§ 21 § 21
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
a) § 4 zuwiderhandelt;
b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird;
c) nicht dafür sorgt, dass die nach § 3 Abs. 8 bzw. nach § 3 Abs. 9 erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 10 mitgeführt wird.
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