(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 angeführten Gewerbes nur Personenkraftwagen verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen zudem dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen und den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie ausreichend Platz für eine sichere Unterbringung des Gepäcks der Fahrgäste aufweisen.
(3) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, verwendet werden, wenn sie den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Es dürfen auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben verwendet werden, diese müssen aber die oben angeführten Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhalten.
(4) Personenkraftwagen, welche bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendet werden und die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.
(5) Von den in § 3 Abs. 3 angeführten EURO-6-Emissionsgrenzwerten kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers in Ausnahmefällen für bestimmte Fahrzeuge befreien, wenn auf Grund der Besonderheit des Fahrzeuges und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Ausstattung das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten. Dies hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Fahrzeuge, müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind
a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung (§ 14 Abs. 1a Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) und/oder für Fahrten im Zuge der Schülerbeförderung (§ 14 Abs. 1a Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) verwendet werden;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten, bei denen der Fahrpreis mittels Vorkasse bereits vor Fahrtantritt bezahlt worden ist, verwendet werden.
(7) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.
(8) Weiters können Personenkraftwagen, welche den EURO 6 Emissionsgrenzwerten gemäß § 3 Abs. 3 nicht entsprechen, im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 auf Antrag des Konzessionsinhabers als Taxifahrzeuge eingesetzt werden, sofern eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Ausnahmegenehmigung mit Bescheid zu erteilen und mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, zu befristen. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Mit dem Antrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein verbindlicher Kaufvertrag oder eine verbindliche Bestellung für einen den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 entsprechenden Personenkraftwagen vorzulegen. Der Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung muss zumindest 2 Wochen vor der Antragstellung unterschriebenen worden sein.
b) Der Konzessionsinhaber hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass der bestellte Personenkraftwagen mangels Verfügbarkeit nicht innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung übergeben werden kann. Dies ist durch ein firmenmäßig unterfertigtes Schreiben des Verkäufers des Personenkraftwagens nachzuweisen.
c) Der Konzessionsinhaber hat bei Antragstellung die vollständige Fahrzeugidentifizierungsnummer des Personenkraftwagens, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, bekanntzugeben.
d) Der Personenkraftwagen, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll, hat den EURO 5 Emissionsgrenzwerten sowie den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
(9) Sofern der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) zum Zeitpunkt des Endens der Befristung der Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 noch nicht zur Verfügung steht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers die gemäß Abs. 8 erteilte Ausnahmegenehmigung mit Bescheid für ein weiteres Jahr, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern. Der Verlängerungsantrag ist bis spätestens zwei Wochen vor Endigung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Bei Antragstellung ist neuerlich durch ein firmenmäßig unterfertigtes Schreiben des Verkäufers, bei dem der verbindliche Kaufvertrag oder die verbindliche Bestellung des Personenkraftwagens erfolgte, nachzuweisen, dass der Personenkraftwagen gemäß Abs. 8 lit. a) noch nicht zur Verfügung steht.
(10) Die Ausnahmegenehmigung gemäß Abs. 8 bzw. gemäß Abs. 9 ist im Personenkraftwagen, für den die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Übergabe des Personenkraftwagens gemäß Abs. 8 lit. a) an den Konzessionsinhaber bewirkt ein Erlöschen der gemäß Abs. 8 bzw. Abs. 9 erteilten Ausnahmegenehmigung. Die Übergabe an den Konzessionsinhaber ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
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