(1) Das Taxifahrzeug ist durch ein Schild mit der Aufschrift „Taxi“ zu kennzeichnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Die Aufschrift muss zumindest von vorne leicht erkennbar sein. Das Schild ist auf dem Fahrzeugdach anzubringen und muss eine Größe von mindestens 18 × 10 cm aufweisen. Im Tarifgebiet muss das Schild mit gelbem oder weißem und blendfreiem Licht innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung muss bei Dunkelheit oder schlechter Sicht eingeschaltet und bei besetztem Wagen ausgeschaltet werden.
(2) Wird das Taxifahrzeug im liniengebundenen Personennahverkehr als Anruf-Sammel-Taxi (AST-Verkehr) oder in einem vergleichbaren bedarfsgesteuerten Personennahverkehrssystem verwendet, so ist es entsprechend den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens zu kennzeichnen.
(3) Auf Verlangen des Fahrgastes ist das Schild mit der Aufschrift “TAXI” bei Fahrten zu einem außerhalb der Standortgemeinde gelegenen Fahrziel abzunehmen. Ferner ist dieses Schild auf Verlangen des Fahrgastes auch bei Fahrten innerhalb der Standortgemeinde abzunehmen, wenn es sich um Beförderungen zu besonderen Anlässen (z. B. Hochzeiten, Firmungen, Begräbnisse) handelt.
(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten im Sinne des § 14 Abs. 1a Z 1 bis 4 und Z 6 bis 8 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996.
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