(1) Durch die Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreichen Menschen mit Behinderung ein Höchstmaß an Leben in Eigenständigkeit.
(2) Leistungsgruppen, für die Integrationshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährt wird, sind:
a) Leistungen zur Förderung des persönlichen Entwicklungspotentials, insbesondere solche zur sozialen, seelischen und körperlichen Stabilisierung;
b) Leistungen zur Förderung und Sicherung eines Lebens in Eigenständigkeit oder zur Alltagsbewältigung, insbesondere notwendige Assistenzleistungen;
c) Leistungen für ein Leben in betreuten Wohnformen;
d) Leistungen zur sozialen Integration, insbesondere Tagesstrukturen und integrative Freizeit- und Bildungsangebote.
(3) Welche einzelnen Leistungen gewährt werden, regelt die Anlage.
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