(1) Durch die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung wird Menschen mit Behinderung der Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie einer Schule möglich oder können diese eine Berufsausbildung erlangen.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zum Besuch einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung sowie zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung gewährt wird, sind:
a) Leistungen, die den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einer Schule ermöglichen. Für die Betreuung in einer vollstationären Einrichtung oder in einer speziellen Tageseinrichtung wird Integrationshilfe nur in jenen Fällen gewährt, in denen eine adäquate elementarpädagogische oder schulische Betreuung wohnortnah nicht möglich ist;
b) Leistungen, durch die sich Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung ihrer Potentiale beruflich so weit qualifizieren können, dass sie am offenen Arbeitsmarkt vermittelbar sind.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025