(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfe für die Unterbringung (Unterkunft, Verpflegung und Betreuung) in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe ist monatlich eigenes Einkommen aliquot je Tag wie folgt einzusetzen:
a) 80 % einer monatlichen Rente, Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach gesetzlichen Vorschriften,
b) Pflegegeld soweit es 10 % der Stufe 3 übersteigt, eine Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz ist sinngemäß einzusetzen,
c) Einkommen aus Kapitalerträgen, Miet- und Pachteinnahmen, dinglichen Nutzungsrechten, Unterhalt sowie sonstige zur Verfügung stehende Einkünfte,
d) die Hälfte des Erwerbseinkommens, insbesondere Gehalt, AMS-Leistung, Rehabilitationsgeld, Krankengeld, die nach Abzug eines Betrages, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, verbleibt,
e) 80 % der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sowie des Kinderabsetzbetrages.
Von diesem einzusetzenden Einkommen ist jedoch insgesamt so viel frei zu lassen, dass unter Anrechnung eines allenfalls bereits gemäß lit. a, d oder e unberücksichtigt zu lassenden Einkommens ein Betrag, der 16 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, als Taschengeld verbleibt. Allfällige Sonderzahlungen aus Erwerbseinkommen bzw. aus Renten- oder Pensionsleistungen, Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt, Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Leistungen des Klimabonusgesetzes sowie Vermögen sind zur Gänze frei zu lassen.
(2) Wenn im Rahmen einer Unterbringung in einer vollstationären Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe von der Integrationshilfe nur die Betreuungskosten übernommen werden, hat der Mensch mit Behinderung monatlich lediglich von der Hälfte des jeweiligen Pflegegeldes oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz aliquot je Tag einen Beitrag zu leisten.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat der Mensch mit Behinderung, der behinderungsbedingt zur Erfüllung der Schulpflicht oder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung in einer für die jeweilige Beeinträchtigung spezialisierten Einrichtung (Internat oder Wohngruppe) untergebracht ist, im Rahmen der Integrationshilfe neben dem Einsatz von Pflegegeld oder einer Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz gemäß Abs. 1 lit. b, monatlich aliquot je Tag lediglich einen Beitrag, der 12 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, zu leisten.
(4) Ausgenommen für Leistungen nach den §§ 1 und 2, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen, sowie solche nach § 3 ist bei der Gewährung von Integrationshilfe, im Rahmen derer eine teilstationäre Betreuung oder eine integrative Tagesstruktur im Ausmaß von mehr als elf Stunden pro Woche in einer Betreuungseinrichtung der Integrationshilfe erfolgt, eigenes Einkommen grundsätzlich gemäß Abs. 1 lit. a, c und d einzusetzen, wobei ein Betrag, der 92 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende entspricht, frei gelassen wird und anteilige Wohn- und Betriebskosten sowie tatsächliche Unterhaltszahlungen anerkannt werden. Eine allfällige Familienbeihilfe, ein Zuschlag zur Familienbeihilfe oder ein Kinderabsetzbetrag sind außer Ansatz zu lassen. Von einem allenfalls noch verbleibenden Einkommensbetrag ist monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon beizutragen. Bei Bezug eines Pflegegeldes oder einer Pflegezulage gemäß § 6 Verbrechensopfergesetz ist bei einer integrativen Tagesstruktur oder bei einer sonstigen Tagesstruktur, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung diese in Anspruch genommen wird, monatlich pro Tag, der in der Tagesstruktur verbracht wird, die Hälfte davon einzubringen. Vermögen ist zur Gänze frei zu lassen.
(5) Wenn für einen Menschen mit Behinderung Integrationshilfen gemäß Abs. 1 und zugleich gemäß Abs. 4 jeweils im vollen Umfang gewährt werden, sind die Regelungen des Abs. 1 anzuwenden.
(6) Bei der Gewährung von Integrationshilfen für Physiotherapie, Ergotherapie, Musiktherapie und Logopädie, für Leistungen der neurologischen Rehabilitation und Diagnostik, für therapeutische Leistungen der klinischen Psychologie sowie für ambulante, multiprofessionelle Behandlungen im Rahmen der psychiatrischen Sekundärprävention ist für die in diesen Bereichen insgesamt erhaltenen ersten 10 Leistungseinheiten pro Kalendermonat, höchstens jedoch für 50 Leistungseinheiten pro Kalenderjahr, ein Eigenanteil in Höhe von 20 % der Kosten zu leisten.
(7) Bei der Gewährung von Integrationshilfen zur Entlastung der Familie werden bei ambulanten Leistungen die Kosten im Ausmaß von 90 % übernommen.
(8) Zuschüsse, insbesondere zu Hilfsmitteln, werden in angemessener Höhe gewährt, wobei Härtefälle zu vermeiden sind.
(9) Soweit die Anrechnung von eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen bzw. die Übernahme eines Eigenleistungsanteils die wirtschaftliche Grundlage des Menschen mit Behinderung oder die seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gefährden würde, ist davon in dem Ausmaß abzusehen, als dies zur Abwendung dieser Gefährdung notwendig ist.
(10) Soweit die Finanzierung von Leistungen, wie sie im Rahmen der Integrationshilfe gewährt werden, aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise sicher zu stellen ist, sind entsprechende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz nach Unfällen, zu berücksichtigen bzw. die Integrationshilfe unter dem Vorbehalt der Geltendmachung als Vorleistung zu gewähren, wenn nur durch diese Kostenübernahme eine sofortige notwendige Leistung sichergestellt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2008, 72/2013, 103/2017, 32/2018, 55/2021, 80/2025
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