§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Innerhalb des Landes Tirol besteht die Verpflichtung zur Beförderung von Personen, soweit die Fahrt ihren Ausgangspunkt in der Standortgemeinde des Gewerbeinhabers nimmt und im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beförderungspflicht besteht nicht, wenn die Erfüllung eines Auftrages
a) rechtswidrig wäre oder
b) dem Lenker aus Gründen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Fahrbetriebes, aus Gründen der Hygiene und Gesundheit oder seiner persönlichen Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrtziel oder die Fahrtstrecke, nicht zumutbar wäre.
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