§ 12 § 12
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Soweit es sich nicht um die Einzelvergabe von Sitzplätzen handelt, dürfen andere Personen, Tiere oder Sachen nur mit Zustimmung des Auftraggebers mitbefördert werden.
(2) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen befördert werden.
(3) Assistenzhunde und Therapiebegleithunde nach § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2022, sind zu befördern, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines solchen Hundes angewiesen ist. Für diese Hunde besteht keine Maulkorb- und Leinenpflicht.
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