§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Für die Dauer der Durchführung von Schülertransporten ist an Personenkraftwagen mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich des Fahrers vorne und hinten je eine Tafel im Sinn der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, anzubringen. Außerhalb von Schülertransporten sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken. Bei Leerfahrten im Zusammenhang mit Schülertransporten dürfen die Tafeln entfernt oder abgedeckt werden.
(2) Der Lenker hat bei Schülertransporten die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen.
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