(1) Die Landesregierung kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung einer gewährten Integrationshilfe kontrollieren. Sie hat diese zu kontrollieren, wenn sich Hinweise auf Tatsachen ergeben, die eine Rückerstattung (§ 14) zur Folge haben.
(2) Der Mensch mit Behinderung ist verpflichtet, an der Durchführung der Kontrolle mitzuwirken, insbesondere hat dieser über Aufforderung entsprechende Auskünfte zu erteilen bzw. Nachweise beizubringen.
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