Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe haben schriftlich zu ergehen und sind, soweit sie dem Antrag nur teilweise stattgeben oder diesen ablehnen, zu begründen. Darüber hinaus haben sie Hinweise auf die Pflichten nach den §§ 12 bis 14 sowie die daraus allenfalls resultierenden Folgen zu enthalten.
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