(1) Integrationshilfe ist rückzuerstatten, wenn
a) sie aufgrund von unrichtigen Angaben gewährt wurde,
b) sie nicht widmungsgemäß verwendet wurde,
c) der Anzeigepflicht nach § 12 nicht nachgekommen wurde,
d) sie mit einer Bedingung verknüpft war, die trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Rückerstattung nicht oder nur teilweise erfüllt wurde,
e) die Mitwirkung an der Kontrolle (§ 13) trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Rückerstattung verweigert wird.
(2) Von der Rückerstattung nach Abs. 1 ist in jenen Fällen abzusehen, in denen
a) die Rückerstattung den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung oder den seiner Familie gefährden würde oder
b) der Aufwand für die Rückerstattung im Verhältnis zur Forderung unverhältnismäßig wäre.
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