(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag des Menschen mit Behinderung zu gewähren. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und ist bei der Landesregierung einzubringen. Anträge auf ambulante Leistungen können im Rahmen von Soziale Verfahren automatisiert (SOVA) auch über Leistungserbringer eingebracht bzw. Erledigungen derselben über diese ausgefolgt werden. Antragstellende Person ist stets der Mensch mit Behinderung.
(2) Der Antrag hat neben den persönlichen Daten wie Name, Geschlecht, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sozialversicherungsnummer, Krankenversicherungsträger und Art der Behinderung folgende weitere Angaben (samt entsprechender Nachweise) zu enthalten:
a) bei Integrationshilfen, bei denen eigenes Einkommen zu berücksichtigen ist: Art und Höhe des eigenen Einkommens, einzelner Einkommensteile sowie Art und Umfang des Vermögens;
b) bei Integrationshilfen, bei denen Pflegegeld zu berücksichtigen ist: die Pflegestufe;
c) bei Integrationshilfen, bei denen Unterhaltsansprüche bzw. Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind: Name, Geburtsdatum und Einkommen der unterhaltspflichtigen bzw. von weiteren unterhaltsberechtigten Personen;
d) bei Integrationshilfen, bei denen Ansprüche aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen (§ 7 Abs. 10) zu berücksichtigen sind: Art und (soweit bereits bekannt) Umfang eines allfälligen Anspruchs;
e) bei Integrationshilfen, bei denen ein Zuschuss zu den Lohnkosten gewährt werden soll: Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Hauptpunkte des Arbeitsvertrages, insbesondere die Höhe des vereinbarten Entgelts;
f) bei Integrationshilfeanträgen, bei denen die antragstellende Person vertreten wird: Name und Anschrift des Vertreters sowie dessen Legitimation.
(3) Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung bzw. im Rahmen des persönlichen Budgets auf die Kosten zur Abdeckung des individuellen Hilfebedarfs gerichtet zu sein und ist hinsichtlich der Notwendigkeit der beantragten Leistung zu begründen.
(4) Bei Integrationshilfeanträgen, die eine längerfristige Beratungs-, Behandlungs-, Assistenz- oder Betreuungsleistung zum Gegenstand haben, ist dem Antrag zusätzlich die zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem Leistungserbringer abzuschließende (unterschriftsreife) Leistungsvereinbarung, in der zumindest Art, Ausmaß, Dauer und Kosten der zu erbringenden Leistung (des Leistungsbündels) sowie detaillierte und überprüfbare Ziele enthalten sind, beizulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2018, 80/2025
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