(1) Durch die Integrationshilfe zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung wird für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung ein Schulbesuch möglich oder können diese eine Berufsausbildung erlangen.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur Teilhabe an der schulischen und beruflichen Ausbildung gewährt wird, sind:
a) Leistungen, die einen Schulbesuch ermöglichen bzw. helfen, den erforderlichen nichtpädagogischen Betreuungsrahmen sicherzustellen. Die Betreuung in einer vollstationären Einrichtung oder in einer speziellen Tagesschule nur in jenen Fällen, in denen eine adäquate schulische Betreuung wohnortnah nicht möglich ist;
b) Leistungen, durch die sich Jugendliche und junge Erwachsene unter Berücksichtigung ihrer Potentiale beruflich so weit qualifizieren können, dass sie am offenen Arbeitsmarkt vermittelbar sind.
(3) Welche einzelnen Leistungen gewährt werden, regelt die Anlage.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise