(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder im Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt. Unter Auffahren ist das Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen zu verstehen.
(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgesetzt worden und gilt in dieser Gemeinde ein verordneter Taxitarif gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 so dürfen ausschließlich Taxifahrzeuge mit Fahrpreisanzeiger auf diesen Standplätzen auffahren.
(3) Bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, dürfen Taxifahrzeuge in unmittelbarer Nähe der jeweiligen Veranstaltung auch außerhalb von Standplätzen auffahren.
(4) Taxifahrzeuge sind auf den Standplätzen den vorhandenen Taxifahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(5) Sofern das Taxischild nach § 5 Abs. 1 letzter Satz zu beleuchten ist, darf die Beleuchtung auf Standplätzen nicht abgeschaltet werden.
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