(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(3) Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
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