§ 2 § 2
§ 2 § 2 — TPBBO 2020
(1) Die Lenker müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen und dürfen keine unpassende Freizeitkleidung tragen.
(2) Der Lenker hat sich gegenüber den Fahrgästen und den anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(3) Der Lenker hat den Fahrgästen beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und hilfsbedürftige Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen zu unterstützen. Der Lenker hat weiters auf Verlangen die Fenster und/oder das Schiebedach zu öffnen oder zu schließen, es sei denn, es wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.
(4) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben, es sei denn dieser wurde vorab im Zuge der Bestellung bereits kommuniziert.
(5) Der Lenker hat jenen Weg zu wählen, der für den Fahrgast am kürzesten und preisgünstigsten ist, es sei denn, dieser hätte etwas anderes bestimmt.
(6) Der Lenker hat nach der Beendigung einer Fahrt festzustellen, ob Fahrgäste unbeabsichtigt Gegenstände zurückgelassen haben. Diese sind nach einer angemessenen Frist der nächstgelegenen für Fundsachen zuständigen Stelle zu übergeben.
(7) Der Lenker darf nicht umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und Fahrgäste bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen anwerben. Der Lenker darf jedoch Fahrgäste aufnehmen, die ihn während der Fahrt anhalten.