(1) Die nach § 4 Abs. 1 lit. b des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, und die nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen zur Führung einer Schischule nach § 4.
(2) Die nach § 4 Abs. 1 lit. a und b des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Berechtigungen für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf weiter. Die Inhaber einer solchen Bewilligung gelten als Schilehrer oder als Diplomschilehrer, je nachdem, ob sie eine der Prüfung nach § 24 oder nach § 25 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 35/1990, gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Die Schiführer nach § 3 Abs. 1 des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, gelten als Schiführer nach diesem Gesetz.
(3) Die nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 sowie der darauf beruhenden Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl.Nr. 32/1987, durchgeführten ersten Abschnitte der Schilehrerausbildung und Schilehrerprüfung gelten als Ausbildung und Prüfung für Schilehrer-Anwärter.
(4) Eine Lehrberechtigung als Schilehrer-Anwärter, die vor dem 26. Juni 2002 erteilt wurde, endet vier Jahre nach diesem Zeitpunkt. Der Schilehrerverband hat zu bewilligen, dass solche Personen für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 lit. c erfüllen. Eine mehrmalige Erteilung der Bewilligung ist möglich.
(5) Personen, die über eine nach § 20 des Schischulgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2002 erteilte Lehrberechtigung für den nordischen Schilauf verfügen und einen Ergänzungskurs gemäß § 41 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 12/2010 erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.
(6) Personen, denen eine eingeschränkte Konzession gemäß § 41 Abs. 6 Schischulgesetz, LGBl.Nr. 40/2011, erteilt wurde, dürfen die Schilehrertätigkeit im Rahmen dieser Konzession auch weiterhin ausüben; die Konzession ermächtigt auch zur Ausübung der Schilehrertätigkeit auf Schirouten des in der Konzession festgelegten Schigebietes. Die Bestimmungen der §§ 3a bis 3g gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 74/2012, 44/2013
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