§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Der Lenker hat dem Fahrgast die Einzelvergabe von Sitzplätzen vor dem Antritt der Fahrt mitzuteilen. Die Fahrt ist zu allen von den Fahrgästen verlangten Zielen durchzuführen, es sei denn, dass eine Zufahrt zum angegebenen Fahrtziel aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder für die anderen Fahrgäste nicht zumutbar ist.
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