(1) Taxifahrzeuge können am Standplatz nachrücken, wenn eines den Standplatz verlassen hat. Vor nicht nachgerückten Taxifahrzeugen darf eingereiht werden.
(2) Die Lenker der ersten beiden Taxifahrzeuge haben sich in unmittelbarer Nähe ihres Fahrzeuges aufzuhalten. Die Lenker der übrigen Taxifahrzeuge haben sich in leicht erreichbarer Nähe mit Blickkontakt zum Fahrzeug aufhalten.
(3) „Außer Dienst“ stehende oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht parken.
(4) Der Fahrgast kann ein beliebiges Taxifahrzeug wählen.
(5) Der Motor ist auf den Standplätzen abzuschalten. Das Laufenlassen des Motors eines Taxifahrzeuges ist als Übertretung des § 102 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 129/2023 zu qualifizieren und daher nicht gestattet.
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