Bestimmungen über Fuhrwerke und Zugpferde
§ 2
(1) Die im Fiakerbetrieb verwendeten Fuhrwerke sind regelmäßig zu reinigen.
(2) Im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg dürfen nur Fuhrwerke verwendet werden, die auf der Fuhrwerksrückseite gut sichtbar mit einer von der Behörde zugewiesenen Fuhrwerknummern-Plakette gekennzeichnet sind. Diese Plakette ist von der Behörde für jene Fuhrwerke zur Verfügung zu stellen, die von der Unternehmerbewilligung (§ 4 Abs 3 lit c des Fiakergesetzes) umfaßt sind.
(3) Zugpferde müssen mindestens einmal jährlich von einem Tierarzt hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung für die Verwendung im Betrieb untersucht werden. Der jeweils letzte Untersuchungsbefund ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Nach Einbruch der Dunkelheit müssen Zugpferde bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen an den Vorderbeinen Gamaschen aus weißem, rückstrahlenden Material tragen.
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