(1) Durch die Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erlangen Menschen mit Behinderung ein Arbeitsverhältnis am offenen Arbeitsmarkt, wodurch sie ein eigenes Einkommen erzielen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst bestreiten können. Sofern ein Arbeitsverhältnis am offenen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, wird zur Erzielung eines eigenen Einkommens eine Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ermöglicht.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird, sind:
a) Leistungen zur Vorbereitung auf den offenen Arbeitsmarkt;
b) Beratungs-, Assistenz- und andere Leistungen zur Erlangung oder zum Erhalt eines Arbeitsplatzes am offenen Arbeitsmarkt, insbesondere auch Zuschüsse zu den Lohnkosten als Ausgleich behinderungsbedingter Minderleistungen an einem Arbeitsplatz des offenen Arbeitsmarkts;
c) Leistungen zur Beschäftigung in einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege für jene Menschen mit Behinderung, die trotz der unter lit. a und b angeführten Leistungen behinderungsbedingt auf dem offenen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind.
(3) Welche einzelnen Leistungen im Rahmen der §§ 6 und 7 gewährt werden, regelt die Anlage.
(4) Integrationshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben wird längstens bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, gewährt.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
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