(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze des Chancengesetzes ist die Gewährung einer Integrationshilfe an Bedingungen zu knüpfen, soweit dies notwendig ist, um
a) ein mit einer Integrationshilfe verfolgtes Ziel,
b) das Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung oder
c) die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Integrationshilfe sicherstellen oder überprüfen zu können.
(2) Solche Bedingungen können insbesondere sein:
a) die Verpflichtung für den Menschen mit Behinderung, an einer bestimmten Überprüfung der Zielerreichung im Hinblick auf den Erfolg der gewährten Integrationshilfe mitzuwirken;
b) die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Leistungserbringers, wonach dieser zustimmt, an einer bestimmten Überprüfung der Zielerreichung oder der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 13 mitzuwirken;
c) die Offenlegung von Leistungen aus Unfallversicherungen, um die Vermögens- bzw. Einkommenssituation im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Integrationshilfen nach Unfällen richtig beurteilen zu können;
d) die Vorlage eines Nachweises, dass allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht wurden oder binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden;
e) die Bestätigung des Erhalts (Art und Ausmaß) einer gegenüber einem Leistungserbringer direkt abzugeltenden Integrationshilfe;
f) die Vorlage von Originalrechnungen oder Zahlungsbelegen.
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