Bei Vorliegen eines Härtefalles kann von der im § 5 Abs. 1 lit. a Chancengesetz normierten Voraussetzung abgesehen werden. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Mensch mit Behinderung seit mindestens drei Monaten in Vorarlberg den Hauptwohnsitz hat, nicht der Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung angehört und aus persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen eine unverhältnismäßige Benachteiligung gegenüber anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung erfahren würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 80/2025
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