§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Personenkraftwagen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes verwendet werden, sind hinten mit einer grünen, quadratischen Tafel, Klebefolie oder Aufschrift zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss eine Seitenlänge von 150 mm, einen 10 mm breiten schwarzen Rand und in der Mitte in schwarzer Schrift den Buchstaben „G“ für Personenkraftwagen im Gästewagen-Gewerbe in der Höhe von 75 mm haben.
(2) Tafeln, Zeichen oder sonstige bildliche Darstellungen, die mit der Kennzeichnung nach Abs. 1 verwechselt werden können, dürfen nicht verwendet werden.
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