LandesrechtSalzburgVerordnungenFiaker-Betriebsordnung

Fiaker-Betriebsordnung

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die für Fiakerunternehmer geltenden Betriebs- und Beförderungsbedingungen.

§ 2

Bestimmungen über Fuhrwerke und Zugpferde

§ 2

(1) Die im Fiakerbetrieb verwendeten Fuhrwerke sind regelmäßig zu reinigen.

(2) Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen nur Fuhrwerke verwendet werden, die auf der Fuhrwerksrückseite gut sichtbar mit einer von der Behörde zugewiesenen Fuhrwerknummern-Plakette gekennzeichnet sind. Diese Plakette ist von der Behörde für jene Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen, die von der Unternehmerbewilligung (§ 4 Abs 3 lit c des Fiakergesetzes) umfaßt sind.

(3) Zugpferde müssen mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die Verwendung im Betrieb untersucht werden. Der jeweils letzte Untersuchungsbefund ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Nach Einbruch der Dunkelheit müssen Zugpferde bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen an den Vorderbeinen Gamaschen aus weißem, rückstrahlenden Material tragen.

§ 3

Haftpflichtversicherung

§ 3

Der Unternehmer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 727.000 € abzuschließen, die insbesondere auch jene Schäden abdeckt, die durch die im Betrieb verwendeten Pferde entstehen.

§ 4

Lenkerauskunft

§ 4

Der Unternehmer hat Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die zum Unternehmen gehörenden Fuhrwerke gelenkt hat. Auf Verlangen sind Name und Anschrift eines Lenkers der Behörde bekanntzugeben. Diese Auskunft darf nur aus Gründen verweigert werden, aus denen gemäß § 49 AVG von einem Zeugen die Aussage verweigert werden darf.

§ 5

Reinhaltung von Standplätzen und Straßen

§ 5

Die Unternehmer haben für die Reinhaltung der Standplätze Sorge zu tragen. Sie haben durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, daß jede Verunreinigung der Straßen durch feste Ausscheidungen der Zugtiere entweder verhindert (zB durch Exkremententaschen) oder unverzüglich entfernt wird.

§ 6

Fahrgastaufnahme außerhalb von Standplätzen

§ 6

(1) Außerhalb des Standplatzes oder des öffentlichen Ortes, an dem der Fiaker bereitgehalten wird, dürfen Fahrgäste nur

a) aufgrund einer im Büro, in der Wohnung des Unternehmers oder über ein Standplatztelefon eingelangten Bestellung oder

b) auf der Fahrt zum Standplatz

aufgenommen werden.

(2) Das Anwerben von Fahrgästen während des Umherfahrens ist untersagt.

§ 7

Strafbestimmung

§ 7

Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.