§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur an öffentlichen Orten innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 für diesen Standort zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Weiters dürfen bei Großveranstaltungen, zu denen mehr als 3.000 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, auch Taxifahrzeuge aus Konzessionsstandorten von unmittelbar angrenzenden Gemeinden oder aus demselben Verwaltungsbezirk auffahren.
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