Abweichend von § 4 Abs. 4 Gemeindebedienstetengesetz 1971 finden auf Landesbeamten anwendbare Vorschriften, die einen Ersatz des Anstellungserfordernisses gemäß § 4 Abs. 1 lit. e vorsehen, auf Gemeindebeamte unter der Voraussetzung, daß die Anstellung als Gemeindebeamter innerhlab von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zurückgelegt hat.
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