§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Sofern im § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, richtet sich in Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) Bei Fahrten, die nach § 14 Abs. 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, finden, falls in der jeweiligen Tarifverordnung Mindestentgelte festgelegt sind, diese Anwendung.
(3) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Tarif gilt freie Preisvereinbarung.
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