(1) Durch die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie soll dem Menschen mit Behinderung ein Verbleib in der Familie ermöglicht werden. Indem einzelne Teile der notwendigen Betreuung und Hilfe für eine bestimmte Zeit an Dritte übertragen werden, entstehen Freiräume, in denen sich die pflegenden Angehörigen erholen oder verstärkt um andere Familienmitglieder kümmern können.
(2) Die Leistungsgruppe, für die Integrationshilfe zur Entlastung der Familie gewährt wird, ist die temporäre Familienentlastung.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
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