(1) Durch die Integrationshilfe zur gesundheitlichen Rehabilitation erreichen Menschen mit Behinderung ein Höchstmaß an körperlicher Funktion und seelischer Gesundheit; dies erfolgt durch therapeutische Maßnahmen sowie Maßnahmen der Prävention bzw. Kompensation (Hilfsmittel).
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur gesundheitlichen Rehabilitation gewährt wird, sind:
a) stationäre, teilstationäre oder ambulante psychiatrische oder therapeutische Leistungen zur Wiederherstellung bzw. Stabilisierung der psychischen Gesundheit;
b) ambulante Leistungen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der körperlichen Funktionalität;
c) Leistungen für Hilfsmittel als Ausgleich einer körperlichen Beeinträchtigung, insbesondere zur Verbesserung der Mobilität und der Kommunikation;
d) Leistungen zur Krankheitsprävention.
(3) Welche einzelnen Leistungen gewährt werden, regelt die Anlage.
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