Landeskommissionsgebührenverordnung
Vorwort
§ 1*) Ausmaß
§ 1
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Landesbehörden sind gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung notwendigerweise entsendeten Amtsorgane folgende Bauschbeträge als Kommissionsgebühren zu entrichten:
a) für Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde 17,50 Euro;
b) für Amtshandlungen aller anderen Landesbehörden für jede angefangene halbe Stunde 22,10 Euro.
(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zugrundezulegen, die für die Amtshandlung selbst, einschließlich der erforderlichen Begehungen und Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Niederschrift außerhalb des Amtes notwendig war, nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshandlung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
(4) Amtshandlungen außer Amt sind auf das unvermeidliche Ausmaß zu beschränken und wenn möglich miteinander zu verbinden.
(5) Diese Verordnung gilt nicht, soweit die Verrechnung von Gebühren für die außerhalb des Amtes durchgeführten Amtshandlungen in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften besonders geregelt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2009, 59/2011, 63/2013, 73/2014, 98/2016, 76/2017, 59/2018, 84/2019, 79/2020, 70/2021, 80/2024
§ 2 Abgrenzung
§ 2
(1) Ob und in welchem Ausmaß andere Barauslagen, ferner Verwaltungsabgaben, Stempel- und Rechtsgebühren von den Beteiligten zu tragen sind, ist nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu beurteilen.
(2) Die den an einer Amtshandlung beteiligten Amtsorganen persönlich zukommenden Entschädigungen dürfen den Beteiligten neben den im § 1 festgesetzten Bauschbeträgen nicht auferlegt werden.
§ 3*) Vorschreibung
§ 3
(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid oder in Ermangelung eines solchen mittels Bescheides gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.
(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.
*) Fassung LGBl.Nr. 84/2019
§ 4 Ertrag, Art der Einhebung
§ 4
(1) Die aufgrund dieser Verordnung eingehobenen Kommissionsgebühren fließen dem Land zu.
(2) Die Einhebung der Kommissionsgebühren erfolgt durch Barzahlung, Post- oder Banküberweisung. Die Entrichtung ist im jeweiligen Akt in geeigneter Weise zu vermerken.
(3) Eine Kommissionsgebühr ist nicht vorzuschreiben, wenn die Gebührenpflicht das Land trifft.
§ 5*) Inkrafttreten
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 54/1983, in der Fassung LGBl.Nr. 18/1990, Nr. 90/1994, Nr. 80/1998, Nr. 74/2000, und Nr. 49/2001, außer Kraft.
(3) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 78/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 59/2011 tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 63/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 73/2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.
(7) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2016 tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(8) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 76/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(9) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 59/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(10) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 84/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(11) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 79/2020 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(12) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(13) Der § 1 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2009, 59/2011, 63/2013, 73/2014, 98/2016, 76/2017, 59/2018, 84/2019, 79/2020, 70/2021, 80/2024