1. Abschnitt Leistungen der Integrationshilfe
§ 2§ 2*) Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbi
§ 3§ 3*) Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsle
§ 4§ 4*) Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellsch
§ 5§ 5*) Integrationshilfe zur Entlastung der Famili
§ 62. Abschnitt Voraussetzungen für die Gewährung vo
§ 7§ 7*) Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen,
§ 8§ 8*) Ausnahme vom Staatsbürgerschaftserfordernis
§ 93. Abschnitt Verfahren, Kontrolle und Rückerstatt
§ 10§ 10 Bedingungen für die Gewährung von Integratio
§ 11§ 11 Antragserledigung
§ 12§ 12 Anzeigepflicht
§ 13§ 13 Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
§ 14§ 14*) Rückerstattung
§ 15§ 15**)
Anl. 1Anlage (zu den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3, 3 Abs. 3, 4
Vorwort
(1) Durch die Integrationshilfe zur gesundheitlichen Rehabilitation erreichen Menschen mit Behinderung ein Höchstmaß an bio-psycho-sozialer Funktionalität; dies erfolgt durch therapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen der Prävention bzw. Kompensation (Hilfsmittel).
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur gesundheitlichen Rehabilitation gewährt wird, sind:
a) vollstationäre, teilstationäre oder ambulante psychiatrische oder therapeutische Leistungen zur Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der psychischen Gesundheit;
b) Leistungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der bio-psycho-sozialen Funktionalität;
c) Leistungen für Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung, insbesondere zur Verbesserung der Mobilität und der Kommunikation;
d) Leistungen zur Krankheitsprävention.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Durch die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung wird Menschen mit Behinderung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie einer Schule möglich oder können diese eine Berufsausbildung erlangen.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung gewährt wird, sind:
a) Leistungen, die den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Schule ermöglichen. Für die Betreuung in einer vollstationären Einrichtung oder in einer speziellen Tageseinrichtung wird Integrationshilfe nur in jenen Fällen gewährt, in denen eine adäquate elementarpädagogische oder schulische Betreuung wohnortnah nicht möglich ist;
b) Leistungen, durch die sich Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung ihrer Potentiale beruflich so weit qualifizieren können, dass sie am offenen Arbeitsmarkt vermittelbar sind.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Durch die Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erlangen Menschen mit Behinderung ein Arbeitsverhältnis am offenen Arbeitsmarkt, wodurch sie ein eigenes Einkommen erzielen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst bestreiten können. Sofern ein Arbeitsverhältnis am offenen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, wird zur Erzielung eines eigenen Einkommens eine Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ermöglicht.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird, sind:
a) Leistungen zur Vorbereitung auf den offenen Arbeitsmarkt;
b) Beratungs-, Assistenz- und andere Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am offenen Arbeitsmarkt, insbesondere auch Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich behinderungsbedingter Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des offenen Arbeitsmarkts;
c) Leistungen zur Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege für jene Menschen mit Behinderung, die trotz der unter lit. a und b angeführten Leistungen behinderungsbedingt auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
(4) Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben wird längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gewährt.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Durch die Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreichen Menschen mit Behinderung ein Höchstmaß an Leben in Eigenständigkeit.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährt wird, sind:
a) Leistungen zur Förderung des persönlichen Entwicklungspotentials, insbesondere solche zur Stabilisierung der bio-psycho-sozialen Funktionalität;
b) Leistungen zur Förderung und Sicherung eines Lebens in Eigenständigkeit oder zur Alltagsbewältigung, insbesondere notwendige Assistenzleistungen;
c) Leistungen für ein Leben in betreuten Wohnformen;
d) Leistungen zur sozialen Integration, insbesondere Tagesstrukturen und integrative Freizeit- und Bildungsangebote.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Durch die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie soll dem Menschen mit Behinderung ein Verbleib in der Familie ermöglicht werden. Indem einzelne Teile der notwendigen Betreuung und Hilfe für eine bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden, entstehen Freiräume, in denen sich die pflegenden Angehörigen erholen oder verstärkt um andere Familienmitglieder kümmern können.
(2) Die Leistungsgruppe, für die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie gewährt wird, ist die temporäre Familienentlastung.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
Integrationshilfe wird nur insoweit gewährt, als der Mensch mit Behinderung nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Leistungen (§§ 1 bis 5) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren, und die Finanzierung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 5 Abs. 1 lit. c Chancengesetz) auch nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Inwieweit dies der Fall ist, bestimmt § 7.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfe für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe ist monatlich eigenes Einkommen aliquot je Tag wie folgt einzusetzen:
a) 80 % einer monatlichen Rente, Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften,
b) Pflegegeld soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, eine Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz ist sinngemäß einzusetzen,
c) Einkommen aus Kapitalerträgen, Miet- und Pachteinnahmen, dinglichen Nutzungsrechten, Unterhalt sowie sonstige zur Verfügung stehende Einkünfte,
d) die Hälfte des Erwerbseinkommens, insbesondere Gehalt, AMS-Leistung, Rehabilitationsgeld, Krankengeld, die nach Abzug eines Betrages, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, verbleibt,
e) 80 % der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderabsetzbetrages.
Von diesem einzusetzenden Einkommen ist jedoch insgesamt so viel frei zu lassen, dass unter Anrechnung eines allenfalls bereits gemäß lit. a, d oder e unberücksichtigt zu lassenden Einkommens ein Betrag, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, als Taschengeld verbleibt. Allfällige Sonderzahlungen aus Erwerbseinkommen bzw. aus Renten- oder Pensionsleistungen, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt, Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Leistungen des Klimabonusgesetzes sowie Vermögen sind zur Gänze frei zu lassen.
(2) Wenn im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe von der Integrationshilfe nur die Betreuungskosten übernommen werden, hat der Mensch mit Behinderung monatlich lediglich von der Hälfte des jeweiligen Pflegegeldes oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz aliquot je Tag einen Beitrag zu leisten.
Bei Vorliegen eines Härtefalles kann von der im § 5 Abs. 1 lit. a Chancengesetz normierten Voraussetzung abgesehen werden. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderung seit mindestens drei Monaten in Vorarlberg den Hauptwohnsitz hat, nicht der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung angehört und aus persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung erfahren würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung zu gewähren. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und ist bei der Landesregierung einzubringen. Anträge auf ambulante Leistungen können im Rahmen von Soziale Verfahren automatisiert (SOVA) auch über Leistungserbringer eingebracht bzw. Erledigungen derselben über diese ausgefolgt werden. Antragstellende Person ist stets der Mensch mit Behinderung.
(2) Der Antrag hat neben den persönlichen Daten wie Name, Geschlecht, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherungsträger und Art der Behinderung folgende weitere Angaben (samt entsprechender Nachweise) zu enthalten:
a) bei Integrationshilfen, bei denen eigenes Einkommen zu berücksichtigen ist: Art und Höhe des eigenen Einkommens, einzelner Einkommensteile sowie Art und Umfang des Vermögens;
b) bei Integrationshilfen, bei denen Pflegegeld zu berücksichtigen ist: die Pflegestufe;
c) bei Integrationshilfen, bei denen Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind: Name, Geburtsdatum und Einkommen der unterhaltspflichtigen bzw. von weiteren unterhaltsberechtigten Personen;
d) bei Integrationshilfen, bei denen Ansprüche aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen (§ 7 Abs. 10) zu berücksichtigen sind: Art und (soweit bereits bekannt) Umfang eines allfälligen Anspruchs;
e) bei Integrationshilfen, bei denen ein Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt werden soll: Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Hauptpunkte des Arbeitsvertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgelts;
(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze des Chancengesetzes ist die Gewährung einer Integrationshilfe an Bedingungen zu knüpfen, soweit dies notwendig ist, um
a) ein mit einer Integrationshilfe verfolgtes Ziel,
b) das Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung oder
c) die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Integrationshilfe sicherstellen oder überprüfen zu können.
(2) Solche Bedingungen können insbesondere sein:
a) die Verpflichtung für den Menschen mit Behinderung, an einer bestimmten Überprüfung der Zielerreichung im Hinblick auf den Erfolg der gewährten Integrationshilfe mitzuwirken;
b) die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Leistungserbringers, wonach dieser zustimmt, an einer bestimmten Überprüfung der Zielerreichung oder der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 13 mitzuwirken;
c) die Offenlegung von Leistungen aus Unfallversicherungen, um die Vermögens- bzw. Einkommenssituation im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Integrationshilfen nach Unfällen richtig beurteilen zu können;
d) die Vorlage eines Nachweises, dass allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht wurden oder binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden;
Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe haben schriftlich zu ergehen und sind, soweit sie dem Antrag nur teilweise stattgeben oder diesen ablehnen, zu begründen. Darüber hinaus haben sie Hinweise auf die Pflichten nach den §§ 12 bis 14 sowie die daraus allenfalls resultierenden Folgen zu enthalten.
Der Mensch mit Behinderung ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Integrationshilfe maßgebenden Verhältnissen der Landesregierung binnen vier Wochen bekannt zu geben.
(1) Die Landesregierung kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung einer gewährten Integrationshilfe kontrollieren. Sie hat diese zu kontrollieren, wenn sich Hinweise auf Tatsachen ergeben, die eine Rückerstattung (§ 14) zur Folge haben.
(2) Der Mensch mit Behinderung ist verpflichtet, an der Durchführung der Kontrolle mitzuwirken, insbesondere hat dieser über Aufforderung entsprechende Auskünfte zu erteilen bzw. Nachweise beizubringen.
(1) Integrationshilfe ist rückzuerstatten, wenn
a) sie aufgrund von unrichtigen Angaben gewährt wurde,
b) sie nicht widmungsgemäß verwendet wurde,
c) der Anzeigepflicht nach § 12 nicht nachgekommen wurde,
d) sie mit einer Bedingung verknüpft war, die trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt wurde,
e) aufgrund vorrangig geltend zu machender Ansprüche auf gleichartige Leistungen Zahlungen von Dritten erfolgt sind,
f) die Mitwirkung an der Kontrolle (§ 13) trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Rückerstattung verweigert wird.
(2) Von der Rückerstattung nach Abs. 1 ist in jenen Fällen abzusehen, in denen
a) die Rückerstattung den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung oder den seiner Familie gefährden würde oder
b) der Aufwand für die Rückerstattung im Verhältnis zur Forderung unverhältnismäßig wäre.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Rehabilitationsverordnung, LGBl.Nr. 61/1976, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 40/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 103/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 32/2018, tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) Menschen mit Behinderung haben ihr Vermögen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 lit. b der Integrationshilfeverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 103/2017 im Rahmen der Verlassenschaft einzusetzen, sofern diese vor dem 1. Juli 2018 verstorben sind.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Integrationshilfeverordnung, LGBl.Nr. 80/2025, tritt am 01. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2018
**) Fassung LGBl.Nr. 40/2008, 103/2017, 32/2018, 80/2025
| 1. Gesundheitliche Rehabilitation (§ 1) | ||
| Leistungsgruppe: | Einzelne Leistungen: | |
| Vollstationäre, teilstationäre oder ambulante psychiatrische oder therapeutische Leistungen zur Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der psychischen Gesundheit (Abs. 2 lit. a) | Leistungen im Bereich psychotherapeutische, sozialpsychiatrische Behandlungen, insbesondere: 1. Zuschüsse zu diversen Therapien insbesondere Psychotherapie 2. Psychologische Behandlung 3. Sozialpsychiatrische Behandlung Leistungen im Bereich Suchttherapie: 1. Drogentherapie 2. Entgiftung und Entwöhnung von Alkohol oder Medikamenten | |
| Leistungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der bio-psycho-sozialen Funktionalität (Abs. 2 lit. b) | Zuschüsse zur Rehabilitation, insbesondere ambulante oder tagesklinische neurologische Rehabilitation Leistungen zur Förderung der Wahrnehmung von Kindern, insbesondere: 1. Audiopädagogische Frühförderung 2. Sehfrühförderung 3. Förderung zur Unterstützung bei Entwicklungsverzögerungen 4. Förderung der bio-psycho-sozialen Entwicklung Leistungen zur Förderung des Sprechens, insbesondere: 1. Förderung der Sprache 2. Rehabilitation von Stimm- und Sprech-beeinträchtigungen | |
| Leistungen für Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen Behinderung, insbesondere zur Verbesserung der Mobilität und der Kommunikation (Abs. 2 lit. c) | Zuschüsse zu Hilfsmitteln, insbesondere: 1. Zu einem Rollstuhl oder einem speziellen Elektrofahrzeug | |
(3) Abweichend von Abs. 1 hat der Mensch mit Behinderung, der behinderungsbedingt zur Erfüllung der Schulpflicht oder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung in einer für die jeweilige Beeinträchtigung spezialisierten Einrichtung (Internat oder Wohngruppe) untergebracht ist, im Rahmen der Integrationshilfe neben dem Einsatz von Pflegegeld oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz gemäß Abs. 1 lit. b, monatlich aliquot je Tag lediglich einen Beitrag, der 12 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, zu leisten.
(4) Ausgenommen für Leistungen nach den §§ 1 und 2, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen, sowie solche nach § 3 ist bei der Gewährung von Integrationshilfe, im Rahmen derer eine teilstationäre Betreuung oder eine integrative Tagesstruktur im Ausmaß von mehr als elf Stunden pro Woche in einer Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe erfolgt, eigenes Einkommen grundsätzlich gemäß Abs. 1 lit. a, c und d einzusetzen, wobei ein Betrag, der 92 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, frei gelassen wird und anteilige Wohn- und Betriebskosten sowie tatsächliche Unterhaltszahlungen anerkannt werden. Eine allfällige Familienbeihilfe, ein Zuschlag zur Familienbeihilfe oder ein Kinderabsetzbetrag sind außer Ansatz zu lassen. Von einem allenfalls noch verbleibenden Einkommensbetrag ist monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon beizutragen. Bei Bezug eines Pflegegeldes oder einer Pflegezulage gemäß § 6 Verbrechensopfergesetz ist bei einer integrativen Tagesstruktur oder bei einer sonstigen Tagesstruktur, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung diese in Anspruch genommen wird, monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon einzubringen. Vermögen ist zur Gänze frei zu lassen.
(5) Wenn für einen Menschen mit Behinderung Integrationshilfen gemäß Abs. 1 und zugleich gemäß Abs. 4 jeweils im vollen Umfang gewährt werden, sind die Regelungen des Abs. 1 anzuwenden.
(6) Bei der Gewährung von Integrationshilfen für Physiotherapie, Ergotherapie, Musiktherapie und Logopädie, für Leistungen der neurologischen Rehabilitation und Diagnostik, für therapeutische Leistungen der klinischen Psychologie sowie für ambulante, multiprofessionelle Behandlungen im Rahmen der psychiatrischen Sekundärprävention ist für die in diesen Bereichen insgesamt erhaltenen ersten 10 Leistungseinheiten pro Kalendermonat, höchstens jedoch für 50 Leistungseinheiten pro Kalenderjahr, ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Kosten zu leisten.
(7) Bei der Gewährung von Integrationshilfen zur Entlastung der Familie werden bei ambulanten Leistungen die Kosten im Ausmaß von 90 % übernommen.
(8) Zuschüsse, insbesondere zu Hilfsmitteln, werden in angemessener Höhe gewährt, wobei Härtefälle zu vermeiden sind.
(9) Soweit die Anrechnung von eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen bzw. die Übernahme eines Eigenleistungsanteils die wirtschaftliche Grundlage des Menschen mit Behinderung oder die seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gefährden würde, ist davon in dem Ausmaß abzusehen, als dies zur Abwendung dieser Gefährdung notwendig ist.
(10) Soweit die Finanzierung von Leistungen, wie sie im Rahmen der Integrationshilfe gewährt werden, aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise sicher zu stellen ist, sind entsprechende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz nach Unfällen, zu berücksichtigen bzw. die Integrationshilfe unter dem Vorbehalt der Geltendmachung als Vorleistung zu gewähren, wenn nur durch diese Kostenübernahme eine sofortige notwendige Leistung sichergestellt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2008, 72/2013, 103/2017, 32/2018, 55/2021, 80/2025
f) bei Integrationshilfeanträgen, bei denen die antragstellende Person vertreten wird: Name und Anschrift des Vertreters sowie dessen Legitimation.
(3) Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung bzw. im Rahmen des persönlichen Budgets auf die Kosten zur Abdeckung des individuellen Hilfebedarfs gerichtet zu sein und ist hinsichtlich der Notwendigkeit der beantragten Leistung zu begründen.
(4) Bei Integrationshilfeanträgen, die eine längerfristige Beratungs-, Behandlungs-, Assistenz- oder Betreuungsleistung zum Gegenstand haben, ist dem Antrag zusätzlich die zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Leistungserbringer abzuschließende (unterschriftsreife) Leistungsvereinbarung, in der zumindest Art, Ausmaß, Dauer und Kosten der zu erbringenden Leistung (des Leistungsbündels) sowie detaillierte und überprüfbare Ziele enthalten sind, beizulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2018, 80/2025
f) die Vorlage von Originalrechnungen oder Zahlungsbelegen.
| Leistungen zur Krankheitsprävention (Abs. 2 lit. d) | Leistungen im Bereich Prävention: 1. Gemeinwesenorientierte Prävention 2. Primärprävention | |
| 2. Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung (§ 2) |
| Leistungsgruppe: | Einzelne Leistungen: | |
| Leistungen, die den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Schule ermöglichen. Die Betreuung in einer vollstationären Einrichtung oder in einer speziellen Tageseinrichtung nur in jenen Fällen, in denen eine adäquate elementarpädagogische oder schulische Betreuung wohnortnah nicht möglich ist (Abs. 2 lit. a) | Leistungen zur Inklusion in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, insbesondere Integrationsberatung zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung Qualifizierte pflegerische Tätigkeiten in den Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen Spezialangebote für Kinder mit Behinderung Leistungen zur Inklusion in Schulen (soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen), insbesondere 1. Integrationsberatung zum Besuch einer Schule 2. Unterstützung bei der Abklärung qualifizierter pflegerischer Tätigkeiten im Unterricht und in Lernzeiten 3. Spezialangebote für Kinder mit Behinderung Leistungen zum Besuch spezieller Schulen, insbesondere: 1. Betreuung und Rehabilitation von schwer mehrfachbehinderten (basalen) Schülern in einer speziellen Landesschule (z.B. Schulheim Mäder) oder in einer wohnortnahen Schwerpunktschule (z.B. sonderpädagogische Zentren – SPZs) 2. Betreuung und Rehabilitation von Schülern mit ausgeprägter Hör-beeinträchtigung in einer speziellen Landesschule (z.B. LZH-Schule) Leistungen zum Besuch von Internaten und Schülerwohngruppen, insbesondere: 1. Betreuung in speziellen Schülerinternaten und/oder Internatsschulen 2. Betreuung in einer speziellen Wohneinrichtung für mehrfachbehinderte Schüler | |
| Leistungen, durch die sich Jugendliche und junge Erwachsene unter Berücksichtigung ihrer Potentiale beruflich so weit qualifizieren können, dass sie am offenen Arbeitsmarkt vermittelbar sind (Abs. 2 lit. b) | Leistungen zur beruflichen Ausbildung, insbesondere Programme zur Berufsausbildung (Berufslehre oder integrative Berufsausbildung) | |
| 3. Teilhabe am Arbeitsleben (§ 3) |
| Leistungsgruppe: | Einzelne Leistungen: | |
| Leistungen zur Vorbereitung auf den offenen Arbeitsmarkt (Abs. 2 lit. a) | Leistungen zur Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz, insbesondere: 1. Programme zur Vorbereitung auf den offenen Arbeitsmarkt 2. Qualifizierungsprogramme | |
| Beratungs-, Assistenz- und andere Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am offenen Arbeitsmarkt, insbesondere auch Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich behinderungsbedingter Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des offenen Arbeitsmarkts (Abs. 2 lit. b) | Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes, insbesondere: 1. Information und Beratung zur Integration in den offenen Arbeitsmarkt 2. Ambulante Leistungen zur Vorbereitung auf und Vermittlung an einen bestimmten Arbeitsplatz am offenen Arbeitsmarkt 3. Ambulante Leistungen zur Festigung des Arbeitsverhältnisses 4. Zuschüsse an Arbeitgebende für einen betriebsinternen Mentor (Jobcoach) 5. Zuschüsse an Arbeitgebende zu den Lohnkosten | |
| Leistungen zur Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere Fachwerkstätten, für jene Menschen mit Behinderung, die trotz der unter lit. a und b angeführten Leistungen behinderungsbedingt auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind (Abs. 2 lit. c) | Leistungen zur Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere Betreutes Arbeiten in einem Anstellungsverhältnis in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege | |
| 4. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (§ 4) |
| Leistungsgruppe: | Einzelne Leistungen: | |
| Leistungen zur Förderung des persönlichen Entwicklungspotentials, insbesondere solche zur Stabilisierung der bio-psycho-sozialen Funktionalität (Abs. 2 lit. a) | Leistungen zur Abklärung des beruflichen Werdeganges, der Lebensperspektive sowie eines entsprechenden Hilfebedarfs, insbesondere: 1. Information und Orientierung im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Werdegang sowie eine mögliche Lebensperspektive 2. Diagnostik 3. Gutachten und Stellungnahmen zur Art der Behinderung sowie zum erforderlichen Hilfebedarf 4. Neurologische, orthopädische und heilpädagogische Sprechtage für Kinder Leistungen zum Erhalt oder zur Verbesserung der psychischen Gesundheit, insbesondere: 1. Leistungen zur Förderung, Sicherung oder Wiederherstellung der psychischen Gesundheit, inkl. ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Leistungen 2. Krisenintervention 3. Substitutionsbehandlung 4. Suchtberatung | |
| Leistungen zur Förderung und Sicherung eines Lebens in Eigenständigkeit oder zur Alltagsbewältigung, insbesondere notwendige Assistenzleistungen (Abs. 2 lit. b) | Leistungen zur Vorbereitung auf ein Leben in Eigenständigkeit, insbesondere: 1. Information und Beratung über Möglichkeiten der sozialen Integration, der Alltagsbewältigung und des Wohnens 2. Teilnahme an einem Wohntraining 3. Wohnen in einer Übergangswohnung Leistungen zur Sicherung eines Lebens in Eigenständigkeit (Wohnen/Freizeit), insbesondere: 1. Assistenzleistungen für ein Leben in Eigenständigkeit für Menschen mit Behinderung 2. Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der sozialen Integration, der Alltagsbewältigung und beim Wohnen Spezielle Hilfen zur Alltagsbewältigung, insbesondere: 1. Ambulante Begleitung bzw. Unterstützung zur Verbesserung der Orientierung für Menschen mit ausgeprägter Sehbeeinträchtigung 2. Dolmetschen zur Kommunikation von Menschen mit Hörbeeinträchtigung in besonders wichtigen Angelegenheiten | |
| Leistungen für ein Leben in betreuten Wohnformen (Abs. 2 lit. c) | Leistungen im Bereich betreute Wohnformen: 1. Ambulant betreutes bzw. begleitetes Wohnen in einer Einrichtung 2. Teilbetreutes Wohnen in einer Einrichtung 3. Vollbetreutes Wohnen in einer Einrichtung 4. Intensiv betreutes Wohnen in einer Einrichtung | |
| Leistungen zur sozialen Integration, insbesondere Tagesstrukturen und integrative Freizeit- und Bildungsangebote (Abs. 2 lit. d) | Leistungen im Bereich verbindliche tagesstrukturierende Angebote, insbesondere: 1. Teilstationäre Angebote mit regelmäßigen Öffnungszeiten 2. Zentren mit einem Angebot an sinnvoller Beschäftigung mit regelmäßigen Öffnungszeiten 3. Spezielle Beschäftigungsprogramme Leistungen im Bereich offene tages-strukturierende Angebote, insbesondere, Kontakt- und Anlaufstellen mit nieder-schwelligem Zugang zur Ermöglichung sozialer Kontakte und zur freien Beschäftigung Leistungen im Bereich integrative Freizeit-angebote, insbesondere: 1. Bildungs- und Kursangebote 2. Assistenzleistungen bei Exkursionen und Reiseangeboten 3. Assistenzleistungen bei Sportangeboten | |
| 5. Entlastung der Familie (§ 5) |
| Leistungsgruppe: | Einzelne Leistungen: | |
| Temporäre Familienentlastung (Abs. 2) | Leistungen im Bereich temporäre Familien-entlastung: 1. Mobile Familienentlastung (über einige Stunden – auch nachts) überwiegend in der Wohnung der Familie 2. Vollstationäre Familienentlastung in einer Einrichtung (ab Volljährigkeit des Menschen mit Behinderung) | |