Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird der Status des Verleihungswerbers entsprechend seiner im Verleihungsverfahren festgestellten Identität neu gestaltet. An die österreichische Staatsbürgerschaft knüpfen zahlreiche Rechte und Pflichten, insbesondere das Wahlrecht, die Berechtigung zur Teilnahme an Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie die Wehrpflicht, an (vgl. die RV BlgNR 26. GP, 114 zu § 39a StbG). Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist auch Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050, mit Verweis auf § 4 Passgesetz 1992), der wiederum als Identitätsdokument dem Nachweis der Identität dienen kann (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 16, mwN). Daher liegt es stets im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft und damit auch die Identität für die Verleihung der Staatsbürgerschaft richtig und zweifelsfrei feststeht (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 55 zu § 5 Abs. 3 StbG sowie RV BlgNR 26. GP, 114 zu § 39a StbG).
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