Der Verlängerungsantrag ist bis spätestens zwei Wochen vor Endigung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Bei Antragstellung ist neuerlich durch ein firmenmäßig unterfertigtes Schreiben des Verkäufers, bei dem der verbindliche Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung des Personenkraftwagens erfolgte, nachzuweisen, dass der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) noch nicht zur Verfügung steht.

(10) Die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 bzw. gemäß Abs. 9 ist im Personenkraftwagen, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Übergabe des Personenkraftwagens gemäß Abs. 8 lit. a) an den Konzessionsinhaber bewirkt ein Erlöschen der gemäß Abs. 8 bzw. Abs. 9 erteilten Ausnahmegenehmigung. Die Übergabe an den Konzessionsinhaber ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 4 § 4

§ 4 Ersatzfahrzeuge

(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen für Taxifahrzeuge des § 3, ist im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Schadensfall nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Personenverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt.

(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendet, ist der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 5 § 5

§ 5 Kennzeichnung des Taxifahrzeuges

(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.

(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.

(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.

(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten im Sinne des § 14 Abs. 1a Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.

§ 6 § 6

§ 6 Anbringung im Fahrzeug

Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

§ 7 § 7

§ 7 Fahrpreis

(1) Sofern im § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich in Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.

(2) Bei Fahrten, die nach § 14 Abs. 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, finden, falls in der jeweiligen Tarifverordnung Mindestentgelte festgelegt sind, diese Anwendung.

(3) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Tarif gilt freie Preisvereinbarung.

§ 8 § 8

§ 8 Fahrpreisanzeiger

(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers sind lediglich jene Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.

(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.

(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.

(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.

(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.

(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.

§ 9 § 9

§ 9 Wechselgeld

Der Lenker hat jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass es ihm möglich ist, Geldscheine bis 50,– Euro wechseln zu können.

§ 10 § 10

§ 10 Beförderungspflicht

(1) Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Erfüllung eines Auftrages

a) rechtswidrig wäre oder

b) dem Lenker aus Gründen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebes, aus Gründen der Hygiene und Gesundheit oder seiner persönlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke, nicht zumutbar wäre.

§ 11 § 11

§ 11 Einzelvergabe von Sitzplätzen

Der Lenker hat dem Fahrgast die Einzelvergabe von Sitzplätzen vor dem Antritt der Fahrt mitzuteilen. Die Fahrt ist zu allen von den Fahrgästen verlangten Zielen durchzuführen, es sei denn, dass eine Zufahrt zum angegebenen Fahrtziel aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder für die anderen Fahrgäste nicht zumutbar ist.

§ 12 § 12

§ 12 Mitbeförderung

(1) Soweit es sich nicht um die Einzelvergabe von Sitzplätzen handelt, dürfen andere Personen, Tiere oder Sachen nur mit Zustimmung des Auftraggebers mitbefördert werden.

(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.

(3) Assistenzhunde und Therapiebegleithunde nach § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022, sind zu befördern, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines solchen Hundes angewiesen ist. Für diese Hunde besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.

§ 13 § 13

§ 13 Rauchverbot

In den Fahrzeugen besteht generelles Rauchverbot.

§ 14 § 14

§ 14 Auffahren auf Standplätze

(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.

(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.

(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.

(4) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.

(5) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.

§ 15 § 15

§ 15 Auffahrbeschränkungen

(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur an öffentlichen Orten innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.

§ 16 § 16

§ 16 Verhalten auf Standplätzen

(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.

(2) Die Lenker der ersten beiden Taxifahrzeuge haben sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge haben sich in leicht erreichbarer Nähe mit Blickkontakt zum Fahrzeug aufhalten.

(3) „Außer Dienst“ stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.

(4) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.

(5) Der Motor ist auf den Standplätzen abzuschalten. Das Laufenlassen des Motors eines Taxifahrzeuges ist als Übertretung des § 102 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023 zu qualifizieren und daher nicht gestattet.

§ 17 § 17

§ 17 Halten und Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn

a) der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist,

b) ein Taxifahrzeug ohne Fahrpreisanzeiger als „besetzt“ gekennzeichnet ist oder

c) es als „außer Dienst“ gekennzeichnet und nicht mit einem Fahrer besetzt ist.

(2) Eine „außer Dienst“-Kennzeichnung, die offensichtlich die Umgehung der im Abs. 1 angeführten Bestimmung bezweckt, ist nicht zulässig.

3. Abschnitt

Ausübung des Gästewagen-Gewerbes

§ 18 § 18

§ 18 Kraftfahrzeuge

Für das Gästewagen-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

§ 19 § 19

§ 19 Kennzeichnung

(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.

(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.

4. Abschnitt

Schülertransporte

§ 20 § 20

§ 20 Kennzeichnung

(1) Für die Dauer der Durchführung von Schülertransporten ist an Personenkraftwagen mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich des Fahrers vorne und hinten je eine Tafel im Sinn der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, anzubringen. Außerhalb von Schülertransporten sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken. Bei Leerfahrten im Zusammenhang mit Schülertransporten dürfen die Tafeln entfernt oder abgedeckt werden.

(2) Der Lenker hat bei Schülertransporten die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.

5. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 21 § 21

§ 21 Strafbestimmungen

(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.

(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

a) § 4 zuwiderhandelt;

b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird;

c) nicht dafür sorgt, dass die nach § 3 Abs. 8 bzw. nach § 3 Abs. 9 erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 10 mitgeführt wird.

§ 22 § 22

§ 22 Inkrafttreten, Notifizierung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 133/2016, außer Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/0537/A).

Anlage

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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