Integrationshilfe wird nur insoweit gewährt, als der Mensch mit Behinderung nicht selbst in der Lage ist, die erforderlichen Leistungen (§§ 1 bis 5) aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu finanzieren, und die Finanzierung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 5 Abs. 1 lit. c Chancengesetz) auch nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Inwieweit dies der Fall ist, bestimmt § 7.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
Keine Verweise gefunden