(1) Bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer eine vollstationäre Betreuung (Verpflegung und Unterkunft) erfolgt, sind eigenes Einkommen und zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach den sozialleistungsrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Abweichend davon sind bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer der Mensch mit Behinderung behinderungsbedingt zur Erfüllung der Schulpflicht in einem Schulinternat oder einer Schülerwohngruppe betreut wird, ausschließlich 12 v.H. des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende einzusetzen. Vermögen bleibt gänzlich unberücksichtigt.
(2) Ausgenommen für Leistungen nach § 2, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen, und solche nach § 3 ist bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer eine teilstationäre Betreuung oder eine integrative Tagesstruktur erfolgt, eigenes Einkommen grundsätzlich nach den sozialleistungsrechtlichen Bestimmungen anzurechnen. Eine allfällige Familienbeihilfe sowie 92 v.H. des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende sind aber jedenfalls außer Ansatz zu lassen. Von einem allenfalls darüber liegenden Einkommensbetrag wird pro Halbtag, der in einer Tagesstruktur zugebracht wird, ein Sechzigstel angerechnet. Vermögen sowie zivilrechtlich zustehende Unterhaltsansprüche bleiben gänzlich unberücksichtigt.
(3) Bei der Gewährung von Integrationshilfen, im Rahmen derer Betreuung und Hilfe geleistet werden, ausgenommen Leistungen nach § 5, ist monatlich das Pflegegeld wie folgt anzurechnen:
a) bei vollstationärer Betreuung und Hilfe das gesamte Pflegegeld abzüglich eines Taschengeldes im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3;
b) bei teilstationärer Betreuung und Hilfe oder bei integrativer Tagesstruktur bis zu 50 v.H. der jeweiligen Pflegegeldstufe, jedenfalls ein Sechzigstel (der 50 v.H.) pro Halbtag, der in der Tagesstruktur zugebracht wird.
Eine Pflegezulage nach § 6 Verbrechensopfergesetz ist sinngemäß anzurechnen.
(4) Bei der Gewährung von Integrationshilfen aus den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie betragen die Eigenleistungsanteile, soweit die Leistungen nicht Bestandteil anderer Leistungen sind, 10 v.H. der Kosten; dies allerdings nur für die ersten zehn Therapieeinheiten im Monat.
(5) Bei der Gewährung von Integrationshilfen zur Entlastung der Familie beträgt der Eigenleistungsanteil 10 v.H. der Kosten.
(6) Soweit die Anrechnung von eigenem Einkommen, Vermögen oder Unterhaltsansprüchen bzw. die Übernahme eines Eigenleistungsanteils die wirtschaftliche Grundlage des Menschen mit Behinderung oder die seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gefährden würde, ist davon in dem Ausmaß abzusehen, als dies zur Abwendung der Gefährdung notwendig ist.
(7) Soweit die Finanzierung von Leistungen, wie sie im Rahmen der Integrationshilfe gewährt werden, aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zumindest teilweise sichergestellt ist, sind entsprechende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz nach Unfällen mit Kraftfahrzeugen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2008, 72/2013, 103/2017, 32/2018, 55/2021
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