(1) Taxifahrzeuge müssen in Gemeinden, für die ein Taxitarif festgelegt worden ist, mit einem geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein. Von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers sind lediglich jene Taxifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich für Fahrten verwendet werden, auf die § 14 Abs. 1a des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 Anwendung findet.
(2) Sofern in der Verordnung, mit der ein Taxitarif festgelegt wird, nichts anderes bestimmt ist, muss der Fahrpreisanzeiger bei der Ausführung eines Fahrtauftrages im Tarifgebiet ständig eingeschaltet sein.
(3) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Preis darf nicht verrechnet werden, es sei denn, der Fahrgast hätte die Fortsetzung der Fahrt nach Abs. 6 verlangt.
(4) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
(5) Mit Taxifahrzeugen, deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahrtaufträge innerhalb des Tarifgebietes nicht übernommen und Standplätze nicht bezogen werden.
(6) Der Lenker hat dem Fahrgast den Eintritt einer Funktionsstörung des Fahrpreisanzeigers sogleich mitzuteilen und die Fahrt abzubrechen, sofern der Fahrgast nicht die Fortsetzung der Fahrt verlangt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden