Fiaker-Betriebsordnung
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung regelt die für Fiakerunternehmer geltenden Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
(1) Die im Fiakerbetrieb verwendeten Fuhrwerke sind regelmäßig zu reinigen.
(2) Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen nur Fuhrwerke verwendet werden, die auf der Fuhrwerksrückseite gut sichtbar mit einer von der Behörde zugewiesenen Fuhrwerknummern-Plakette gekennzeichnet sind. Diese Plakette ist von der Behörde für jene Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen, die von der Unternehmerbewilligung (§ 4 Abs. 3 lit. c des Fiakergesetzes) umfaßt sind.
(3) Zugpferde müssen mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die Verwendung im Betrieb untersucht werden. Der jeweils letzte Untersuchungsbefund ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Nach Einbruch der Dunkelheit müssen Zugpferde bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen an den Vorderbeinen Gamaschen aus weißem, rückstrahlenden Material tragen.
Der Unternehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 727.000 € abzuschließen, die insbesondere auch jene Schäden abdeckt, die durch die im Betrieb verwendeten Pferde entstehen.
Der Unternehmer hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fuhrwerke gelenkt hat. Auf Verlangen sind Name und Anschrift eines Lenkers der Behörde bekanntzugeben. Diese Auskunft darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen gemäß § 49 AVG von einem Zeugen die Aussage verweigert werden darf.
(1) Außerhalb des Standplatzes oder des öffentlichen Ortes, an dem der Fiaker bereitgehalten wird, dürfen Fahrgäste nur
a) aufgrund einer im Büro, in der Wohnung des Unternehmers oder über ein Standplatztelefon eingelangten Bestellung oder
b) auf der Fahrt zum Standplatz
aufgenommen werden.
(2) Das Anwerben von Fahrgästen während des Umherfahrens ist untersagt.
(1) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 25 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 61,00 in Rechnung gestellt werden.
(2) Für als „Stadtrundfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 50 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 122,00 in Rechnung gestellt werden.
(3) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 15 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 183,00 in Rechnung gestellt werden.
(4) Für als „Spazierfahrt“ oder gleichartig bezeichnete Beförderungsleistungen mit einer Dauer von ca 1 Stunde und 40 Minuten darf unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen bei Einrechnung der Umsatzsteuer ein Preis von höchstens € 244,00 in Rechnung gestellt werden.
(5) Der Ausgangspunkt für die in den Abs 1 bis 4 genannten Fahrten ist der Residenzplatz in der Stadt Salzburg (bzw bei Verlegung des Standplatzes der jeweilige Ersatzstandplatz).
(6) Alle nicht in Abs 1 bis 4 genannten Fahrten und Leistungen unterliegen der freien Preisvereinbarung.
(7) Die Landesregierung passt die in den Abs 1 bis 4 festgelegten Tarifsätze durch Verordnung zum 1. September jeden zweiten Jahres bzw dann, wenn sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index um mehr als 5 % ändert, entsprechend den Änderungen des Index an. Die Anpassung kann unterbleiben, soweit die Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Unternehmer und auf die Interessen der Fahrgäste dies erfordert. Die Höhe der zweijährlichen Anpassung ergibt sich aus der Veränderung des für den Monat April des laufenden Jahres verlautbarten Index gegenüber dem Index für den Monat April vor zwei Jahren. Die sich daraus ergebenden Beträge sind kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- bzw abzurunden.
Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist in jedem Fuhrwerk ständig mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuweisen.
Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 7 bis 9 und 10 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2026 treten mit 1. Juni 2026 in Kraft.