Integrationshilfe wird nur insoweit gewährt, als der Mensch mit Behinderung nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Leistungen (§§ 1 bis 5) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren, und die Finanzierung auch nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Inwieweit dies der Fall ist, bestimmt § 7.
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