(1) Durch die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie werden pflegende Angehörige von Kindern und Jugendlichen, die in ihrer geistigen Fähigkeit bzw. körperlichen Funktion beeinträchtigt sind, unterstützt. Indem einzelne Teile der notwendigen Betreuung und Hilfe für bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden, entstehen Freiräume, in denen sich die Angehörigen erholen bzw. verstärkt um andere Familienmitglieder, insbesondere Geschwisterkinder, kümmern können. Sofern durch die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie sichergestellt werden kann, dass eine vollstationäre Betreuung und Hilfe nach § 4 nicht gewährt werden muss, kann eine solche auch über die Volljährigkeit des Menschen mit Behinderung hinaus erfolgen.
(2) Die Leistungsgruppe, für die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie gewährt wird, ist die temporäre Familienentlastung.
(3) Welche einzelnen Leistungen gewährt werden, regelt die Anlage.
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