(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen für Taxifahrzeuge des § 3, ist im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Schadensfall nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(3) Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Personenverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt.
(4) Werden Mietfahrzeuge gemäß § 4 Abs. 3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendet, ist der Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.
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