(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Abs. 2 selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 zuzuordnen sind:
1. Abteilung 05 bis 09 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), ausgenommen der „NE-Metallerzbergbau“;
2. Abteilungen 10 bis 33 (Herstellung von Waren), ausgenommen die „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, der „Schiff- und Bootsbau“ sowie der „Luft- und Raumfahrzeugbau“, die „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“;
3. Abteilungen 35 und 36 (Energie- und Wasserversorgung);
4. Abteilungen 41 bis 43 (Bau);
5. Abteilungen 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) und 46 (Großhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
6. Abteilung 47 (Einzelhandel ohne Handel mit Kraftfahrzeugen);
7. Gruppen 49.1 (Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr), 49.2 (Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr), 49.3 (Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr), 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) und 49.5 (Transport in Rohrfernleitungen);
8. Gruppen 50.1 (Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.2 (Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt), 50.3 (Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt) und 50.4 (Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt);
9. Abteilung 51 (Luftfahrt);
10. Gruppen 52.1 (Lagerei) und 52.2 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr);
11. Gruppen 53.1 (Postdienste von Universaldienstleistungsanbietern) und 53.2 (Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste);
12. Abteilungen 55 und 56 (Beherbergung und Gastronomie);
13. Abteilungen 58 bis 63 (Verlagswesen; Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik; Rundfunkveranstalter; Telekommunikation; Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie; Informationsdienstleistungen);
14. Abteilungen 68 und 69 (Grundstücks- und Wohnungswesen; Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung);
15. Gruppe 70.2 (Public-Relations- und Unternehmensberatung);
16. Abteilung 71 (Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung);
17. Abteilungen 73 und 74 (Werbung und Marktforschung; Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten);
18. Abteilungen 77 bis 80 (Vermietung von beweglichen Sachen; Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen; Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien);
19. Gruppen 81.1 (Hausmeisterdienste), 81.2 (Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln) und 81.3 (Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen);
20. Abteilung 82 (Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g.).
(3) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Abs. 2 angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2008 bestimmt.
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