(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2025 zuzuordnen sind:
1. Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
2. Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
3. Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
4. Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
5. Abteilungen 46 (Großhandel) und 47 (Einzelhandel);
6. Abteilungen 49 bis 53 (Verkehr und Lagerei);
7. Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
8. Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur);
9. Abteilungen 68 bis 75 (Grundstücks- und Wohnungswesen, Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen) ausgenommen „Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben“, „Forschung und Entwicklung“ und „Veterinärwesen“;
10. Abteilungen 77 bis 82 (Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen).
(Anm.: Z 11 bis 20 aufgehoben durch Z 6, BGBl. II Nr. 222/2025)
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2025 bestimmt.
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